Einem Sportschützen wurde der Waffenschein entzogen, weil er sich bei Facebook kritisch zur Flüchtlingskrise äußerte. Die Posts waren weder beleidigend noch strafrechtlich relevant. Richter: "Dieser Beschluss ist unanfechtbar."
Auch Äußerungen in sozialen Netzwerken können den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis begründen. Dies entschied jetzt der Verwaltungsgerichtshof Bayern. Einem Waffenbesitzer wurde nicht nur seine Waffenbesitzkarte entzogen, sondern auch seine Waffenhandelserlaubnis und damit seine berufliche Existenz zerstört. Das Urteil der bayrischen Richter endet mit dem Satz: "Dieser Beschluss ist unanfechtbar."
Zu den Aussagen (auszugsweise)
„Der Antragsteller hat mehrfach auf seinem Facebook-Profil dazu aufgefordert, sich zu bewaffnen. Der Zusammenhang, in den diese „Aufrufe“ gestellt sind, lässt die Schlussfolgerung zu, dass der Antragsteller eine Verteidigung mit der (Schuss-)Waffe ohne Ansehung der konkreten Situation befürwortet. Denn er nahm mehrfach Medienberichte über Straftaten zum Anlass, allgemein zur Bewaffnung aufzufordern. Hinzu kommt die auf die Zuwanderung von Flüchtlingen bezogene Äußerung des Antragstellers: „Lasst sie kommen, kein Problem.“
Zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs
„Der Antragsteller kann sich summarisch geprüft nicht darauf zurückziehen, er habe lediglich auf aktuelle Ereignisse satirisch überspitzt reagiert. Die Aufrufe zur Bewaffnung lassen nach ihrem Inhalt und Zusammenhang nicht erkennen, dass der Antragsteller in Wahrheit nur eine ordnungsgemäße Verwendung von Waffen befürwortet und deshalb das Vertrauen verdient, er werde auch künftig mit Schusswaffen verantwortungsbewusst umgehen.
Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse verstößt summarisch geprüft nicht gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG). Dabei ist bereits zweifelhaft, ob die Maßnahme überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreift. Sie verbietet dem Antragsteller nicht, eine bestimmte Meinung überhaupt oder in einer bestimmten Art und Weise zu äußern, und belegt auch nicht das Äußern einer bestimmten Meinung mit einer Sanktion (vgl. BVerwG, U. v. 7.11.2012 – NVwZ-RR, 2013, 357/360 [BVerwG 07.11.2012 – BVerwG 8 C 28.11]). Unabhängig davon wäre ein solcher Eingriff gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG).
Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt (§ 1 Abs. 1 WaffG). Dementsprechend ist eine waffenrechtliche Erlaubnis nur dann zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zu deren Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG).“
VGH Bayern, 08.01.2016 – 21 CS 15.2465
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