Das Bundesverfassungsgericht zieht im erneuten Rechtsstreit um das Luftsicherheitsgesetz
eine sehr weitgehende Erlaubnis von Bundeswehr-Einsätzen im Innern
in Betracht. Danach wäre es schon nach geltendem Verfassungsrecht möglich, bewaffnete
Bundeswehr-Einheiten nicht nur zur Abwehr terroristischer Bedrohungen
aus der Luft einzusetzen, sondern auch in anderen Fällen der Terrorabwehr, etwa
gegen Angriffe von der See aus oder zum Objektschutz. So deutete die für die Vorbereitung
des Urteils zuständige Verfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff in einer
rhetorischen Frage an, dass die Formulierungen des Grundgesetzes es nahelegten,
einen Einsatz der Bundeswehr zur Abwehr von Notstandslagen „mit derselben
Ausrüstung zuzulassen, die sie sonst auch hat“. Der Zweite Senat des Verfassungsgerichts
könnte damit weit über das hinausgehen, was zuletzt der Erste
Senat im Jahr 2006 für zulässig erachtet hatte und auch die Bundesregierung für
richtig hält. Danach darf die Luftwaffe zwar auf mögliche terroristische Bedrohungen
aus der Luft reagieren, dabei aber keine „spezifisch militärischen Waffen“ einsetzen
– also verdächtige Flugzeuge mit Kampfjets aufklären und auch abdrängen,
aber nicht abschießen.
DER SPIEGEL 07/2010