Der BGH hat Einschnitte bei Lebensversicherungen gebilligt. Die entsprechende Neuregelung des Gesetzgebers sei nicht verfassungswidrig, so die Karlsruher Richter.
Sie stelle auch keine unzulässige Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte dar.
Inhaltlich habe der Gesetzgeber verschiedene Maßnahmen getroffen, die sowohl die Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer als auch derjenigen, die ihre Verträge noch in der Zukunft fortführen, sowie diejenigen der Anteilseigner berücksichtigen, so die Urteilsbegründung am Mittwochmittag.
Versicherungen müssen eine entsprechende Kürzung allerdings nachvollziehbar begründen, so die Karlsruher Richter. Weil dies im konkreten Fall nicht passiert war, wurde ein vorheriges Urteil wieder aufgehoben und der Prozess wieder ans Landgericht Düsseldorf abgegeben.
Der Gesetzgeber hatte den größten Teil von Gewinnausschüttungen von Lebensversicherungen 2014 gedeckelt, weil die Branche wegen der historisch niedrigen Zinsen in der Krise steckt. Seither war das oberste Ziel, die Garantiezusagen für alle Versicherten einzuhalten, ausscheidenden Kunden wurde die Beteiligung im Zweifel gekürzt.
Der Bund der Versicherten (BdV) hatte den Fall eines Betroffenen vor den BGH gebracht und die Praxis als "Enteignung" bezeichnet. Dieser Kunde bekam wegen der Reform aus den Bewertungsreserven nur 148,95 Euro anstelle der einmal in Aussicht gestellten 2.821,35 Euro.
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