Die Verzinsung mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 Prozent sei nicht mehr zu rechtfertigen, wenn sich der typisiert festgelegte Zinssatz im Laufe der Zeit unter veränderten tatsächlichen Bedingungen als "evident realitätsfern" erweise, hieß es zur Begründung. Dies sei spätestens seit dem Jahr 2014 der Fall. Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 habe sich ein "strukturelles Niedrigzinsniveau" entwickelt, welches nicht mehr Ausdruck "üblicher Zinsschwankungen" sei.
Das bisherige Recht sei für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar, so die Karlsruher Richter. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume seien die Vorschrifte n dagegen unanwendbar. Das Verfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Wie hoch der Zinssatz sein darf, ließ das Gericht zunächst offen (Beschluss vom 08. Juli 2021: 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).