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EU-Todesstrafe: Hinrichtung bei Aufstand

Die Grundrechte-Charta der Europäischen Union erlaubt die Todesstrafe und das Töten von Menschen bei Aufruhr und Aufstand. Reaktionen auf diese unfassbare Politik-Willkür gibt es kaum. Interview mit Prof. (em) Schachtschneider.

 

Wieder ein typisches Beispiel dafür, wie Grundrechte per EU-Beschluss grundlegend eingeschränkt werden - und niemand protestiert. Dass der "Schießbefehl" auf Demonstranten ausgerechnet in der EU-Grundrechte-Charta steht, entbehrt nicht der Ironie. Eine größere Einschränkung von Freiheit, als Demonstranten ohne Gerichtsbeschluss zu töten, ist wohl kaum vorstellbar.

 

Oliver Janich (www.parteidervernunft.de) sprach mit Prof. (em) Dr. Karl Albrecht Schachtschneider über die Konsequenzen der Wiedereinführung der Todesstrafe auf dem Umweg über die EU.  Der Original-Text der "Grundrechte-Charta" ist unten per Link angehängt.

 

Frage: Herr Professor Schachtschneider, laut ihrer Klageschrift gegen den EU-Vertrag von Lissabon vor dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht der Vertrag die Wiedereinführung der Todesstrafe und das Töten von Menschen. Das klingt ungeheuerlich. Worauf gründet sich ihre Argumentation?

Karl Albrecht Schachtschneider: Die Grundrechtecharta ermöglicht ausdrücklich in den aufgenommenen „Erläuterungen“ und deren „Negativdefinitionen“ zu den Grundrechten, entgegen der durch das Menschenwürdeprinzip gebotenen Abschaffung der Todesstrafe in Deutschland (Art. 102 GG), Österreich und anderswo, die Wiedereinführung der Todesstrafe im Kriegsfall oder bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr, aber auch die Tötung von Menschen, um einen Aufstand oder einen Aufruhr niederzuschlagen.
 

Aber wird in der Charta die Todesstrafe nicht explizit verboten?

Schachtschneider: Maßgeblich dafür ist nicht Art. 2 Abs. 2 der Charta, der die Verurteilung zur Todesstrafe und die Hinrichtung verbietet, sondern die in das Vertragswerk aufgenommene Erklärung zu diesem Artikel, die aus der Menschenrechtskonvention von 1950 stammt. Nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 EUV in der Lissabonner Fassung werden die Rechte, Freiheiten und Grundsätze der Charta gemäß den allgemeinen Bestimmungen von Titel VII der Charta, in dem die Auslegung und Anwendung derselben geregelt ist, und unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta angeführten „Erläuterungen“, in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt.
 

Warum so umständlich?


Schachtschneider: Eben um diese Tatsache zu verschleiern. Den Abgeordneten wird ja nur der ohnehin schwer verständliche und viel zu lange Vertragstext vorgelegt.


Aber ist es nun eindeutig, dass das Töten von Menschen erlaubt ist, wenn der Vertrag in Kraft tritt?


Schachtschneider: Ja, die Grundrechtekarte wurde 2001 in Nizza deklariert. Aber da nicht alle Länder einverstanden waren, war  sie bisher nicht völkerrechtlich verbindlich. Wenn der Vertrag in Kraft tritt, wird auch die Grundrechte-Charta verbindlich.
 

Aber die entsprechende Passage steht ja nur in den Erläuterungen…

Schachtschneider: Diese sind nach Art. 52 Abs. 3 und 7 der Grundrechtecharta verbindlich. Sie können die entsprechende Erklärung der Erläuterung im Amtsblatt der Europäischen Union nachlesen. Da gibt es keinen Interpretationsspielraum. Außerdem: Wozu sollte man das reinschreiben, wenn man es nicht haben will?


Hat das Bundesverfassungsgericht ihrer Interpretation mit der Anerkennung des Lissabon-Vertrages nicht eine Absage erteilt?


Schachtschneider: Überhaupt nicht. Es hat sich zu der Frage gar nicht geäußert.


Ist das üblich?

Schachtschneider: Das ist sogar der Normallfall. Wenn sich das Bundesverfassungsgericht eines Problems nicht annehmen will, äußert es sich einfach nicht dazu.


