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Krankenkassen blocken Naturheilverfahren

Die Ablehnung der Kostenerstattung „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter“ Naturheilverfahren durch die Krankenkassen ist rechtswidrig. Sie verstößt gegen den Grundgesetz-Grundsatz der Methodenfreiheit, gegen die Rechte der Patienten und gegen die Rechtsprechung. Der Begriff der „wissenschaftlichen Anerkennung“ ist unwissenschaftlich und unlogisch, naiv und willkürlich sowie rechtlich irrelevant und nichtig. In der Schul-„Medizin“ gibt es bis heute keine wissenschaftlichen Definitionen der Begriffe „Krankheit“ und „Gesundheit“.  Die moderne, konventionelle, kommerzielle Schul-„Medizin“ ist weder »Medizin« noch »Wissenschaft«!

 

von Norbert Knobloch

Die rechtliche Lage

In den BGH-Urteilen vom 02. 12. 1981 (Az IVa ZR 206/80) und vom 23. 06. 1993 (Az IV ZR 135/93), die sich auf die Erstattung der Kosten von alternativen, naturheilkundlichen Diagnose- und Therapie-Verfahren durch Privatkassen beziehen, vertritt der Bundesgerichtshof den (zutreffenden) Standpunkt, daß der von schul-„medizinischer“ Seite eigenmächtig geprägte Begriff der „wissenschaftlichen Anerkennung“ für die Rechtsprechung nicht relevant (verbindlich) sei. Jede Art der medizinischen Behandlung, ob „wissenschaftlich anerkannt“ oder nicht, habe experimentellen Charakter (sic!). Das heißt nichts anderes, als daß der Begriff der „wissenschaftlichen Anerkennung“ jeder Rechtsgrundlage (und Logik) entbehrt und der anmaßende, arrogante Anspruch von selbsternannten „Fachleuten“ und „Experten“ aus den Reihen der „Orthodoxen Schulmedizin“ und der Krankenkassen, selbstherrlich zu entscheiden, was „wissenschaftlich anerkannt“ wäre und was nicht, irrelevant und de jure nichtig sowie zurückzuweisen ist.


Auch das Bundessozialgericht hatte bereits vor Jahrzehnten den Krankenkassen bedeutet, daß den Versicherten die Erstattung der Kosten alternativer, naturheilkundlicher Diagnose- und Therapie-Methoden nicht aus dem Grund verweigert werden dürfe, daß diese (noch) nicht „allgemein wissenschaftlich anerkannt“ seien (BSG, 07. 11. 1979, Az 9 RVi 2/78). Und das Oberverwaltungs-gericht Münster schrieb in seiner Begründung eines gleichlautenden Urteils vom 06. 07. 1982 (Az 12 A 1734/80), daß „nicht die »allgemeine Anerkennung«, sondern die aus praktischer Erfahrung gewonnene Überzeugung des Therapeuten entscheidend“ sei. Denn „wenn die »wissenschaftliche Anerkennung« noch aussteht, so ist nicht ausgeschlossen, daß sie in Zukunft noch erfolgt.“


Damit entspricht die Rechtsprechung (selbstverständlich!) dem Grundsatz der Methodenfreiheit, der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantiert ist: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“ (Art. 5, Abs. 3 GG), und folgt der Vorgabe des Reichsgerichtes: „Die allgemein oder weitaus überwiegend »anerkannten« Regeln der ärztlichen »Wissenschaft« genießen grundsätzlich keine Vorzugsstellung vor den von der »Wissenschaft« abgelehnten Heilverfahren ärztlicher »Außenseiter« oder nichtärztlicher Heilbehandler.“ (RGSt 67, Seite 22)


