Viele verbraucherfreundliche Urteile gegen Volkswagen in Zusammenhang mit manipulierten Diesel-Fahrzeugen zeigen: Klagen lohnt sich. Doch Achtung: zum Jahresende 2017 verjähren zahlreiche Ansprüche.
Von Roland Klaus
Zahlreiche verbraucherfreundliche Urteile gegen Volkswagen in Zusammenhang mit manipulierten Diesel-Fahrzeugen zeigen: Verbraucher haben sehr gute Chancen, die Rückabwicklung ihres Autokaufs durchzusetzen, um nicht auf den massiven Wertverlusten sitzen zu bleiben. Dennoch schrecken viele vor einer Klage zurück. Das kann sich rächen – denn zum Jahresende 2017 verjähren zahlreiche Ansprüche.
Eine Klage gegen den Hersteller des eigenen Autos einzureichen, fällt vielen nicht leicht. Zum einen sind da die Kosten. Zum anderen sind viele Verbraucher eher harmoniebedürftig und scheuen aus diesem Grund einen Rechtsstreit. Doch die Erfahrungen der Interessengemeinschaft Widerruf zeigen ganz klar: Wenn es im Diesel-Skandal um Schadensersatz oder Gewährleistungsansprüche geht, dann müssen Sie klare Kante zeigen! Ansonsten schauen Sie in die Röhre.
Denn anders als in den USA wird es hierzulande keine pauschale Entschädigung und Rückgabe-Regelung für Käufer von manipulierten Diesel-Fahrzeugen geben. Wer sein Recht haben, muss dafür kämpfen!
Politik und Hersteller versuchen offenbar, mit diversen die Dieselgipfeln, Software- und Hardware-Updates oder anderen untauglichen Nachbesserungen die Sache so weit in die Länge zu ziehen, bis es für ein gerichtliches Vorgehen spät ist. Denn zum Jahresende 2017 droht in vielen Fällen die Verjährung. Konkret heißt das: Bei Gebrauchtfahrzeugen aus dem Jahr 2016 und bei Neuwagen, die im Jahr 2015 gekauft worden sind, verjähren die Gewährleistungsansprüche am 31. Dezember 2017.
Grundsätzlich haben Verbraucher drei Möglichkeiten, die Rückgabe ihres Fahrzeugs und ggf. Entschädigungszahlungen durchzusetzen:
- Gewährleistungsansprüche – diese richten sich gegen den Händler, der das Auto zurücknehmen muss
- Schadensersatzansprüche – diese richten sich gegen den Hersteller
- Widerruf eines Kredit- oder Leasingvertrags, falls das Fahrzeug finanziert wurde
Von diesen drei Möglichkeiten droht bei Schadensersatzansprüchen und Kredit-Widerrufen zunächst keine Verjährung. Kritisch wird es lediglich bei den Gewährleistungsansprüchen. Wer nun aber denkt, er könne sich deswegen noch Zeit lassen, liegt möglicherweise falsch. Unserer Meinung nach ist ein Vorgehen umso aussichtsreicher, je mehr der genannten Ansprüche man ins Feld führen kann.
Insbesondere bei Fahrzeugen, die nicht über Kredit oder Leasing gekauft wurden (bei denen also ein Kredit-Widerruf nicht in Frage kommt) scheinen uns die Gewährleistungsansprüche die größten Chancen für Verbraucher zu bieten. Wer also die Frist zum Jahresende 2017 verpasst, hat einen Großteil seiner Chancen verspielt.
Betroffene Verbraucher sollten daher rechtzeitig eine kostenlose und unverbindliche Prüfung ihrer Aussichten vornehmen lassen. Erfahrene Anwälte prüfen dabei, welche der genannten Möglichkeiten im konkreten Fall infrage kommen. Sie erhalten eine individuelle Einschätzung ihrer Aussichten sowie eine Aussage darüber, mit welchen Kosten einen Rechtsstreit verbunden wäre.
In den meisten Fällen übernimmt eine Rechtsschutzversicherung diese Kosten. Zumindest wenn es um den Kredit-Widerruf geht, kann diese Rechtsschutzversicherung sogar noch abgeschlossen werden, bevor der Widerruf erklärt wird. Mehr dazu erfahren betroffene Verbraucher im Rahmen der kostenlosen Prüfung.
Über den Autor: Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf. Sie dient als Anlaufstelle für den Widerruf von Kfz- und Immobilienkrediten und bietet unter widerruf.info eine kostenlose Prüfung von Schadensersatzansprüchen für Verbraucher. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den US-amerikanischen Finanzsender CNBC.