Nach der Twitter-Sperre der AfD-Politikerin Beatrix von Storch und einer Anzeige wegen Volksverhetzung hat nun ein Regensburger Anwalt Strafanzeige gegen den Kölner Polizeipräsidenten erstattet – wegen Verfolgung Unschuldiger (§ 344 Abs. 1 StGB).
Von Dr. jur. Christian Stahl
Was ist passiert? Beatrix von Storch hatte in einem zugegeben höchst zweifelhaften Tweet folgendes verlautbaren lassen:
„Was zur Hölle ist in diesem Land los? Wieso twittert eine offizielle Polizeiseite aus NRW auf Arabisch. Meinen Sie, die barbarischen, muslimischen, gruppenvergewaltigenden Männerhorden so zu besänftigen?“
Nun kann man mit Fug und Recht der Meinung sein, diese Formulierung sei schlechter Stil, plump verallgemeinernd und dadurch falsch. Aber Volksverhetzung? Die Polizei Köln erstattete daraufhin Strafanzeige gegen Frau von Storch. Zu Unrecht, wie wir meinen, ohne uns ihre Formulierung zu Eigen machen zu wollen. Wir sind nicht ihrer Meinung, aber wir sollten alles dafür tun, dass sie (und andere) sie sagen dürfen.
Nun ist es allerdings in Deutschland aus gutem Grund auch strafbar, Menschen unbegründet der Strafverfolgung zuzuführen. Ich habe daher soeben Strafanzeige gegen den Polizeipräsidenten der Stadt Köln und die unbekannten Informanten aus den Reihen der Kölner Polizei erstattet.
Lesen Sie hier die Strafanzeige im Volltext:
Staatsanwaltschaft Köln
Per Telefax
Strafanzeige
Regensburg, den 02.01.2018
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich
Strafanzeige
wegen Verfolgung Unschuldiger (§ 344 Abs. 1 StGB) und aller weiterer in Betracht kommenden Straftaten – soweit es sich um Offizialdelikte handelt – gegen
- Herrn Uwe Jacob, Polizeipräsident von Köln
- unbekannte Polizeibeamte des Landes NRW, Dienststelle Köln.
Die Strafanzeige erfolgt im eigenen Namen, nicht im Namen eines Mandanten.
Sachverhalt
Die Vorgänge auf der Domplatte an Silvester 2015/2016 in Köln, bei der es zu mehreren hundert Sexualdelikten durch Gruppen hauptsächlich arabischer Männer kam, sowie die Erforderlichkeit massiver Polizeipräsenz zur Verhinderung erneuter derartiger Vorgänge an Silvester 2016 und 2017 sind amtsbekannt.
Das Polizeipräsidium Köln twitterte am 31.12.2017 unter einem Bild eines Feuerwerks über Köln und der Überschrift „Silvester 2017 – Kommen Sie gut ins neue Jahr 2018“ einen Text in arabischer Sprache sowie auf Farsi. Welchen Inhalt der Text genau hatte, ist nicht bekannt. Die automatische Übersetzung durch Google des arabischen Textes ergibt, dass es sich um einen Neujahrswunsch handelt.
Daraufhin twitterte die Bundestagsabgeordnete Beatrix von Storch am 01.01.2018 ihrerseits folgenden Text:
„Was zur Hölle ist in diesem Land los? Wieso twittert eine offizielle Polizeiseite aus NRW auf Arabisch. Meinen Sie, die barbarischen, muslimischen, gruppenvergewaltigenden Männerhorden so zu besänftigen?“
Daraufhin erstattete am selben Tag ein nicht namentlich bekannter Polizeibeamter des Polizeipräsidiums Köln Strafanzeige gegen Frau von Storch wegen Volksverhetzung. Ein unbekannter „Informant“ aus den Reihen der Polizei teilte diesen Vorgang offensichtlich unverzüglich den Medien mit, da die FAZ ebenfalls sofort darüber berichtete. Der Polizeisprecher des PP Köln bestätigte den Vorgang dann auf Nachfrage weiterer Medien ebenfalls, betonte dabei aber:
„Das ist ein ganz normales Vorgehen und nichts Besonderes. Wenn der Verdacht besteht, dass es sich um eine Straftat handeln könnte, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet.“
Der Polizeipräsident von Köln äußerte sich dagegen am 02.01.2018 laut Medienzitaten im öffentlichen Rundfunk wie folgt:
„Eine Kampagne, die wirklich gut angekommen ist bei den meisten Menschen – allerdings haben sich auch einige daran gestört, dass wir auf Arabisch und Farsi gewittert haben – sehr prominente Rechtsgerichtete, die dann meinten, mit Tweets für volksverhetzende Äußerungen sorgen zu müssen. Wir haben dann einfach eine Anzeige erstattet.“
(Quelle: Bayerischer Rundfunk)
Rechtliche Würdigung
- Evident keine Volksverhetzung
Bei der Äußerung der Abgeordneten von Storch – die ich mir nicht zu eigen mache und die man inhaltlich selbstverständlich für überzogen halten mag – handelt es sich erkennbar nicht um eine Volksverhetzung. Weder wird mit dem Tweet zum Hass aufgestachelt noch wird eine Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet.
