Im März sind in Deutschland erneut mehr Insolvenzen angemeldet worden. Nach vorläufigen Angaben stieg die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen um 13,2 Prozent gegenüber dem Vormonat, nachdem sie bereits im Februar um 10,8 Prozent gegenüber Januar zugenommen hatte, teilte das Statistische Bundesamt (Destatis) am Mittwoch mit. Im Januar 2023 haben die deutschen Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 1.271 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet.
Das waren 20,2 Prozent mehr als im Januar 2022. Im Dezember 2022 war die Zahl der Unternehmensinsolvenzen bereits um 19,7 Prozent gegenüber Dezember 2021 gestiegen. Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Januar 2023 im Baugewerbe mit 246 Fällen (Januar 2022: 206; +19,4 Prozent). Danach folgte der Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) mit 204 Verfahren (Januar 2022: 160; +27,5 Prozent), so die Statistiker. Die Zahl der beantragten Verbraucherinsolvenzen ist im Januar 2023 um 1,9 Prozent gegenüber Januar 2022 gestiegen.
Die Entwicklung der Verbraucherinsolvenzen ist seit Mitte 2020 im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre zu betrachten. Die Neuregelung gilt für seit dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren.
Daher sei davon auszugehen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag zunächst zurückhielten, um von der Neuregelung zu profitieren. Dieser Nachholeffekt sorgte ab Anfang 2021 für einen starken Anstieg der Verbraucherinsolvenzen und scheint inzwischen beendet, so das Bundesamt. Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus den im Januar 2023 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf knapp 2,3 Milliarden Euro.
Im Januar 2022 hatten die Forderungen bei über 1,4 Milliarden Euro gelegen. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Verfahren erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor. Die Insolvenzstatistik bildet nur Geschäftsaufgaben ab, die im Zuge eines Insolvenzverfahrens ablaufen, nicht jedoch solche aus anderen Gründen beziehungsweise vor Eintritt akuter Zahlungsschwierigkeiten, so die Behörde.
Foto: Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, über dts Nachrichtenagentur