Der Bundestag bereitet das „Dritte Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” vor - kurz „Bevölkerungsschutzgesetz". Es ist praktisch ein Ermächtigungsgesetz, mit dem Freiheiten drastisch eingeschränkt werden.
Heute wurde im Bundestag das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite” besprochen. Der Bundestag will damit die Grundrechte Grundrechte drastisch einschränken.
Die Presse berichtete kaum oder gar nicht über die brachiale Abschaffung grundlegender Freiheitsrechte, die praktisch einem Ermächtigungsgesetz gleichkommt. Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, offiziell das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, war ein vom Deutschen Reichstag beschlossenes Ermächtigungsgesetz, mit dem die gesetzgebende Gewalt faktisch vollständig an Adolf Hitler überging.
In Artikel 7 heißt es im heute im Bundestag diskutierterten „Bevölkerungsschutzgesetz":
“Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13, Absatz eins) eingeschränkt.”
Auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird drastisch eingeschränkt:
"Durch die Absätze 4 bis 7 und 10 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“
Spahn: Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten nötig
Die Opposition, insbesondere die AfD, hält einige der Auflagen für überzogen und wissenschaftlich nicht fundiert. Kritik äußerte die Opposition auch an der aus ihrer Sicht unzureichenden Einbindung der Parlamente in die Entscheidungen. Die Bundesregierung verteidigte ihr Vorgehen und verwies auf den exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) sagte, es werde alles getan, um die Bürger vor dem Virus zu schützen. Dazu sei aber eine bittere Medizin in Form von Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten nötig.
Nach einstündiger Aussprache wurde der Entwurf zusammen mit Anträgen der AfD, der Linken und der Grünen zur weiteren Beratung an den federführenden Gesundheitsausschuss überwiesen. Der Antrag der AfD-Fraktion trägt den Titel „Covid-19: Eigenverantwortung statt Verbote und Zwänge – Gesundheitlichen und wirtschaftlichen Kollaps verhindern, Kollateralschäden vermeiden“
Der Horror-Katalog im Einzelnen:
§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
(1)Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein
1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, 3.Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestal-tung zuzurechnen sind,
5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen, 6.Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschrän-kungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
11. Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
15. Reisebeschränkungen.
Zum Gesetz:
Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Michael Mross kommentiert:
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