Milliarden werden in unsinnige Projekte (Stuttgart 21), Hunderte Milliarden in Banken und Billionen in marode Staaten gesteckt. Bei den Universitäten und bei der Bildung wird dagegen eisern gespart. - Die Studiengebühren könnten gemäß den Vereinten Nationen völkerrechtswidrig sein.
Von Norbert Knobloch
Die Vereinten Nationen (United Nations [UN]) haben aus ihrer Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 beschlossenen Fassung zwei Menschenrechts-Verträge entwickelt: Den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 („Zivilpakt“) und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 („Sozialpakt“). Der Sozialpakt bestimmt in seinem Artikel 13: Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines Jeden auf Bildung an. (…) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass für die volle Verwirklichung dieses Rechts … der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.“ (Hervorhebungen durch den Verfasser)
Die Pakte sind internationale Verträge und haben in Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes, das allen anderen Gesetzen vorhergeht (Internationales Recht bricht Nationales Recht). Da Bundesrecht wiederum Landesrecht bricht, sind Landesgesetze zur Einführung von Studiengebühren rechtswidrig und sogar rechtsungültig und rechtsunwirksam, das heißt nichtig.
Internationale Verträge enthalten in der Regel Artikel, die eine Aufkündigung dieser Verträge durch seine Unterzeichner regeln. Bei Zivilpakt und Sozialpakt jedoch fehlen solche Artikel; das heißt, sie sind nicht kündbar. Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen hat in seinem Comment Nr. 26 klargestellt, dass diese Pakte nicht irgendwelche internationalen Verträge sind, die einfach gekündigt werden können, sondern besondere, unkündbare Verträge, weil durch sie die Menschen-rechte der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen kodifiziert werden.
In seiner Stellungnahme zum Bundesdeutschen Staatenbericht zum Sozialpakt vom 31. August 2001 (E/C. 12/1/Add. 68) hat der Ausschuss zum wiederholten Mal bemängelt, dass deutsche Gerichte den Sozialpakt in ihrer Rechtsprechung ignorieren und dass es in der Bundesrepublik Deutschland kein geeignetes Kontrollsystem gibt, das für die Einhaltung des Sozialpaktes in der Gesetzgebung und bei politischen Entscheidungen und Maßnahmen zuständig und kompetent ist.
In diesem Dokument drückt der Ausschuss bereits im Jahre 2001 seine „Besorgnis“ darüber aus, dass einige Bundesländer die Absicht haben, Studiengebühren zu erheben. Zusammenfassend äußert sich der Ausschuss „besorgt“ darüber, dass bundesdeutsche Richter und andere für die Durchsetzung des Sozialpaktes Verantwortliche keine wirkliche Kenntnis, kein tatsächliches Verständnis oder eine bedenkliche Auffassung von den Menschenrechten allgemein und dem Sozialpakt insbesondere haben. Er empfiehlt, dem Deutschen Institut für Menschenrechte ausreichende Kompetenzen einzuräumen; bis dahin solle es entsprechende Programme auflegen, um Ämtern/Behörden, Justizpersonal (Richtern, Staatsanwälten) und Rechtsanwälten „Nachhilfe“ (sic!) in den Rechten des Sozialpaktes zu erteilen. (Nach Prof. Dr. Erich Gilberg, Fürstenfeldbruck; Leserbrief in der Süddeutschen Zeitung Nr. 44 vom 23. Februar 2005)
(Siehe auch das Gesetz über die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [„Rom-Statut“ vom 4. November 1950, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil II, S. 685, 953, am 7. August 1952], ebenfalls ein völkerrechtlich bindender Vertrag, der aus 59 Artikeln und drei Abschnitten besteht. Abschnitt I befasst sich mit den Rechten und Freiheiten; Abschnitt II regelt den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßbourg. Dann gibt es noch das Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [BGBl. Teil II, 17. 05. 2002, S. 1072]. Zusatzprotokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 überträgt dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstellung von rechtlichen Begutachtungen [BGBl. Teil II, 1968, S. 1112]. Die Verfahrensordnung Europäischer Gerichtshof für Menschen-rechte vom 4. November 1998 wurde am 17. Mai 2002 im BGBl. Teil II, S. 1080, veröffentlicht.)