ONLINE-DURCHSUCHUNG
Das heimliche Ausspähen von Computern war der am heftigsten umstrittene Teil des Gesetzes. In engen Grenzen ebnete das Bundesverfassungsgericht im Frühjahr den Weg für die Online-Durchsuchung. Möglich ist sie bei Gefahren für Leib und Leben oder für den Staat insgesamt.
OHNE RICHTER
Die Genehmigung durch einen Richter darf nur entfallen, wenn Gefahr im Verzug ist. Dann darf der BKA-Präsident oder sein Vertreter eine Online-Durchsuchung selbst anordnen, muss aber binnen drei Tagen eine richterliche Genehmigung einholen. In einem Punkt konnte sich Innenminister Wolfgang Schäuble nicht durchsetzen: Die Ermittler dürfen eine fremde Wohnung nicht betreten, um einen Computer zu verwanzen. Die Online-Durchsuchungen bleiben zunächst bis Ende 2020 befristet.
GROSSER LAUSCHANGRIFF
Im Zuge der Terrorabwehr darf das BKA mit richterlicher Genehmigung die Wohnungen von Verdächtigen abhören, filmen oder fotografieren. Dieser sogenannte Große Lauschangriff ist auch zulässig, wenn Verdächtige sich in einer fremden Wohnung aufhalten. Bei Gefahr im Verzug kann auch hier die Zustimmung des Richters nachträglich eingeholt werden.
TELEFONÜBERWACHUNG UND HANDY-ORTUNG
Zur Terrorabwehr darf das BKA künftig Telefongespräche heimlich aufzeichnen, auch dies unter Richtervorbehalt. Die betroffenen Telekom-Unternehmen müssen dem BKA das Abhören der Telefonate ermöglichen und die nötigen Auskünfte erteilen. Auch die Verbindungsdaten kann das BKA abfragen. Darüber hinaus dürfen die Ermittler Mobiltelefone orten.
RASTERFAHNDUNG UND DATEN NICHT-ÖFFENTLICHER STELLEN
Nicht erst bei der Strafverfolgen nach Anschlägen, sondern bereits zur Gefahrenabwehr soll das BKA künftig die Rasterfahndung einsetzen dürfen. Ebenso sieht der Gesetzentwurf präventiv den Zugriff auf Daten auch von nicht-öffentlichen Einrichtungen vor.