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FAZ zensiert auf MMnews Interview zu Ulfkotte Vorwürfen

Die FAZ verlangte heute per Anwalt von MMnews, ein Telefoninterview zu den Vorwürfen von Udo Ulfkotte zu löschen. Begründet wurde dies mit § 201 Abs.1 Nr.2 StGB - "Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes". Darauf stehen bis zu 3 Jahre Haft oder Geldstrafe.

 

Gestern veröffentlichte MMnews unter dem Artikel "FAZ: Kein Kommentar zu Udo Ulfkotte" den Versuch, eine Stellungnahme des Blattes zu erhalten zu den Vorwürfen von Udo Ulfkotte, welcher behauptet, dass deutsche Journalisten gekauft seien und Politiker, Geheimdienste und die Hochfinanz Deutschlands Massenmedien lenken.

 

Ein niederländischer Journalist dokumentierte in einem Telefonmitschnitt, wie sich die Mitarbeiter aus den Vorwürfen herauszuwinden versuchen ohne allerdings eine offizielle Stellungnahme abzugeben. Am Ende erläuterte der Journalist, dass er dieses Gespräch nun veröffentlichen werde, ohne dass dazu ein Widerspruch vernehmbar war.

 

Heute nun bekam MMNews Post von einem Hamburger Nobelanwalt, der durch die Veröffentlichung des Mitschnitts die Verletzung des Straftatbestands im Sinne § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) erfüllt sieht. Darauf stehen bis zu drei Jahre Haft - neben Geldstrafe.

 

MMnews hat das Video, welches bei vimeo und Youtube vorliegt, lediglich per Iframe eingebunden. Es liegt damit nicht auf MMnews Servern.

Vorsorglich mussten wir die Einblendung auf Androhung der Anwälte jedoch nun löschen.

Es handelt sich nach unserer Einschätzung um einen Versuch, die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit in diesem Fall zu behindern.

Wir werden über den Fortgang in dieser Sache weiter berichten.

 

§ 201
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
  2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
  2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

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