MMnews exklusiv: Stellungnahme der Deutschen Bundesbank über die Hintergründe der Kodierung derEuro-Scheine und zur Frage, was bei einem Staatsbankrott passiert. Antwort der Deutschen Bundesbank*
Zur Frage, ob im Falle eines "Staatsbankrotts" eines Mitgliedstaates die Euro-Banknoten, welche die Länder-Kodierung dieses Staates tragen (z.B. Zfür Belgien, Y für Griechenland, X für Deutschland, usw.), ungültigwerden,sei zunächst darauf hingewiesen, daß Euro-Banknoten nicht von denMitgliedstaaten ausgegeben werden. Ausgeber sind vielmehr die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die EuropäischeZentralbank. Diese Banknoten sind unabhängig von ihrer Länder-Kodierung in allen Ländern der Euro-Zone gesetzliches Zahlungsmittel.
Zudem enthält die Länderkodierung auch keine Aussage darüber, welche nationale Zentralbank die betreffende Banknote in Verkehr gebracht hat.DieKodierung besagt lediglich, für welche nationale Zentralbank die betreffende Banknote hergestellt worden ist. Da nicht jede nationaleZentralbank jede Stückelung beschafft, sondern die Herstellung auf alle nationalen Zentralbanken aufgeteilt wird, sind die nationale Zentralbank,welche eine Banknote herstellen läßt, und diejenige, welche diebetreffende Banknote in Verkehr bringt, nicht notwendigerweise identisch.
Welche Rechte sich aus einer Banknote gegenüber den nationalen Zentralbanken ergeben, ist in Art. 3 des Beschlusses der EZB vom 6.Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten geregelt. Nach Art 3Abs. 2 dieses Beschlusses nehmen die nationalen Zentralbanken der teilnehmendenMitgliedstaaten sämtliche Euro-Banknoten, d.h. unabhängig von der aufgedruckten Länderkodierung, zum Austausch in Euro-Banknoten desgleichenWertes oder zur Gutschrift auf ein bei der Empfänger-NZB unterhaltenes Konto an. Den Beschluß finden Sie unter folgendem Link:
http://www.ecb.eu/ecb/legal/pdf/02001d0913-20080101-de.pdf
Unabhängig davon verlieren Euro-Banknoten ihre Eigenschaft alsgesetzliches Zahlungsmittel in dem im Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 20.März2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten geregelten Fällen. Sie finden den Beschluß unterfolgendem Link:
http://www.ecb.int/ecb/legal/pdf/l_07820030325de00160019.pdf
DEUTSCHE BUNDESBANK
Kommunikation
Wilhelm-Epstein-Strasse 14
60431 Frankfurt am Main
*)an eine Leserin von MMnews auf die entsprechenden Fragen