Die WHO macht ernst und ruft wegen Schweinegrippe die Alarmstufe 6 aus - höchste Alarmstufe. Damit erklärt die Weltgesundheitsorganisation die Schweinegrippe zur möglichen höchsten Gefahr für die Menschheit. Massenimpfungen befürchtet. Grundrechte können "eingeschränkt" werden. "Grenzen sollten geöffnet bleiben. "
Zum ersten Mal seit 41 Jahren hat die Weltgesundheitsorganisation für eine Grippe die höchste Alarmstufe 6 ausgerufen. Damit erklärt die WHO die Grippe zur Pandemie. --->WHO
Das teilte das schwedische Sozialministerium am Donnerstagin Stockholm mit. Ab sofort gilt damit die Schweinegrippe offiziell alsglobale Seuche. Den letzten Pandemie-Fall hatte die WHO im Jahr 1968verkündet, als die Hongkong-Grippe grassierte.
Mit der Anhebung auf Stufe 6 stellt die WHO die weltweite Ausbreitungdes Erregers fest. Die höhere Pandemiewarnstufe bedeutet nicht, dassdas Virus gefährlicher geworden ist und mehr Todesfälle auftreten. Diemeisten Erkrankungen der Schweinegrippe verlaufen mild, brauchen keineBehandlung und sind nicht tödlich.
Zu diesem frühen Zeitpunkt weise die Pandemie insgesamt eine gemäßigteStärke auf, erklärte die WHO. Grenzen sollten geöffnet bleiben und derWelthandel nicht unterbrochen werden.
Die WHO stehe in engem Kontaktmit den Herstellern der Grippemedikamente. Zuvor warenUN-Gesundheitsexperten angesichts steigender Infektionszahlen in denUSA, Europa, Australien und Südamerika am Sitz der Organisation in Genfzu einer Dringlichkeitssitzung zusammengetroffen.
Deutschland hatte auf Anraten der WHO 2005 einen NationalenPandemieplan veröffentlicht, der das Vorgehen der Gesundheitsbehördenvon Bund und Ländern im Fall einer Grippe-Pandemie aufführt.
Dieser Plan siehtentsprechend der WHO sechs Stufen vor. Sobald die Pandemie aus Sichtder Behörden Deutschland erreicht hat, können Medikamente undImpfstoffe verteilt werden. Ein Impfstoff gegen die Neue Influenza wirdallerdings nach Einschätzung von Experten erst im Herbst zur Verfügungstehen. Antivirale Medikamente haben die Länder hingegen in großenMengen eingelagert.
Laut nationalem Pandemieplan bilden das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesinnenministerium nun einen Krisenstab, der über das weitere Vorgehen entscheidet. Im Vordergrund dieses Krisenstabs steht die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten und Impfstoffen.
Dieser Krisenstab entscheidet in enger Abstimmung mit internationalen Organisationen und Staaten über Reiseverkehrsbeschränkungen und auf nationaler Ebene über Massenimpfungen. Ausserdem können erweiterte Überwachungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Dem Nationalen Pandemieplan ist u.a. Folgendes zu entnehmen:
Impfungen
Die Bevölkerung wird grundsätzlich nach Altersjahrgängen geimpft. Die Reihenfolge der Jahrgänge wird so gewählt, dass eine möglichst geringe Krankheitslast und Sterblichkeit zu erwarten ist. Sie ergibt sich aus dem aktuellen Stand der Wissenschaft und der Auswertung aktueller epidemiologischer Daten der Pandemie.
Zugleich wird berücksichtigt, dass der zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderliche Personenkreis unverzichtbare Aufgaben in der Pandemieplanung erfüllt.
Anpassung der Meldepflichten
Die Meldepflichten werden situationsabhängig so ausgestaltet, dass die Meldungen in jeder WHO-Phase dem Informationsbedarf und den Kapazitäten des öffentlichen Gesundheitsdienstes entsprechen.
Auf der Grundlage der am 23. Mai 2005 revidierten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) werden Fälle von humaner Influenza, verursacht durch einen neuen Subtyp des Virus, von den Vertragsstaaten an die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gemeldet.
Die Generaldirektorin/der Generaldirektor der WHO trifft daraufhin ggf. eine Feststellung über das Vorliegen einer "gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite" und kann Empfehlungen geben, welche Gesundheitsmaßnahmen ergriffen werden sollen, um die grenzüberschreitende Ausbreitung der Krankheit zu verhindern oder zu verringern. Über das bei der WHO zusammengeführte weltweite Meldesystem werden auch Informationen über die epidemische Lage und getroffene Gegenmaßnahmen ausgetauscht.
Reiseverkehr
Insbesondere im Hinblick auf die durch Reiseverkehr erhöhte Ausbreitungsdynamik einer Influenza-Pandemie kommen in der Frühphase Maßnahmen in Bezug auf den Reiseverkehr in Betracht, die in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Vereinbarungen (Internationale Gesundheitsvorschriften, Schengener Abkommen) und nationalen Rechtsgrundlagen (Infektionsschutzrecht, Verkehrsrecht) zu treffen sind.
Die Wirksamkeit von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen ist umstritten, selbst wenn einschneidende Maßnahmen wie Grenzschließungen oder Flugverbote ergriffen würden. Umso mehr kommt einem international abgestimmten Vorgehen bei Maßnahmen in Bezug auf den Reiseverkehr wesentliche Bedeutung zu. Die notwendigen Vorkehrungen werden im Zusammenwirken mit internationalen Organisationen wie WHO, Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und Europäische Zivilluft-fahrt-Konferenz (ECAC) und Verbänden des Luftverkehrssektors getroffen.
Einschränkung des Grundgesetzes Im Pandemiefall können bestimmte Einschränkungen in Kraft treten. Das regelt u.a. das Impfschutzgesetz. Darin heisst es wie folgt:
§ 32 Erlaß von Rechtsverordnungen
Die Landesregierungenwerden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nachden §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungenentsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarerKrankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigungdurch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
Die Grundrechteder Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), derFreizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit(Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden.
Zwangsimpfungen
§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe[...]
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wirdermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesanzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oderanderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenneine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformenauftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.
DasGrundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieserRechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohneGefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann,ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderenMaßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7)Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nachAbsatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlasseiner Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungenkönnen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die oberstenLandesgesundheitsbehörden übertragen. Das Grundrecht der körperlichenUnversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweiteingeschränkt werden.
--->Nationaler Pandemieplan ---->Pandemiepläne Maßnahmen --->IfSG - ImpfschutzGesetz