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Correctiv / Potsdam: Gericht verbietet Lügen, Fake News, Manipulation

Das Landgericht Hamburg hat eine einstweilige Verfügung gegen Correctiv erlassen, weil in der Recherche „Geheimplan gegen Deutschland“ falsch berichtet wurde. Der Jurist Ulrich Vosgerau hatte eine Klage eingereicht.

 

Pressemitteilung RA Höcker:

Das Landgericht Hamburg hat Correctiv die Verbreitung einer Falschbehauptung zu Vosgeraus Vortrag auf dem Treffen in Potsdam am 25. November 2023 verboten.

Correctiv hatte eine Aussage Vosgeraus zu Wahlprüfungsbeschwerden falsch dargestellt und in ihr Gegenteil verkehrt. Verboten wurde Correctiv die nachstehende Passage:

„Den Vorschlag, man könne vor den kommenden Wahlen ein Musterschreiben entwickeln, um die Rechtmäßigkeit von Wahlen in Zweifel zu ziehen, hält Vosgerau für denkbar: Je mehr mitmachten, stimmt er zu, umso höher die Erfolgswahrscheinlichkeit.“

Das Gericht begründet das Verbot damit, dass diese Aussage unwahr ist, Zitat LG Hamburg:

„Leserinnen und Leser entnehmen der Äußerung, „Je mehr mitmachten, stimmt er zu, umso höher die Erfolgswahrscheinlichkeit“ das Verständnis, dass der Antragsteller, wenn nicht wörtlich, so doch wenigstens sinngemäß gesagt habe, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Wahlprüfungsbeschwerden Erfolg hätten, umso größer sei, je mehr Beschwerden eingelegt würden.

Dies ist prozessual unwahr.“

Vosgerau hatte gerade nicht gesagt, dass der Erfolg von Wahlprüfungsbeschwerden mit steigender Anzahl zunehme. Ganz im Gegenteil sagte er explizit, dass ein massenweises Vorgehen bei Wahlprüfungsbeschwerden nicht sinnvoll sei. Der Erfolg einer Wahlprüfungsbeschwerde hänge nicht davon ab, wie oft sie eingereicht werde, sondern davon, wie gut sie begründet sei.

Angeblich geplante Ausweisung deutscher Staatsbürger nach rassistischen Kriterien: Correctiv stellt schriftsätzlich klar, dass dieser Hauptvorwurf gar nicht Thema des Treffens war

Correctiv hatte durch überspitzt inszenierte Wertungen den falschen tatsächlichen Eindruck hervorgerufen, Thema des Potsdam-Treffens sei die Ausweisung deutscher Staatsbürger nach rassistischen Kriterien gewesen. Hunderttausende gingen völlig zu Recht empört gegen diese vermeintlichen Pläne auf die Straße. Jedoch: es gab sie nie.

Sieben Teilnehmer des Treffens hatten vor Gericht eidesstattlich versichert, dass die vermeintlichen Ausweisungspläne nicht Gegenstand der Diskussion waren. Die medienrechtlich offenbar gut beratenen Correctiv-Aktivisten hatten dies zwar auch nie explizit behauptet. Fast jeder hatte die Andeutungen, Mutmaßungen und Meinungsäußerungen von Correctiv aber so missverstanden, als habe es die Ausweisungspläne tatsächlich gegeben. Dies stellte die Teilnehmer des Treffens vor ein großes prozessuales Problem: Bloße Meinungsäußerungen sind auf Grund des Grundrechts der Meinungs- und Pressefreiheit auch dann nicht angreifbar, wenn die Öffentlichkeit sie als falsche Tatsachenbehauptungen missversteht. Ein juristisches Vorgehen gegen den Hauptvorwurf von Correctiv war daher nicht möglich. Correctiv äußerte sich also zwar in manipulativ fragwürdiger Art und Weise, aber in Form einer juristisch gerade noch zulässigen Meinungsäußerung. Es war den Teilnehmern der Veranstaltung dennoch wichtig, öffentlich klarzustellen, dass die von Correctiv geschickt insinuierten konkreten Ausweisungspläne nie Thema der Veranstaltung waren. Denn genau dieser Vorwurf hatte zu Recht die Menschen zu Massendemonstrationen auf die Straßen getrieben. Daher legten wir im Verfahren sieben eidesstattliche Versicherungen vor, die klarstellten, dass die Darstellung von Correctiv falsch ist. Correctiv hat sich wie erwartet hierzu geäußert und in einem Schriftsatz an das Gericht ausdrücklich bestätigt, dass Correctiv gar nicht behauptet habe, in Potsdam sei die Ausweisung deutscher Staatsbürger nach rassistischen Kriterien besprochen worden. Das bestätigt Correctiv gleich dreimal, Zitate aus dem Schriftsatz von Correctiv:

„Eine derartige Tatsachenbehauptung, die dem Beweise oder der Glaubhaftmachung zugänglich wäre, wird in dem streitgegenständlichen Artikel nicht erhoben. Im Gegenteil: Die deutsche Staatsbürgerschaft hat Sellner in seinen Ausführungen ausdrücklich als juristische Sperre für eine Ausweisung anerkannt.