- a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterfällt zunächst einmal jede Meinungsäußerung dem Grundrecht des Art. 5 GG. Dieses findet erst dort seine Schranken, wo es mit den Grundrechten anderer Personen kollidiert. Dabei ist für die rechtliche Wertung der objektive Sinngehalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln (BVerfG, 1 BvR 1696/98; st. RSpr.). Ist eine Aussage mehrdeutig, muss ein Gericht, um zu einer Verurteilung zu gelangen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren Gründen ausschließen (BVerfG, 1 BvR 40/86; st. RSpr.).
Im vorliegenden Fall kann man zwar mit der entsprechenden Absicht unterstellen, dass der Tweet dazu dienen soll, moslemische oder arabische Personen generell als „Gruppenvergewaltiger“ darzustellen. Das ist aber nur eine, und nicht einmal die naheliegende Auslegungsvariante.
Weitaus näherliegend ist dagegen, dass Frau von Storch sich ganz konkret auf die Personengruppen bezieht, die tatsächlich an Silvester 2015 in großer Zahl zumindest sexuelle Nötigungen gruppenweise begangen haben, und bei denen es sich nach den in den Medien berichteten Untersuchungsergebnissen nun mal im Wesentlichen tatsächlich um moslemische Männer arabischer Herkunft gehandelt hat.
Tatsachenbehauptungen wiederum sind nur dann vom Schutzbereich des Art. 5 GG ausgenommen, wenn sie erwiesen oder bewusst unwahr sind (BVerfG, 1 BvR 232/97).
Damit liegt mindestens eine Auslegungsmöglichkeit vor, die den Tatbestand des § 130 StGB nicht verwirklicht, womit dieser Tatbestand schon ausscheidet.
- b) Zusätzlich ist im Rahmen der Umstände des Einzelfalls auch stets der politische Meinungskampf zu berücksichtigen (BVerfG, 1 BvR 1376/79; st. RSpr.).
Vorliegend zielte der Tweet gar nicht auf Araber oder Moslems, sondern vielmehr auf das Verhalten der Polizei Köln, die – möglicherweise unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften (§ 23 Abs. 1 VwVfG NRW) – Texte in Fremdsprachen twitterte, deren Deutsche grundsätzlich nicht mächtig sind. Der Tweet beinhaltete ersichtlich eine massive Kritik an der Polizei Köln und dieser Praxis.
Der in Fremdsprachen getwitterte Text hatte keinerlei besonderen Informationsgehalt, sondern beinhaltete – nach der o.g. Übersetzung – lediglich den Wunsch nach einem guten neuen Jahr. Es gibt keinen zwingenden Grund, warum eine deutsche Behörde eine derartige Mitteilung in irgendeiner anderen Sprache als Deutsch verfassen müsste. Kritik hieran ist also keineswegs abwegig (und wäre im Übrigen auch dann von der Meinungsfreiheit gedeckt).
