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Deutschland braucht eine Verfassung

Ohne eine wesentliche Einschränkung der Souveränität Deutschlands und aller Euro-EU-Mitglieder ist möglicherweise jetzt schon die Gewaltanstrengung der Eurorettung mit Milliarden und Billionen an Steuergeldern nicht möglich. Ohne eine neue Verfassung kann das aber nicht geregelt werden.

 

von Rolf Ehlers

Ein Blick in die jüngere Geschichte Europas

Wir stehen in Deutschland vor der Entscheidung, wesentliche Souveränitätsrechte an Europa abgeben zu müssen. Um das im richtigen Rahmen zu sehen, will ich vor der Behandlung des eigentlichen Themas kurz die Historie der Entwicklung Europas nach dem 1. Weltkrieg skizzieren:

 

Größter politischer Vordenker der Europäischen Einigung war die Paneuropa-Union von Richard Nikolaus Graf von Coudenhove-Kalergi, der im Paneuropäischen Manifest vom 1.Mai 1924 die Lehren aus dem 1. Weltkrieg zog und für die Einheit Europas aus drei sehr überzeugenden Gründen plädierte:

(1)  Nicht noch einmal sollte in Europa ein Land gegen das andere Krieg führen.

(2)  Europa sollte starkes ein Gegengewicht gegen das diktatorisch geführt Weltreich Russland ein.

(3)  Europa sollte aber auch wirtschaftlich eine starke Einheit sein, um nicht als Folge wirtschaftlicher Schwäche zur amerikanischen Wirtschaftskolonie zu verkümmern.

 

Viel anders sieht das heute auch nicht aus, auch wenn Kriege nicht so akut drohen. Die Abhängigkeit von den USA hat aber unerträgliche Ausmaße angenommen. Europäische Länder leiden unter schlechtem Rating amerikanischer Institute, die abgewirtschafteten USA erfreuen sich bester Bewertung, obwohl sie ihre Staatsschulden aus der Geldpresse heraus bezahlen. Europa wird ganz gewiss langfristig gebraucht, es braucht auch eine größere politische Handlungsfähigkeit.

 

Als der Versuch Hitlers scheiterte, Europa unter seiner Knute zu vereinigen, begannen nach dem 2. Weltkrieg schrittweise Einigungsbemühungen, die Staaten Europas nach und nach auf immer mehr Gebieten zur Zusammenarbeit zu führen. Als Erster sprach Winston Churchill 1946 von den United States of Europe, dann aber waren es doch die ihr in vergehendes Commonwealth verliebten Briten, dass aus der vom „American Committee for a United Europe“ außer der Gründung des Europarats und der Schaffung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, aus den 16 europäischen Empfängerländern des Marshallplans keine verstärkte politische Gemeinschaft wurde.

 

Ein erster bedeutsamer Schritt in Richtung auf eine Einigung war die auf den Betrieb einer gemeinsamen Kohle- und Stahlpolitik gerichtete Montanunion im Kern Europas, an dem Deutschland sich gern beteiligte, um aus alliierter Bevormundung herauszukommen, und in der Frankreich, die Benelux-Länder und Italien einen guten Weg sahen, um künftige deutsche Übermacht auf diesen damals wichtigsten Wirtschaftsgebieten zu verhindern.

 

1954 scheiterte dann am Votum der französischen Nationalversammlung die insbesondere von der deutschen und französischen Regierung geplante Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) und die mit ihr verbundene Europäische Politische Gemeinschaft (EPG) am Egoismus Frankreichs, das fürchtete, angesichts des französischen Kostenanteils  nicht genügend Kräfte in den geplanten Aufstieg zur Atommacht zu haben. Die Amerikaner hatten ohnehin die Gründung der mehr losen Westeuropäischen Union (WEU) und Deutschlands Beteiligung dort und in der Nato begünstigt, was dann 1955 geschah.

 

Der Druck auf eine Vertiefung der Gemeinschaft führte nach vielem Gezerre schließlich 1957 zur  Unterzeichnung der Verträge von Rom mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsunion (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom).  Es gab untereinander die Zollunion, den Europäischen  Sozialfonds und den Europäischen Entwicklungsfonds, wo von den weiterhin in der Souveränität kaum eingeschränkten Mitgliedsstaaten abgesprochene Beiträge nach den Regeln des Ministerrats der Länder von der neu geschaffenen Europäischen Kommission in Brüssel verwaltet wurden. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg erhielt die Kompetenz über Streitfragen aus der Gemeinschaft zu urteilen. Das Europaparlament  erhielt gewisse Kontrollrechte über die Europäische Kommission. Großbritannien war damals noch nicht dabei, sein Beitritt wurde aus Gründen der dadurch womöglich leidenden Dominanz Frankreichs in der Gemeinschaft hartnäckig hintertrieben. 1973 erst gelang die Integration Großbritanniens, Dänemarks und Irlands. 1995 kamen Österreich, Schweden und Finnland hinzu. 2004 bis 2007 gelang dann die Osterweiterung um 12 neue Staaten.

