Infolge dieses Urteils liegen inzwischen erste Entscheidungen vor, in denen Amtsgerichte auch Temposünder freisprechen, die – wie üblich – durch das Foto eines Blitzgeräts und nicht durch ein Video überführt werden sollen. Solche Fotos seien nach dem Urteil des Verfassungsgerichts nicht mehr als Beweis verwertbar, erklärten etwa die Amtsgerichte in den sächsischen Städten Grimma (003 OWi 153 Js 30059/09) und Eilenburg (5 OWi 253 Js 53556/08).
Nach Ansicht der Richter ist die Aufnahme und Speicherung eines Fotos ebenfalls ein Eingriff in das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“, der nur legitim wäre, wenn es eine gesetzliche Grundlage gäbe. Die fehlt aber. Das Bundesverkehrsministerium teilte der WirtschaftsWoche auf Anfrage mit, der Sachverhalt werde derzeit „juristisch geprüft“. Wird ein Fahrer aber per Laser gemessen und direkt herausgewunken, ist die Lage juristisch eindeutig und der Verkehrssünder muss zahlen.