Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat das Burkini-Verbot in städtischen Schwimmbädern aufgehoben. Der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt.
von Christian Hiß
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat das Burkini-Verbot in städtischen Schwimmbädern im Eilverfahren vorerst gekippt. Das Verbot sei diskriminierend und verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die muslimische Klägerin kann nun vorerst wieder im Ganzkörper-Badeanzug Schwimmen gehen.
Von Beginn an politischer Sprengstoff: Das Koblenzer Burkini-Verbot. Gesundheitsschutz oder Diskriminierung?
Anfang 2019 trat eine vom Koblenzer Stadtrat mit knapper Mehrheit getroffene Verordnung in Kraft: Besucher der städtischen Schwimmbäder dürfen nur in Badehose- bzw. Shorts, “normalem” Badeanzug oder Bikini Schwimmen gehen. Dies sei notwendig, da ein Ganzkörper-Badeanzug wie der Burkini eine Sichtkontrolle auf etwa offene Wunden, äußerlich erkennbare, ansteckende oder sonst anstoß- bzw. ekelerregende Krankheiten unmöglich mache. Der Burkini bedeckt den gesamten Körper der Trägerin bis auf Gesicht, Hände und Füße.
Muslimischer Klägerin wurden Schwimmbadbesuche vom Arzt verordnet – kann jedoch nur im Burkini schwimmen.
Eine syrische Asylbewerberin, die nach eigenen Angaben wegen eines Rückenleidens Schwimmbadbesuche von ihrem Arzt verordnet bekam, klagte gegen die neue Badeordnung. Sie könne als gläubige Muslima nur im Burkini schwimmen gehen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz gab ihr nun vorläufig Recht (Az. 10 B 10515/19.OVG).
Bei der Entscheidung des OVG handelt es sich jedoch nicht um eine endgültige Klärung des Rechtsstreits. Im Eilverfahren nehmen die Richter eine “summarische Prüfung” vor. Abzuwägen waren hier die Grundrechte der Klägerin, etwa auf Gleichbehandlung, ihre Handlungs- und Religionsfreiheit gegen das Interesse der Stadt Koblenz, die Gesundheit der übrigen Schwimmbadbesucher zu schützen. Doch bereits vor der jetzigen Entscheidung hat das Gericht der beklagten Stadt nahgelegt, das Verbot aufzuheben. Es steht zu erwarten, dass das Verbot auch in der noch ausstehenden Hauptsacheentscheidung aufgehoben wird.
Gericht: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht die Religionsfreiheit
Das Gericht hat seine vorläufige Entscheidung jedoch auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gestützt und nicht auf eine Verletzung der Religionsfreiheit der klagenden Muslima. Dieser Punkt war, da bereits die Ungleichbehandlung vorlag, nicht mehr zu prüfen und bleibt offen.
Das Koblenzer Burkini-Verbot war von Beginn an scharfer Kritik ausgesetzt. Burkinis blieben im Schulsport-Schwimmen erlaubt, genau wie Ganzkörper-Neoprenanzüge für Leistungsschwimmer erlaubt blieben. Dies wurde mit als Grund angeführt, weshalb der Stadratbeschluss nur als “Ausdruck von Rassismus” zu werten sei. Ein Sprecher der Stadt erklärte, dass das Verbot vom neu gewählten Stadtrat geprüft und gegebenenfalls aufgehoben werde.