Rauchender Mieter muss Wohnung räumen. Das Landgericht wies die Berufung des Mieters gegen das Räumungsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf zurück.- Bei der Bemessung der langen Räumungsfrist sei berücksichtigt worden, dass der Mieter bereits seit circa 40 Jahren in der Wohnung lebt.
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Ein rauchender Mieter muss nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf seine Wohnung räumen, in der er 40 Jahre gewohnt hat. Das Landgericht wies die Berufung des Mieters gegen das Räumungsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf zurück, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Dass ein Mieter in seiner Wohnung rauche, stelle für sich genommen zwar kein vertragswidriges Verhalten dar und könne weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.
Der schwerwiegende Pflichtverstoß liege im Fall des rauchenden Mieters jedoch darin, dass dieser keine Maßnahmen getroffen habe, um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht, teilte das Gericht weiter mit. Er habe die Geruchsbelästigung sogar noch gefördert, indem er seine Wohnung "unzureichend gelüftet" und seine "zahlreichen Aschenbecher nicht geleert" habe. Der Raucher muss nun bis zum 31. Dezember 2014 aus seiner Wohnung ausgezogen sein.
Bei der Bemessung der langen Räumungsfrist sei berücksichtigt worden, dass der Mieter bereits seit circa 40 Jahren in der Wohnung lebt. Wie das Gericht weiter mitteilte, ist das Urteil nicht rechtskräftig: Das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine grundsätzliche Klärung der Frage zu ermöglichen, ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Emissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund darstellen können.