„Das Postulat der Kurierfreiheit ist kein bloßes Lippenbekenntnis des Gesetzgebers und der Rechtsprechung. Aus gutem Grund verwerfen sie einen Alleinvertretungs-Anspruch der Schulmedizin und anerkennen sie einen Methoden-Pluralismus. Diese Haltung findet ihre Rechtfertigung nicht nur in Fehlern und Fehlentwicklungen der Schulmedizin, (…) sondern auch in nicht zu leugnenden Heilungserfolgen von »Außenseitern«.“ (Prof. Dr. jur. Backes, Richter am Landgericht Bremen, in „Arztrecht“ Nr. 6 / 1982)


Die notorische Weigerung der gesetzlichen und privaten Krankenkassen, die Kosten alternativer, naturheilkundlicher Heilmittel und Heilmethoden zu erstatten, ist rechtswidrig, mithin kriminell. Ihre Berufung auf eine sog. „Wissenschaftlichkeits-Klausel“, nach der keine Leistungspflicht für „wissenschaftlich nicht anerkannte“ Untersuchungs- und Behandlungs-Methoden sowie Arzneimittel bestünde, ist de jure irrelevant und nichtig sowie obendrein unsinnig und unlogisch.


Die faktische Lage

Die moderne Schul-„Medizin“ nennt sich selber „orthodox“, „klassisch“, „Medizin“ und „Wissen-schaft“; die Naturheilkunde bezeichnet sie – bestenfalls und „generös“ – als „alternativ“ und „komplementär“. Das ist falsch, unsinnig und lächerlich (von der Arroganz und Hybris abgesehen):


Der Begriff »Medizin« ist über lateinisch medicina, von ars medicina: Arzneikunst, zu medicinus: zur Arznei, zur Heilung gehörig, von medicus: Arzt, Heilkundler, abgeleitet. Die eigentliche Wortbedeutung ist: „Ermessen“. Es geht also um eine möglichst fehlerfreie, relativ optimale Ermessens-Entscheidung des Heilkundigen nach einer ebenfalls möglichst fehlerfreien, relativ optimalen Diagnose. »Ermessen« aber hat mit »Wissenschaft(lichkeit)« nichts zu tun! Das wiederum heißt: Medizin ist keine Wissenschaft! Medizin ist vielmehr eine (sehr hohe) Kunst!


Die Begriffe »orthodox« und »Orthodoxie« stammen über mittellateinisch orthodoxus und altgriechisch orthodóxos: rechtgläubig sowie orthodoxía: rechter, richtiger Glaube, zutreffende Meinung von den beiden altgriechischen Wörtern orthós: richtig, wahr und dóxa: Meinung, Glaube, zu dokein: ansehen, meinen, glauben, ab und bedeuten „rechtgläubig“ und „Rechtgläubigkeit“. (Auch hier ist keine Rede von „Wissen“!) Das Gegenteil ist die »Heterodoxie«, die Anders- / Falschgläubigkeit, der Irrglaube, die Ketzerei (von griech. héteros: anders).


Die Bezeichnung »klassisch« stammt von lateinisch classicus: mustergültig, meisterhaft, zur ersten Klasse gehörend, von classis: Klasse, und hat drei Bedeutungen: 1. das griechisch-römische Altertum betreffend, antik; 2. die Epoche der Klassik in der Kunst betreffend und 3. die Höchstform auf einem bestimmten Gebiet betreffend, meisterhaft, mustergültig, vollendet.


Nun ist klar: die moderne Schul-„Medizin“ ist weder orthodox (rechtmeinend) noch klassisch (mustergültig) noch Medizin (Kunst) noch Wissenschaft. Sie ist de facto heterodox (auf einem Irrglauben beruhend), konventionell (auf einer Übereinkunft innerhalb einer pseudo-elitären Gruppe beruhend) und kommerziell (auf Profit ausgerichtet). Einzig und allein die Erfahrungsheilkunde, die Naturheilkunde ist erwiesenermaßen »Heilkunst« (Medizin), »klassisch« und »orthodox«.


Die Naturheilkunde ist die klassische, orthodoxe Medizin! Die moderne, konventionelle, kommerzielle Schul-„Medizin“ ist – bestenfalls! – nachrangig, „alternativ“ und komplementär (ergänzend)! Auch hier ist – wie immer und überall – wieder einmal alles auf den Kopf gestellt.

