Diebstahl aus dem Auto – wer zahlt den Schaden? Teilkaskoversicherung kommt nur für fest ab Werk eingebautes beziehungsweise typisches Autozubehör auf. Bester Schutz vor finanziellen Schäden: Keine Wertsachen im Fahrzeug lassen.
Wird das eigene Auto aufgebrochen und werden dabei Gegenstände des täglichen Gebrauchs oder Wertsachen gestohlen, fällt die Regulierung des entstandenen Schadens nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kaskoversicherung. Darauf weist das Berliner Vergleichsportal TopTarif.de hin.
Allein im letzten Jahr wurden den Daten der amtlichen Kriminalitätsstatistik zufolge bundesweit rund 343.000 Fahrzeughalter Opfer von Diebstählen an oder aus ihren Fahrzeugen.* Zum Ärger über den Verlust der gestohlenen Gegenstände gesellt sich bei vielen Betroffenen auch die Frage, welche Versicherung für den entstandenen Schaden aufkommt.
Teilkasko versichert nur ab Werk eingebautes beziehungsweise typisches Autozubehör
„Viele Autofahrer gehen davon aus, dass sämtliche Diebstahlschäden durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt sind - dem ist aber nicht so“, weiß Versicherungsexpertin Janine Pentzold von TopTarif.de (www.toptarif.de). „Der Diebstahlschutz der Teilkasko bezieht sich nur auf typische Autozubehörteile (z.B. Radio) oder auf Gegenstände, die ab Werk im Fahrzeug eingebaut waren, wie beispielsweise ein im PKW integriertes Navigationsgerät“, erklärt Pentzold.
Greift die Kasko nicht, zahlt unter Umständen die Außenversicherung der Hausratpolice
Werden jedoch lose im Auto befindliche Gegenstände gestohlen, ist der Sachverhalt komplizierter. Der reine Fahrzeugteile-Schutz der Kaskoversicherung greift in diesem Falle nicht. Lassen Autofahrer beispielsweise eine teure Sonnenbrille, das mobile Navigationsgerät oder das Notebook im Wagen liegen, verweigert die Kasko in der Regel die Schadensregulierung. Retter in der Not kann unter bestimmten Bedingungen jedoch die Außenversicherung der Hausratpolice sein: Diese bietet einen meist eingeschränkten Versicherungsschutz für gestohlenen Hausrat auch dann, wenn dieser sich außerhalb der versicherten Wohnung befunden hat. Voraussetzungen hierfür sind jedoch,
• dass es sich um einen Einbruchdiebstahl handelt, das heißt, das Fahrzeug muss aufgebrochen worden sein. Die Beweislast hierfür liegt beim Geschädigten.
• dass sich das Fahrzeug während des Einbruchs in einem abschließbaren Gebäude, zum Beispiel einer Garage, befunden hat. Fand der Einbruchdiebstahl in einem öffentlichen Parkhaus statt, unterstellen die meisten Versicherer eine Mitschuld – was den Versicherungsschutz meist reduziert.
• dass die gestohlenen Gegenstände nicht fahrlässig auf dem Beifahrer- oder Rücksitz liegen gelassen wurden. Denn viele Versicherer zahlen nur dann, wenn sich das Diebesgut uneinsehbar für Dritte im Handschuhfach oder Kofferraum befunden hat.
• und dass sich die gestohlenen Gegenstände nicht dauerhaft im Fahrzeug befinden. „Was permanent im Auto liegt, wie beispielsweise ein mobiles Navi, kann nicht als Hausrat gelten – und ist somit auch nicht über die Hausratpolice abgedeckt“, macht Pentzold deutlich.
Aber Achtung: Selbst wenn die Hausratversicherung für den Diebstahl aufkommt, gelten oft Begrenzungen. Je nach Gesellschaft werden üblicherweise bis zu 10.000 Euro für entwendete Gegenstände gezahlt oder maximal zehn Prozent der in der Hausrat-Police vereinbarten Versicherungssumme erstattet. Auch bei häufig angebotenen Zusatzpolicen, Schutzbriefen oder Sachversicherungen sollten Verbraucher genau abwägen, ob die Anschaffungskosten eine zusätzliche Police erforderlich machen. „So ist beispielsweise ein gutes Navigationsgerät heute schon für unter 100 Euro zu haben – eine zusätzliche Versicherung lohnt da oft kaum“, so Pentzold.
Bester Schutz vor Diebstahlschäden: Keine Wertsachen im Auto lassen
Zweifeln Verbraucher am eigenen Versicherungsschutz, sollten sie die Bedingungen ihrer Kfz-, aber auch ihrer Hausratpolice genau überprüfen. Bei Unklarheiten ist es ratsam, mit dem Versicherer abzuklären, was im Fall der Fälle wie versichert wäre. So werten viele Gesellschaften den Kindersitz beispielsweise als Zubehör und versichern ihn, obwohl er nicht ab Werk eingebaut ist. Unterhaltungselektronik wie Subwoofer wiederum gelten oft als Sonderausstattung und sind häufig nicht automatisch mit versichert. „Der beste Schutz vor einem Diebstahl ist aber ohnehin, erst gar keine Wertsachen im Auto zu lassen“, betont Pentzold. „So erspart man sich viel Ärger und im Zweifel auch Geld.“