Strafgesetzbuch §106: Wer Mitgliedern eines Verfassungsorgans rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 106
Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
(1) Wer
1. | den Bundespräsidenten oder | ||
2. | ein Mitglied | ||
a) | eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes, | ||
b) | der Bundesversammlung oder | ||
c) | der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes |
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Stephan Brandner fordert auch Ermittlungen gegen Mitglieder des Koalitionsausschusses
Der stellvertretende AfD-Bundessprecher Stephan Brandner sieht in dem Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 8. Februar 2020 eine strafrechtlich relevante Nötigung von Thomas Kemmerich nach Paragraf 106 Strafgesetzbuch. In dem Papier des Koalitionsausschusses heißt es: „Die Wahl des Ministerpräsidenten in Thüringen mit einer Mehrheit, die nur durch Stimmen der AfD zustande kam, ist ein unverzeihlicher Vorgang. Die Koalitionspartner erwarten, dass der gewählte Ministerpräsident Thomas Kemmerich heute daraus die einzig richtige Konsequenz zieht und von seinem Amt zurücktritt.“
Dazu erklärt Brandner: „Der Verdacht steht hier sehr eindeutig im Raum, dass Thomas Kemmerich durch die Mitglieder des Koalitionssauschusses genötigt wurde, sein Amt als Ministerpräsident Thüringens abzugeben. Die Staatsanwaltschaft muss nun ermitteln, ob die Tatbestandsmerkmale insbesondere des Paragrafen 106 StGB vorliegen und gegebenenfalls die mutmaßlichen Täter aus CDU/CSU und SPD anklagen.“