 

Echte, wahre, wirkliche »Medizin« ist keine »Wissenschaft«, sondern eine Kunst – die Kunst des Heilens, also »Heilkunst« – weil Leben sich nicht berechnen läßt: der Mensch ist keine Maschine, die Zelle ist kein Automat, und die DNS ist keine Schalttafel. Deshalb bestehen ein entscheidender Unterschied und diametraler Gegensatz zwischen modernen Ärzten und klassischen Heilkundigen (Heilpraktikern, Schamanen, Medizinmännern, Kräuter-„Hexen“, Hebammen, weisen Frauen etc.): „Medicus curat, natura sanat.“ („Der Arzt pflegt / sorgt, die Natur heilt“ [Paracelsus1)])


»Wissenschaften« im wahren Sinne des Wortes sind die Philosophie (die „Königin und Mutter der Wissenschaften“), Mathematik, Chemie und Physik (deswegen waren die großen klassischen Philosophen immer auch Naturwissenschaftler!). Auf der Treppe der sog. „Wissenschaften“ steht die moderne Schul-„Medizin“ auf einer Stufe mit der Geographie (Erdkunde) und Historie (Geschichte). Deswegen kann die Schul-„Medizin“ niemals einen Beweis (à priori) erbringen, sondern bestenfalls, wenn überhaupt, einen Nachweis (à posteriori). Synthetische Urteile à priori (Beweise) sind als Prinzipien (objektive Grundsätze) in allen theoretischen Wissenschaften (und nur in ihnen) enthalten. (Vgl. Immanuel Kant2): „Wie sind synthetische Urteile à priori möglich?“, Prolegomena [altgriechisch: Vorrede, Einführung] zu einer jeden zukünftigen Metaphysik, 1783. [Nach Heilpraktiker Jean-Claude Alix, Solingen, u. Philosoph Norbert Knobloch, Wuppertal])


In der konventionellen Schul-„Medizin“ gibt es aus genau diesem Grund bis heute keine wissen-schaftlichen Definitionen der Begriffe „Gesundheit“ und „Krankheit“! Georg Wannagat hat in seinem Lehrbuch des Sozialversicherungsrechts, Band I, explizit darauf hingewiesen und aus-drücklich festgestellt, daß der Begriff „Krankheit“ erst in Form einer juristischen Abstraktion ent-wickelt worden, also lediglich eine rein juristische Zweckschöpfung ist (vergleichbar dem Begriff „Juristische Person“). Als solche ist er auch in das Arzneimittelgesetz  von 1976 eingeführt worden.



Irrationalität, Reduktionismus, Dogmatismus und Unlogik

Dennoch insistiert die moderne Schul-„Medizin“ hartnäckig auf ihrem kausal-analytischem Irrationalismus und mechanistischen, schematischen Reduktionismus: Ein Krankheitsbild muß auf Biegen und Brechen aus einem organ-pathologischen Befund erklärt werden können – andernfalls läßt sie es nicht als „Krankheit“ gelten. Übrig bleibt dann nur eine rein symptomatische Behandlung (Unterdrückung der Symptome) mit Medikamenten – ein Weg in eine Sackgasse: Die Ursachen werden nicht abgestellt; die Krankheit wird chronisch. Von den gesundheitsschädigenden, oft lebensgefährlichen, manchmal tödlichen „Nebenwirkungen“ der Medikamente noch zu schweigen.


