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kinox.to, movie4k: Wird Streaming illegal?

Aus für kinox.to, movie4k & Co.? Wird Streaming illegal? Der EuGH entscheidet über die Frage, wann Verlinkungen auf Streams von Filmen rechtswidrig sind und ob sich Nutzer strafbar mchen, wenn sie solche Streams schauen.

 

Am Mittwoch wird der EuGH über die Frage entscheiden, wann Verlinkungen auf Streams von Filmen und Serien rechtswidrig sind, wenn die Streams ohne Zustimmung des Rechteinhabers ins Netz gestellt wurden. Zudem ist zu erwarten, dass sich die EuGH-Richter mit der höchst brisanten Frage befassen werden, inwieweit sich Nutzer rechtswidrig verhalten, wenn sie solche Streams anklicken (Az. C-527/15).

 

Rechtsanwalt Christian Solmecke erläutert den Fall

Wird Streaming illegal? Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) könnte jedenfalls morgen die bisherige Rechtsprechung deutscher Gerichte auf den Kopf stellen.

Bislang ist das reine Streaming für Nutzer auch dann unbedenklich und rechtlich grundsätzlich rechtmäßig, wenn die Streaming-Angebote ohne Zustimmung der Rechteinhaber im Netz abrufbar sind. Zwar erfolgt beim Streaming eine Zwischenspeicherung im sogenannten Browser-Cache des Nutzers. Dabei handelt es sich auch um eine Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes.



Diese ist jedoch nur temporär und notwendig, damit der Nutzer einen Streaming-Dienst überhaupt nutzen kann. Die Speicherung bezweckt somit nicht primär die Vervielfältigung des Streams. Deswegen hilft hier bis jetzt § 44a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG): Die Norm bestimmt, dass vorübergehende Vervielfältigungen, die nur flüchtig bzw. begleitend sowie wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sind und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, zulässig sind. Allerdings nur dann, wenn deren alleiniger Zweck es ist, eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes zu ermöglichen.

 

Umgesetzt wurde in dieser Vorschrift die europäische Urheberrechts-Richtlinie 2001/29. Bisher ging man davon aus, dass beim Streaming diese Norm anwendbar ist und das Zwischenspeichern damit keine Urheberrechte verletzt.



Die Frage, die nun dem EuGH gestellt wurde, knüpft genau an diese Richtlinie an. Der EuGH soll unter anderem klären, ob das Betrachten eines illegalen Streams und die damit einhergehende Vervielfältigung von der Ausnahmebestimmung erfasst und europarechtskonform sind. Die rechtliche Einschätzung zum Streaming könnte sich daher am Mittwoch drastisch ändern.

Worum geht es genau?

Der Betreiber der Webseite „filmspeler.nl“ bot über seine Seite den gleichnamigen Multimediaplayer „filmspeler“ an. Dieser ermöglicht das Streamen von Filmen und Serien sowie anderen digitalen Internet-Inhalten. Dazu installierte der Betreiber unter anderem sogenannte Add-ons auf dem Mediaplayer. Diese einzelnen Softwaredateien (Add-ons) wurden  von Dritten erstellt und sind im Internet frei zugänglich.

 

Die Add-ons enthalten Linksammlungen, die bei Anklicken auf Streamingseiten im Internet weiterleiten, die von Dritten betrieben werden und auf denen unentgeltlich Filme, Fernsehserien und (Live-)Sportveranstaltungen zugänglich gemacht werden. In vielen Fällen werden die Streaming-Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber bereitgestellt. Die niederländische Antipirateriegruppe Stichting Brein hatte vor einem niederländischen Gericht auf Unterlassung geklagt.



Zunächst muss der EuGH die streitentscheidende Frage klären, ob bereits der Verkauf des Mediaplayers als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der europäischen Urheberrechts-Richtlinie 2001/29 angesehen werden kann. Eine öffentliche Wiedergabe ist nämlich grundsätzlich nur dem Rechteinhaber des jeweiligen Films bzw. der jeweiligen Serie vorbehalten und ohne dessen Zustimmung illegal.

 

Für solche Seiten wie etwa kinox.to, deren Geschäftsmodell es ist, mit Gewinnerzielungsabsicht auf rechtswidrige Inhalte zu verlinken, ist inzwischen nach der deutschen und europäischen Rechtsprechung geklärt, dass sie selbst eine Urheberrechtsverletzung begehen. In diesem Fall wird es daher vor allem um die Frage gehen, ob der Verkauf des „filmspelers“ mit solchen Webseiten vergleichbar ist.



Für deutsche Nutzer sehr viel interessanter ist die äußerst brisante Frage, ob das Streamen von Filmen und Serien auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt oder illegal ist.



Auswirkungen der Entscheidung des EuGH

Insofern kann die Entscheidung des EuGH weitreichende Auswirkungen auf das zukünftige Streaming-Verhalten aller Nutzer haben:

Hält der EuGH die Ausnahmebestimmung für anwendbar, dürfte im Prinzip jeder Inhalt gestreamt werden. Streaming-Fans hätten somit endlich rechtliche Sicherheit.



Erklärt der EuGH aber die Ausnahme für nicht anwendbar, müssen Nutzer in Zukunft deutlich vorsichtiger sein. Geschützt werden sie dann nur noch von § 53 UrhG. Dieser erlaubt Vervielfältigung zum Zweck einer Privatkopie. Dies allerdings nur, wenn es sich nicht um eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage handelt. Jeden Nutzer würde also im Vorfeld eine Prüfpflicht treffen, die kaum durchführbar sein dürfte.

 

Bei YouTube werden Nutzer davon ausgehen dürfen, dass die dortigen Inhalte rechtmäßig eingestellt wurden. Anders wird es bei Portalen wie etwa kinox.to aussehen. Dort wo aktuelle Kinofilme und Serien angeboten werden, muss Nutzern klar sein, dass die darüber zugänglichen Inhalte offensichtlich rechtswidrig sind. Künftig könnten Nutzern dann teure Abmahnungen, ähnlich den Tauschbörsen-Abmahnungen, drohen.

Daher darf mit Spannung die morgige Entscheidung des EuGH zum Streaming erwartet werden.

www.wbs-law.de

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