FFP2-Maskenpflicht in Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen, in Fernzügen. Keine Maskenpflicht in Flugzeugen. Testpflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
Von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Maßnahmen:
- Im öffentlichen Personenfernverkehr gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen.
- Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht. Diess gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern.
- Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
1. Stufe: Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.
Maskenpflicht:
- im öffentlichen Personennahverkehr
- in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Dies gilt auch für den Bereich Kultur, Sport, Freizeit sowie Gastronomie. Hier gibt es eine Ausnahme: Wer über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder können diese Ausnahme auf Personen ausweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind.
- in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahr (soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichts erforderlich ist)
- In Flugzeugen fällt die seit Monaten geltende Maskenpflicht weg. Die Bundesregierung könnte sie bei kritischerer Lage noch per Verordnung einführen.
Testpflicht:
- in Schulen, Kitas und anderen Einrichtungen wie Asylbewerberunterkünften, Obdachlosenunterkünften, Hafteinrichtungen
2. Stufe: Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage
Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden.
- Maskenpflicht (FFP2-Maske oder medizinische Maske) bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.
- Abstandsgebot und Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
- Verpflichtung zur Erstellung von Hygienekonzepten für Groß- und Einzelhandel, Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Veranstaltungen im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich.
Neuerungen zum Impfstatus
Ab dem 1. Oktober 2022 gilt als rechtlich vollständig geimpft, wer drei Mal geimpft ist. Ausnahmen wird es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus geben: Hier werden zwei Impfungen reichen,
- wenn vor der ersten Impfung eine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn vor der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn nach der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.
Der Impfstatus spielt bei den Corona-Schutzmaßnahmen keine Rolle mehr. Er entscheidet nicht mehr über Zugangsmöglichkeiten etwa zu Restaurants oder Veranstaltungen wie im vergangenen Winter. Um gut geschützt zu sein, ist eine dritte Impfung dennoch notwendig.