Mit dem willkürlichen, unlogischen Begriff der „allgemein anerkannten Wissenschaftlichkeit“ – ein Widerspruch in sich (s. u.) – wird ein Allgemeingültigkeits- und Alleinvertretungs-Anspruch der Schul-„Medizin“ postuliert. Abgelehnt werden eine andere Methode und ein anderes Mittel auch dann, wenn, so wörtlich, „im Einzelfall ein Behandlungs-Erfolg erzielt wurde“ (sic!)! Die sog. „wissenschaftliche Anerkennung“ hat also Vorrang gegenüber der Heilung des Kranken! Das aber verstößt gegen die hippokratischen Maximen des „primum nil nocere“ („Zuerst und vor allem nicht schaden“) und „salus aegroti suprema lex“ („Das Heil des Patienten ist oberstes Gebot“), die geradezu ins Gegenteil verkehrt worden sind. Und es verstößt gegen Recht und Gesetz:


Ein Arzt macht sich strafbar, wenn er einem Menschen beim Fehlen oder Versagen herkömmlicher Verfahren oder Mittel nicht die Hilfe alternativer Mittel und Methoden angedeihen läßt! (§ 323 c StGB: „Unterlassene Hilfeleistung“) Und ebenso machen sich die Kassen / Versicherungen strafbar.


Es verletzt auch den Hippokratischen Eid3), der mittlerweile zu einem „justitiablen Meineid“ (Prof. Dr. Julius Hackethal4) [†]) verkommen ist: „Meine Verordnungen werde ich treffen zu Nutz und Frommen der Kranken nach bestem Vermögen und Urteil und von ihnen Schädigung und Unrecht fernhalten.“ Eine zynischere Heuchelei, eine skrupellosere Chuzpe ist nicht mehr vorstellbar.


Der willkürliche Begriff der „wissenschaftlichen Anerkennung“ ist lediglich ein Instrument der Schul-„Medizin“; er dient der Ausschaltung von Konkurrenz und der Etablierung eines Monopols – zum Zwecke des Profits. Aber es gibt kein Primat einer bestimmten Lehre (Lehr-Meinung), kein Monopol auf ein bestimmtes Verfahren. Und es steht nirgends geschrieben, daß der Dienst am Kranken notwendig ein ärztlicher sein müsse! Heilmethoden und Heilmittel abzulehnen oder gar zu verbieten, deren Harmlosigkeit und Wirksamkeit empirisch erwiesen sind (wie z. B. bei dem Herzmittel Strophanthin und dem Krebsmittel Laetril), bloß weil sich der „wissenschaftliche Beweis“ (noch) nicht endgültig erbringen läßt, ist, abgesehen von der bösartigen Mutwilligkeit und der anmaßenden Hybris, auch dumm und peinlich: das Problem liegt ja dann offensichtlich in der Unzulänglichkeit der bestehenden schul-„wissenschaftlichen“ Nachweis-Methoden…! Außerdem: die Wirkung des seit über 100 Jahren angewandten allopathischen Medikaments Aspirin konnte erst in jüngerer Zeit wissenschaftlich erklärt werden; trotzdem war es „zugelassen“ und „anerkannt“!


Abgesehen davon ist die „Wahrheit“ der Schul-„Wissenschaft“ meist eh nur der aktuelle Stand des heute anerkannten (!) Irrtums von morgen. Hier maßt sich die Schul-„Medizin“ also eine scheinbare Kompetenz, vermeintliche Autorität und angebliche Legitimation an, die sie überhaupt nicht besitzt. „Wissenschaftlich“ ist sie sowieso nicht (s. o.); und der Begriff ist es schon gar nicht:


„Anerkennung“, gar eine sich auf „Allgemeinheit“ berufende, ist eindeutig mit Meinung, Wertung und Urteil verbunden. Meinungen und Werturteile aber haben in wahrer, wirklicher Wissenschaft nichts zu suchen! Zudem entstammen die Begriffe „Allgemeine Anerkennung“ und „Wissenschaft (lichkeit)“ unterschiedlichen Kategorien. In der naiven, falschen Verbindung beider werden der (durchaus legitime) Anspruch auf objektives Wissen von neutralen Tatsachen sowie subjektive Meinung und persönliche Werturteile unzulässig miteinander vermischt. Schließlich impliziert das Wort „allgemein“ eine Mehrheit. Wahrheit, um die allein es in der Wissenschaft geht, hat aber nichts mit Mehrheit zu tun. Sie ist weder „sozial“ noch „demokratisch“: Wenn Einer aus einer Million feststellt, daß die vierte Wurzel aus 81 gleich 3 sei, dann bleibt das auch dann zutreffend, richtig und wahr, wenn die restlichen 999.999 das nicht wissen, nicht verstehen oder sogar leugnen.


