Liebe Leser,
im März hatte die Solarworld AG einen Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals angezeigt. Laut § 92 Abs. 1 AktG ist das meldepflichtig. Folgendes schreibt das Gesetz für diesen Fall vor: „Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.“ Quelle: § 92 Abs. 1 AktG. Was ist „unverzüglich“, fragte ich mich da. Nun habe ich die Antwort gefunden:
Solarworld Hauptversammlung 2017 soll am 3. Juli stattfinden
Denn Solarworld hat inzwischen zur ordentlichen Hauptversammlung am 3. Juli eingeladen. Dort findet sich unter TOP 2: „Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß §92 Abs. 1 AktG“. Also soll dies offensichtlich im Rahmen der „normalen“ = ordentlichen Hauptversammlung bearbeitet werden, ohne dass es extra eine außerordentliche Hauptversammlung gibt. Zu dem Punkt ist laut Solarworld kein Beschluss vorgesehen – da es sich, ich zitiere: „auf die Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals“ beschränkt. Also soll da nur der eine Satz vorgelesen werden? Das wird sich dann vor Ort zeigen! Das dauert aber noch ein bisschen: Die Versammlung ist für den 3. Juli angesetzt. Ich weise darauf hin, dass ich bei Solarworld investiert bin.