Eine derartige Tatsachenbehauptung stellt die streitgegenständliche Berichterstattung aber gar nicht auf.

Eine Tatsachenbehauptung mit diesem faktischen, dem Beweise zugänglichen Gehalt hat die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Artikel nicht aufgestellt.“

Ausbürgerung und Briefwahl: Zwei weitere irreführende Darstellungen wurden – noch – nicht verboten

Die nach unserer Auffassung sinnentstellend gekürzte Wiedergabe zweier Aussagen Vosgeraus hält das Gericht dagegen noch für vertretbar:

Correctiv hatte Herrn Vosgerau vor der Berichterstattung Gelegenheit gegeben, eine entlastende Stellungnahme abzugeben, diese dann aber sinnentstellend verkürzt und wesentliche Teile im Artikel verschwiegen:

Vosgerau hatte in seiner entlastenden Stellungnahme betont, dass auf dem Treffen niemand gesagt hat, es sollten Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft ausgebürgert werden. Der Staatsrechtler sagte zudem, dass die Ausweisung deutscher Staatsbürger auch rechtlich gar nicht möglich sei. Vosgeraus Stellungnahme an Correctiv lautete:

„Es ist dort nach meiner Erinnerung von niemandem gesagt worden, es sollten Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft haben, irgendwie repatriiert oder ausgebürgert worden. Dies wäre ja rechtlich normalerweise auch gar nicht möglich.“

Diese Aussage passte womöglich nicht sehr gut in Correctivs redaktionelles Konzept von der Darstellung des Potsdamer Treffens. Correctiv hat diese entlastende Aussage Vosgeraus nicht zitiert, sondern verfälscht und verkürzt: Im Bericht formuliert Correctiv nämlich, dass sich Vosgerau nur in Sellners Vortrag nicht an das Thema der Ausweisung deutscher Staatsbürger erinnern könne – Zitat:

„An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag will er sich aber nicht erinnern können.“

Beim Leser entsteht durch die verfälschte Wiedergabe der Stellungnahme der falsche Eindruck, Vosgerau habe Aussagen zur Ausweisung deutscher Staatsbürger auf dem Treffen nicht generell in Abrede gestellt, sondern nur in Sellners Vortrag. Die Aussage, dass Vosgerau als Staatsrechtler die Ausweisung deutscher Staatsbürger auch gar nicht für rechtlich möglich hält, ließ Correctiv gleich ganz unter den Tisch fallen. Correctiv muss sich fragen lassen, weshalb es seinen Lesern diese wesentliche Information im Bericht vorenthielt. Platz genug wäre gewesen, um Vosgeraus Stellungnahme vollständig abzudrucken.

Das Landgericht Hamburg stellt zwar nicht in Abrede, dass die entlastende Antwort Vosgeraus durch Correctiv gekürzt wurde. In der Abwägung meint das Gericht aber, dass eine Wiedergabe der verschwiegenen Aussagen beim Leser nicht zu einem erheblich anderen Verständnis geführt habe.

Das bewerten wir anders. Der Leser mag sich ein eigenes Urteil bilden.

Drittens hatte sich Vosgerau dagegen gewehrt, dass Correctiv ein von ihm benanntes Beispiel für Probleme bei der Briefwahl ebenfalls völlig verzerrt aus dem Kontext gerissen hat. Correctiv hat nach unserer Auffassung den falschen Eindruck erweckt, Vosgerau habe jungen türkischen Wählerinnen generell die Fähigkeit abgesprochen, sich eine politische Meinung bilden zu können. Correctiv hatte zudem fälschlicherweise behauptet, Herr Vosgerau habe dies auch noch gegenüber Correctiv bestätigt. Hier der Wortlaut des Textes:

„Der Verfassungsrechtler spricht über Briefwahlen, es geht um Prozesse, um das Wahl-geheimnis, um seine Bedenken in Bezug auf junge WählerInnen türkischer Herkunft, die sich keine unabhängige Meinung bilden könnten. Auf Correctiv-Fragen hin bestätigt er diesen Satz später.“

