Die Diakonie sucht Fachkräfte, um Eltern bei Coronaverdacht die Kinder wegzunehmen. Stellenausschreibung: "Pädagogische Fachkraft (m/w/d) in einer Inobhutnahme für Kinder und Jugendliche in Quarantäne"
Stellenbeschreibung:
Webseite: https://jobs.diakonie-michaelshoven.de
"Pädagogische Fachkraft (m/w/d) in einer Inobhutnahme für Kinder und Jugendliche in Quarantäne mit 30-39 Std./Woche ab 01.09.2020 in Köln-Immendorf gesucht!
- In unserer Inobhutnahme mit bis zu sieben Plätzen betreuen Sie Kinder und Jugendliche, die aufgrund eines Covid-19 (Corona) Verdachts oder aufgrund eines bestätigten Falles im nahen Umfeld unter Quarantäne stehen.
- Der Fokus Ihrer Tätigkeit liegt auf der Umsetzung der Quarantänemaßnahmen. Um dies zu vereinfachen und Krisen vorzubeugen, arbeiten Sie beispielsweise mit großzügigen Handy- und Medienregelungen. Für die Kinder und Jugendlichen steht hierfür unter anderem ein Netflix-Account zur Verfügung."
Hintergrund
Gesundheitsämter in mehreren Bundesländern fordern Eltern in der Coronakrise dazu auf, ihre Kinder in häuslicher Quarantäne getrennt von der Familie in einem Raum zu isolieren, wenn ein Corona-Verdacht besteht.
Nach Informationen von nw.de, der Online-Ausgabe der in Bielefeld erscheinenden Tageszeitung "Neue Westfälische", haben die Gesundheitsämter der Kreise Offenbach und Karlsruhe in einer Anordnung gefordert, es solle keine gemeinsamen Mahlzeiten geben.
Zudem drohten sie Eltern, dass bei Zuwiderhandlung das Kind in einer geschlossenen Einrichtung für die Dauer der Quarantäne untergebracht werde. Bei den Empfängern der Anordnungen handelt es sich um Eltern von Kindern zwischen drei und elf Jahren.
Die Drohung in Amtsdeutsch:
„Ihr Kind muss im Haushalt Kontakte zu anderen Haushaltsmitgliedern vermeiden, indem Sie für zeitliche und räumliche Trennung sorgen. Keine gemeinsamen Mahlzeiten. Ihr Kind sollte sich möglichst allein in einem Raum getrennt von anderen Haushaltsmitgliedern aufhalten.“
„Sollten Sie die Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nachkommen oder ist aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens anzunehmen, dass Sie der Anordnung nicht ausreichend Folge leisten, ist eine abgeschlossene Absonderung aufgrund des Bevölkerungsschutzes in einer geeigneten geschlossen Einrichtung erforderlich.“