Impfstoff gegen Schweinegrippe möglicherweise bereits im Juli. Baxter International will Vakzin gegen Erreger A/H1N1 in Serie produzieren. Novartis kommt im September. Mehr als 30 Regierungen haben bei Novartis angegfragt, um denGrundstoff zur Herstellung der Schweinegrippe-Impfung zu erhalten.
Ein Impfstoff gegen die Schweinegrippe könnte bereits im Juli verfügbarsein. Der US-Pharmakonzern Baxter International teilte am Freitag mit,ein Vakzin gegen den Erreger A/H1N1 bereits in Serie zu produzieren.Über die Wirksamkeit und mögliche Nebenwirkungen gab es bisher keineAngaben.
Damit könnte mit Impfungen gegendie Schweinegrippe bereits früher beginnen. Laut Baxter könne derWirkstoff bereits im kommenden Monat zur kommerziellen Verwendung zurVerfügung stehen. Ermöglicht werde die vergleichsweise schnelleProduktion und Auslieferung des Impfstoffs durch die Verwendung vonZelltechnologie bei der Entwicklung. Herkömmliche Impfstoffe werdenmit Hilfe von Hühnereiern hergestellt. Die Produktion dauert hierüblicherweise sechs Monate.
Auch beim schweizer PharmakonzernNovartis läuft die Impfstoff-Entwicklung auf Hochtouren. DasPharma-Unternehmen will einen Impfstoffvoraussichtlich im September oder Oktober auf den Markt bringen zukönnen.
Bislang haben mehr als 30 Regierungen bei Novartis angegfragt, um denGrundstoff zur Herstellung der Schweinegrippe-Impfung zu erhalten, das meldet die Nachrichtenagentur AFP. DasUnternehmen hatte Ende Mai vom US-Gesundheitsministerium bereits 289Millionen Dollar (207 Millionen Euro) für die Entwicklung desImpfstoffs erhalten.
Zwangsimpfungen?
Die Regierung kann im Notfall einen Impfzwang anordnen. Eine entsprechende Möglichkeit sieht das Impfschutzgesetz vor. Darin heißt es u.a. in §20:
§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe[...]
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wirdermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesratesanzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oderanderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenneine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformenauftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.
DasGrundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieserRechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohneGefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann,ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderenMaßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7)Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nachAbsatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlasseiner Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungenkönnen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die oberstenLandesgesundheitsbehörden übertragen. Das Grundrecht der körperlichenUnversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweiteingeschränkt werden.