Der gesetzlich zustehende Urlaub ist für viele Menschen ein wichtiges Gut, um sich vom anstrengenden Alltag zu erholen.
Der Gesetzgeber sieht bei fünf Beschäftigungstagen einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen im Jahr vor. Was viele nicht wissen: Auch fünf Tage Bildungsurlaub stehen Beschäftigten in NRW und vielen anderen Bundesländern zu. Alles, was Sie wissen müssen.
Was ist der Bildungsurlaub?
Beim Bildungsurlaub handelt es sich um eine spezielle Art der Freistellung von der Arbeit, welche es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglicht, an anerkannten Weiterbildungen und Berufsbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Der Bildungsurlaub in NRW wird durch das Bildungsgesetz NRW geregelt und steht den allermeisten vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb angestellt sind.
Sinn und Zweck: Der Bildungsurlaub dient in erster Linie dazu, die fachlichen und überfachlichen Kenntnisse der Mitarbeitenden zu fördern. Diese dienen allerdings nicht nur dem beruflichen, sondern auch dem persönlichen Wachstum. Hierdurch ist der Bildungsurlaub keinesfalls nur für eine Seite lukrativ. Die Themenvielfalt der anerkannten Kurse ist hoch und reicht von Sprachkursen über Führungstraining bis hin zu sehr spezifischen und persönlichen Fähigkeiten, die sich im Berufs- und Privatleben anwenden lassen.
Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub in NRW?
Leider gibt es keine offiziellen Zahlen darüber, wie viele Menschen in Deutschland oder NRW den Bildungsurlaub pro Jahr auch tatsächlich nutzen. Allerdings ist davon auszugehen, dass viele ihre Ansprüche nicht kennen und dementsprechend nicht einfordern. Anspruch auf Bildungsurlaub haben in NRW Personen, die:
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Vollzeit arbeiten
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Mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind
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An einer anerkannten Bildungsmaßnahme teilnehmen
Alters- oder Branchenspezifikationen gibt es nicht, auch Teilzeitkräfte können unter bestimmten Voraussetzungen an Bildungsmaßnahmen teilnehmen. Der zeitliche Anspruch wird allerdings in diesem Fall anteilig berechnet.
Dauer und Fristen bei Bildungsmaßnahmen
In NRW liegt der Anspruch auf Bildungsurlaub bei fünf Tagen pro Jahr bei einer Vollzeitbeschäftigung. Der Bildungsurlaub steht Ihnen als Arbeitnehmer immer unabhängig vom restlichen Urlaub zu. Bei Seminaren oder Kursen, die mehr als fünf Tage in Anspruch nehmen, kann der Bildungsurlaub des Folgejahres überschrieben werden, allerdings nur in Absprache mit dem Arbeitgeber.
Wichtig: Wird der Bildungsurlaub in einem Beschäftigungsjahr nicht in Anspruch genommen, verfällt er mit dem Ende von diesem. Ausnahmeregelungen können individuell mit dem Arbeitgeber getroffen werden.
Kriterien und Anträge für anerkannte Bildungsmaßnahmen
Nicht jede Weiterbildung wird als Bildungsurlaub anerkannt. Um unter die gesetzlichen Anforderungen zu fallen, muss die Maßnahme bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
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Bildungsziel: Die Maßnahme muss dazu dienen, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die entweder die berufliche oder die persönliche Entwicklung fördern.
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Zeitrahmen: Die Bildungsmaßnahme muss in jedem Fall mindestens zwei Tage dauern, damit sie als Bildungsurlaub anerkannt wird.
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Anerkennung: Die Weiterbildung muss von einer anerkannten Bildungseinrichtung durchgeführt werden, in der Regel handelt es sich um private oder öffentliche Träger, die im Verzeichnis des zuständigen Ministeriums aufgenommen sind.
Der Antrag auf Bildungsurlaub muss mindestens sechs Wochen vorher beim Arbeitgeber eingereicht werden. Wir empfehlen jedoch, die genauen Regelungen in einem individuellen Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung nachzulesen. Viele Arbeitgeber haben hier spezifische Anforderungen. Eine Ablehnung des Bildungsurlaubs ist nur dann möglich, wenn betriebliche Gründe dagegensprechen.
Beispiel: Der Antrag kann dann abgelehnt werden, wenn der Arbeitnehmer zum betreffenden Zeitpunkt aufgrund betrieblicher Erfordernisse nachweisbar nicht freigestellt werden kann.



