Es gibt vermutlich nur ein Landgericht in Deutschland,das diese Einschätzung teilt und das residiert in Hamburg. Und justdort hat Siekmann Höcker auf Unterlassung verklagt (Az.: 325 O 200/09)und beantragt, der Beklagte müsse es unterlassen:
a) den Namen des Klägers Siekmann im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Schriftstücken aus Verfahren zu nennen, die der Beklagte mit dem NDR in Rundfunkgebührensachen führt/geführt hat; und/oder
b) über die vom Beklagten gegen den Kläger im Juni 2008 erstattete Anzeige wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung bzw. Beihilfe und Anstiftung hierzu sowie das anschließende Ermittlungsverfahren zu berichten und/oder Schriftstücke aus diesem Verfahren zu veröffentlich en und/oder in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe erneut zu verbreiten.
Nachdem sich der Strafvorwurf gegen das dienstlicheVerhalten von Herrn Siekmann richtet und in unmittelbarem Zusammenhangmit einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Höcker und dem NDRsteht, erscheint es rechtlich kaum vertretbar, anzunehmen, dass diePersönlichkeitsrechte des NDR-Juristen höher zu bewerten sind, als dieMeinungsfreiheit und das Berichterstattungsinteresse. Dass diePressekammer des Landgerichts Hamburg vermutlich zu einem anderenAbwägungsergebnis gelangt wäre, ist aber ebenfalls naheliegend. DieseKammer ist freilich aber auch für ihre meinungsfeindliche und grundgesetzferne Rechtsprechung bekannt und wurde vom BGH und vom BVerfG deshalb in letzter Zeit auch mehrfach eingebremst.
Außerdem kennen auch der NDR und Herr Siekmann den Streisand-Effekt offensichtlich noch nicht. Zumindest das könnte sich in nächster Zeit allerdings ändern.