Tatsächlich hat Correctiv die Aussage Vosgeraus aus dem Zusammenhang gerissen. Vosgerau hat die Aussage nämlich in einem ganz anderen Kontext getroffen: Er erklärte, dass die Briefwahl bedenklich sein könne, wenn Personen, die sich zunächst einmal frei entschieden haben, wen sie wählen wollen, bei der Stimmabgabe der Briefwahl einem Druck Dritter ausgesetzt sehen. Als Beispiel hat Vosgerau eine (fiktive) türkischstämmige Mitbürgerin benannt, die sich entschieden hat, welche Partei sie wählen möchte, die dann aber bei der Briefwahl ihre Stimme in Anwesenheit Dritter abgibt, die Einfluss darauf nehmen könnten, an welcher Stelle das Kreuzchen gemacht wird.

Anders als von Correctiv verzerrt dargestellt, hat Vosgerau somit nicht etwa türkischstämmigen Mitbürgerinnen generell die Fähigkeit abgesprochen, die Partei ihrer Wahl auszuwählen. Er hat nur gesagt, dass es dazu kommen kann, dass die Ausübung der frei getroffenen Wahl beschränkt werden könne.

Correctiv hat durch die irreführende Darstellung den Eindruck erweckt, dass Vosgerau ganz generell türkischstämmige Jungwählerinnen dadurch herabwürdigen wolle, dass er ihnen jede Fähigkeit zur politischen Meinungsbildung abspricht, was erwiesenermaßen falsch ist.

Vosgerau hat in seiner Stellungnahme gegenüber Corrrectiv auch klargestellt, dass er türkischstämmigen Deutschen nicht etwa die Fähigkeit zur politischen Meinungsbildung abgesprochen hat, sondern dass die Äußerung in einem gänzlich anderen Kontext gefallen ist. Hier die Stellungnahme Vosgeraus an Correctiv:

„Die Behauptung, ich hätte in einem Vortrag die "Briefwahl bei Jungwählern mit türkischer Herkunft problematisiert“, ist jedenfalls stark verzerrend. In dem Vortrag ging es über den sehr hohen Briefwähleranteil bei der Bundestagswahl 2021 und die verfassungsrechtlichen Probleme der (im Grundgesetz gar nicht vorgesehenen) Briefwahl, speziell im Lichte der drei hierzu ergangenen Urteile des Bundesverfassungsgerichts, wobei dessen letztes Urteil aus dem Jahr 2009 das wichtigste ist.

In diesem Zusammenhang habe ich – wohl eher am Rande und in einem Nebensatz – möglicherweise sinngemäß darauf hingewiesen, daß eine Jungwählerin türkischer Herkunft (hier lohnt sich einmal das „gendern“!), die zu Hause in der Küche unter Aufsicht ihres Vaters und mehrerer Brüder ihren Wahlzettel ankreuzt, dabei möglicherweise und in bestimmten Einzelfällen faktisch nicht denjenigen Freiheitsgrad genießt, den die Verfassung beim Wahlakt eigentlich voraussetzt.“

Der durch Correctiv erweckte Eindruck, Vosgerau habe türkischstämmigen Jungwählerinnen generell die Fähigkeit zur politischen Meinungsbildung abgesprochen und die Behauptung Correctivs, Vosgerau habe dies auch noch im Nachhinein bestätigt, sind also erwiesenermaßen falsch.

Das Landgericht Hamburg hat ein Verbot der Passage deshalb nicht ausgesprochen, weil es meint, dass der Leser nicht der Fehlvorstellung unterliegen könne, Vosgerau habe jungen Türkinnen die Fähigkeit zur Meinungsbildung absprechen wollen.

Auch hier möge sich der Leser einen eigenen Eindruck verschaffen und sich fragen, weshalb Correctiv die Stellungnahme Vosgeraus nicht annähernd vollständig abdruckte.

Herr Dr. Vosgerau prüft, ob er die teilweise Zurückverweisung in der nächsten Instanz angreift.

Dr. Carsten Brennecke: „Unser Vorgehen war ein voller Erfolg: Wir freuen uns, dass wir Correctiv dazu zwingen konnten, den Kernvorwurf von den angeblichen Ausweisungsplänen selbst zu revidieren und ihnen obendrein eine glatte Falschbehauptung verbieten zu lassen. Soweit das Gericht meint, Correctiv dürfe Zitate unseres Mandanten massiv kürzen und so der Öffentlichkeit vorenthalten, halten wir dies allerdings für falsch. Jeder Leser möge sich aber selbst ein Bild machen, welche Vosgerau-Zitate Correctiv seinen Lesern unterschlägt und was der Grund hierfür sein könnte.“

 

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