 

Die einzige neue Abgabe von Hoheitsrechten innerhalb der Gemeinschaft, die sich inzwischen Europäische Union (EU) nannte, gab es durch die Einführung des Euro als gemeinschaftlicher Währung für die Kernländer auf dem Europäischen  Kontinent, zu dem dann unter Protest vieler Kritiker dann auch die minderbemittelten Mittelmeerländer stießen.

 

Weitere Einschränkungen der Souveränität Deutschlands brauchen eine neue deutsche Verfassung.

Bedenkt man, wie hartnäckig die meisten Länder Europas, voran Frankreich bisher immer ihre Souveränitätsrechte verteidigten, kann es nur verwundern, Merkel und Sarkozy einvernehmlich über die Schaffung einer Europäischen Wirtschaftsregierung sinnieren zu hören. Frankreich und Deutschland waren sich ja auch einig, eine neue Europaverfassung in Kraft zu setzen. Mit aller Macht gelang ihnen nach deren Scheitern die Inkraftsetzung des Lissabon-Vertrages, der den europäischen Einrichtungen weiterreichende Eingriffe in die Mitgliedsländer erlaubt. Erste Schwäche dieses Vertrages sind die sog. „Opt-out Klauseln zur Grundrechtecharta für Großbritannien, Polen und Tschechien. Gewichtiger sind aber die effektiven Einschränkungen für Deutschland. Der Lissabon-Vertrag, der ebenso gut auch vom Bundesverfassungsgericht hätte aufgehoben werden können, wurde vom höchsten deutschen Gericht in der Weise verfassungskonform ausgelegt, dass gerade bedeutende fiskalische Entscheidungen wegen Eingriffs in die Souveränität unseres Staates der Zustimmung des Bundestages bedürfen, im Zweifel gar mit verfassungsändernder Mehrheit.

 

Ohne Durchgriffsrechte in die Finanzhoheit der Euro-Mitgliedsstaaten, die sich wie bisher vorwiegend die Mittelmeerländer, allen voran Griechenland haushaltsrechtlich nicht konform verhalten haben, kann niemand die bisherigen, die geplanten und die für voraussichtlich unumgänglichen weiteren Schuldenübernahmen rechtfertigen. Wenn es solche Rechte gibt, kann es künftig auch einmal  Deutschland treffen, dass die geplante europäische Wirtschaftsregierung einen Sparkommissar nach Berlin schickt, der dann den Inhalt des Haushalts festlegt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass solch eine Situation bereits Bestandteil der jetzt vereinbarten Eurorettung sein kann. Dann aber ist fest damit zu rechnen, dass diese Regelung vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben wird. Nach der wiederholt vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Grundauffassung des Gerichts darf die Steuer- und Haushaltspolitik niemals in fremde Hände fallen.

 

Im erwähnten Urteil zum Lissabon-Vertrag urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass eine Aufgabe der staatlichen Souveränität auf keine Weise stattfinden dürfe, jedenfalls nicht auf dem Boden des Grundgesetzes. Da die Steuer- und Haushaltsrechte zum unverzichtbaren Kernbereich gehören, kann sie auch von niemandem aufgegeben werden, weder von der Regierung, noch vom Parlament. Mit der Preisgabe der Haushaltsrechte gibt sich der Staat quasi selber auf. Dennoch kann eine solche Regelung nach dem Grundgesetz ganz legal getroffen werden, und zwar durch die vom Grundgesetz in Art. 146 GG vorgesehene Entscheidung des Volkes für eine nach der wiederhergestellten Einheit Deutschland eigentlich vorgesehene neue Verfassung unseres Staates. Die Entscheidung über die vom Grundgesetz gewollte neue Verfassung ist von den etablierten Parteien im Bundestag bewusst hintertrieben worden. Das Problem, zu einer solchen Entscheidung des Volkes zu kommen, sind aber die vom Volke gewählten Abgeordneten, die sich weigern können, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine geordnete Volksabstimmung zu schaffen.

 

Es kann nun sehr bald zu einer sehr vertrackten Situation kommen. Ohne eine wesentliche Einschränkung der Souveränität Deutschlands und aller Euro-EU-Mitglieder ist möglicherweise jetzt schon die Gewaltanstrengung der Eurorettung mit Milliarden und Billionen an Steuergeldern nicht möglich. Ohne eine neue Verfassung kann das aber nicht geregelt werden. Und der Volksentscheid über diese Verfassung kann von den ungetreuen Abgeordneten leicht hintertrieben werden. Ob sie es darauf ankommen lassen, dass das Bundesverfassungsgericht seine Statuten so versteht, dass es nicht nur auf im Gerichtsgesetz genau bezeichnete Klagen tätig werden darf, sondern dass es nach der Natur der Sache die Kompetenz haben muss, einen solchen Verfassungsentscheid einzufordern und zu erzwingen? Damit  befindet sich unser Land in einer Existenzkrise, in der niemand außer der allein unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit den Ausweg finden kann.

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