Der arrogante, ignorante und gleichzeitig bornierte Alleinvertretungs- und Allgemeingültigkeits-Anspruch der Schul-„Medizin“ ist nichts anderes als ein dummes Dogma („Dogmata und die Berufung auf Dogmata sind signifikante Zeichen für Dummheit!“ [Rupert Lay5)]) und – welch Ironie – aus hier tatsächlich, wirklich wissenschaftlichen Gründen abzulehnen und zurückzuweisen.

 

Dafür sei den überheblichen, selbstherrlichen Schul-„Medizinern“ ins Stammbuch geschrieben:

„Es gibt nichts Dümmeres, als über etwas zu lachen, von dem man nichts versteht.“

(Rudolf Virchow6) zu Carl Ludwig Schleich7))


„Wer die Wahrheit nicht kennt, ist nur ein Dummkopf. Wer sie aber kennt und gleichwohl leugnet, ist ein Verbrecher.“ (Bertolt Brecht8))


1) Prof. Dr. Paracelsus (Philippus Theophrastus Aureolus Bombastus von Hohenheim [1493 - 1541]), Arzt, Alchemist, Astrologe, Mystiker, Theologe und Philosoph, war einer der gelehrtesten Menschen seiner Zeit. Er griff die Signaturen-Lehre wieder auf, entwickelte die Spagyrik weiter und bereitete die Homöopathie vor.

2) Immanuel Kant (1724 - 1804), Begründer des Deutschen Idealismus, Vertreter des Kritischen Idealismus und der Aufklärung, war der bedeutendste Denker des Abendlandes seit Platon und der größte deutsche Philosoph. Wichtigste Werke: „Kritik der reinen Vernunft“ (1781), „Kritik der praktischen Vernunft“ (1788), „Kritik der Urteilskraft“ (1790).

3) Hippokrates (ca. 460 - 370 v. Chr.), der berühmteste Arzt der Antike, gilt als der Begründer der auf Erfahrung und Naturbeobachtung begründeten empirischen Heilkunst / Heilkunde des Abendlandes. Der „Eid des Hippokrates“ – ein sittliches Grundgesetz des Arztberufes – geht auf ihn zurück.

4) Prof. Dr. Karl-Heinz Julius Hackethal (1921 - 1997), Orthopäde, Chirurg und Autor, war Befürworter der Sterbehilfe und vehementer Kritiker der Schul-„Medizin“.

5) Prof. Dr. mult. Dr. h. c. mult. Rupert Lay (* 14. 06. 1929), Philosoph, Theologe, Psychologe, Psycho-Therapeut, theoretischer Physiker, ehemaliger Direktor der Hochschule des Jesuitenordens St. Georgen in Frankfurt am Main, Autor von über 40 Büchern, Begründer der Ethik der Biophilie (wörtlich: Liebe zum Leben[digen]), ist einer der gelehrtesten Menschen der Gegenwart.

6) Prof. Dr. Rudolf Ludwig Karl Virchow (1821 - 1902), Hygieniker, Pathologe, Forscher und Politiker, war Arzt an der Berliner Charité. Er beschrieb und benannte die Leukämie und begründete die moderne Pathologie.

7) Prof. Dr. Carl Ludwig Schleich (1859 - 1922), Famulus (Schüler und Gehilfe) Virchows, war Gynäkologe, Chirurg und Schriftsteller. Die heutige lokale Anästhesie beruht auf der von ihm entwickelten Infiltrations-Anästhesie.

8) Eugen Berthold Friedrich Brecht (1898 - 1956), Naturwissenschaftler, Mediziner, Sanitäter, Dramaturg, Regisseur, Schriftsteller und Herausgeber, war einer der bedeutendsten Autoren der Moderne.

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