Gleichzeitig galt die polizeiliche Aufmerksamkeit auch an Silvester 2017 gerade in Köln genau den Gruppen, die Frau von Storch in dem Tweet genannt hatte, auch wenn in den Pressemitteilung peinlichst darauf geachtet wird, dies nicht beim Namen zu nennen. Tatsache ist jedenfalls, dass die Polizei in Köln – ebenso wie im Vorjahr – in voller Stärke präsent sein musste, um eine Wiederholung des Debakels von 2015 zu vermeiden. Soweit Frau von Storch sich also auf muslimische, arabische Männer bezog, derer die Polizei in Köln vor zwei Jahren nicht Herr geworden war, war dies Teil einer Kritik an der Polizei Köln.
Damit ergibt sich insgesamt, dass der Tweet bei einer rechtlichen Prüfung auf keinen Fall als Straftat aufgefasst werden kann.
- Motivationslage der Polizei Köln
Während von einem Bürger die o.g. strafrechtliche und verfassungsrechtliche Wertung nicht erwartet werden kann, verfügt das Polizeipräsidium Köln über eine ausreichende Zahl an Juristen. Weiter ist die Polizei selbstverständlich verpflichtet, auch die Rechte möglicher Beschuldigter zu wahren. § 163 StPO verpflichtet die Polizei (anders, als vom Pressesprecher suggeriert) nicht dazu, jeden Vorgang sofort an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, sondern zunächst zu „erforschen“.
Anders als ein Bürger kann die Polizei daher nicht einfach jeden Vorfall zum Anlass einer Strafanzeige nehmen, sondern muss eine juristische Minimalprüfung vornehmen, deren inhaltliche Tiefe natürlich vom Einzelfall abhängt. Diese Prüfung hat mit hoher Wahrscheinlichkeit auch stattgefunden. Es ist unwahrscheinlich, dass es sich hier um eine „Kurzschlussreaktion“ eines Polizeibeamten handelt, da es ja immerhin um eine Bundestagsabgeordnete geht. Auch wurde die Strafanzeige nicht aus einer Dienststelle auf dem Lande erstattet, sondern aus einem personell und fachlich gut ausgestatteten Präsidium heraus.
Aus diesem Grunde ist auch sehr unwahrscheinlich, dass sich der Anzeigeerstatter und/oder der Polizeipräsident im Irrtum über das Vorliegen einer Straftat befinden.
Dabei ist nun bedeutsam, dass zwar der Pressesprecher des Polizeipräsidiums Köln dem Vorgang bewusst eine rein sachliche, unemotionale und unpolitische Bedeutung geben wollte und auch darauf hinwies, dass die Strafanzeige noch keineswegs eine endgültige juristische Bewertung darstellen würde.
Dies wurde aber konterkariert durch das Verhalten des Polizeipräsidenten von Köln. Dieser beschrieb den Vorgang mit einer rein politischen Wertung („Rechtsgerichtete“) und einer finalen Feststellung („…für volksverhetzende Äußerungen sorgen zu müssen“). Mit dieser Äußerung hat der Polizeipräsident klar zum Ausdruck gebracht, dass es ihm und seiner Behörde gerade nicht um eine juristische Prüfung geht, wie vom Pressesprecher behauptet, sondern vielmehr um einen politisch motivierten Angriff auf eine Kritikerin seiner Behörde.
Nicht nur die Tatsache, dass die Erstattung einer offenkundig unbegründeten Strafanzeige überhaupt medial „durchgestochen“ wurde, sondern auch diese Formulierungen, die das Vorliegen einer Straftat als sicher behaupten – was der Pressesprecher in der offiziellen Darstellung ja anders verstanden haben wollte – belegen nach diesseitiger Ansicht die Absicht zumindest des Polizeipräsidenten, eine Unschuldige zu verfolgen.
- Tatbestandsmäßigkeit
Die Tat des § 344 StGB besteht in der zumindest wissentlichen strafrechtlichen Verfolgung eines Unschuldigen. Die Erstattung einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ist eine Maßnahme strafrechtlicher Verfolgung. Dass die Tat zumindest wissentlich geschehen ist, ergibt sich aus der unter 1. dargestellten zwingenden rechtlichen Wertung des Tweets und der mit hoher Wahrscheinlichkeit durchgeführten juristischen Prüfung im Polizeipräsidium Köln.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. jur. Christian Stahl
Rechtsanwalt