Die AfD ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des sächsischen Landeswahlausschusses zur teilweisen Nichtzulassung ihrer Liste zur Landtagswahl in Sachsen gescheitert.
Der Antrag sei nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet gewesen, teilte das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch mit. Insbesondere seien nicht alle für die verfassungsrechtliche Prüfung der vorgetragenen Rügen erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden.
Außerdem fehle es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen, so die Karlsruher Richter weiter. Der sächsische Landeswahlausschuss hatte Anfang Juli einen Großteil der AfD-Liste für die Landtagswahl gekürzt.
Die Kandidaten auf den Plätzen 19 bis 61 wurden gestrichen. Grund war ein Formfehler: Die Landesliste war auf zwei Landesparteitagen beschlossen worden, bei denen es sich dem Vernehmen nach nicht um eine einheitliche Aufstellungsversammlung handelte. Die zweite Versammlung war nach Einschätzung des Landeswahlausschusses nicht regulär. Mit der gescheiterten Verfassungsbeschwerde ist der Sachverhalt allerdings noch nicht geklärt, da eine Entscheidung des sächsischen Verfassungsgerichtshofs noch offen ist.
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