Ist das rechtlich möglich?

Schachtschneider: Das ist rechtlich mehr als bedenklich, aber Praxis.


Die Todesstrafe kann laut Erläuterung im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr eingeführt werden. Ein sehr theoretischer Fall.

Schachtschneider: Wirklich? Befinden wir uns nicht in Afghanistan im Krieg? Wer definiert den Krieg? Was ist eine Kriegsgefahr? Was war mit dem Jugoslawien-Krieg?


Ist es nicht normal, dass in Kriegszeiten zum Beispiel Deserteure hingerichtet werden?

Schachtschneider: In Diktaturen schon.


Noch beängstigender ist, dass ohne Gesetz und ohne richterlichen Beschluss bei Aufstand und Aufruhr getötet werden darf. Wer definiert das?

Schachtschneider: Eben. Nach meiner Meinung könnten die Montagsdemonstrationen in Leipzig als Aufruhr definiert werden, wie praktisch jede nicht genehmigte Demonstration. Oder nehmen Sie die Krawalle in Griechenland oder kürzlich die Demonstrationen in Köln und Hamburg. Sie brauchen ja nur ein paar „Autonome“, die Steine schmeissen.


Es gibt Politiker und Juristen, die argumentieren, dass die Grundrechte eines Landes durch den EU-Vertrag nur verbessert, aber nicht verschlechtert werden können.

Schachtschneider: Die Grundrechtecharta der Europäischen Union (GrCh) enthält keinen Vorrang oder Vorbehalt der nationalen Grundrechte oder ein grundrechtliches Günstigkeitsprinzip. Wer das behauptet, beweist seine Unkenntnis des Gemeinschaftsrechts.


Wie kommen sie dann darauf?


Schachtschneider: Dort wird mit dem Art. 53 der Grundrechte-Charta argumentiert. Aber genau der gibt das nicht her: Dort heißt es: „Keine Bestimmung dieser Charta ist als Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich…, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.“. Wesentlich ist der Passus „in dem jeweiligen Anwendungsbereich“. Wenn nämlich Gemeinschaftsrecht anzuwenden ist, sind die Grundrechte der Europäischen Union maßgeblich (Art. 51 Abs. 1 GrCh), wenn nationales Recht anzuwenden ist, die nationalen Grundrechte. Beide Grundrechtetexte sind niemals gleichzeitig anzuwenden.


Aber der europäische Gerichtshof könnte doch feststellen, dass in diesem Fall das nationale Recht Vorrang hat.

Schachtschneider: Genau das hat der EuGH noch nie getan. Er fühlt sich immer zuständig. Außerdem ist das Verbot der Todesstrafe kein Grundrecht. Insofern zieht das Argument, die Grundrechte dürfen nicht verschlechtert werden, nicht.


Ein anderes Argument aus Kreisen der EU-Kommission lautet, der Passus wäre drin, um auch Staaten wie die Türkei aufnehmen zu können.

Schachtschneider: Das ist doch grotesk. Als Gemeinschaft müssten wir doch sagen, wir nehmen keine Länder auf in denen Menschen getötet werden dürfen und nicht umgekehrt.


Ist den Politikern denn bewusst was sie da beschließen?


Schachtschneider: Vielleicht nicht allen. Mindestens aber der CDU/CSU-Fraktion. Ich habe extra eine nur fünfseitige Zusammenfassung meiner Klage verteilen lassen, damit die Abgeordneten nicht zu viel lesen müssen. Auch der SPD dürfte die Problematik bekannt sein, weil einer ihrer Abgeordneten, nämlich Prof. Meyer, in Nizza versucht hat, die Regelungen zu verhindern.


Können Sie sich einen Grund vorstellen, warum so etwas beschlossen wird?

Schachtschneider: Offensichtlich rechnen die Regierungen mit Aufruhr. Die Skepsis gegenüber den Regierungen und dem Apparat der EU wird immer größer. Die Finanz- und Wirtschaftskrise verschärft den Druck auf die Bevölkerung.


Also will man sie niederschießen dürfen?

Schachtschneider: So sieht es aus.
 

Was kann man dagegen tun?

Schachtschneider: Meiner Meinung nach berechtigt das EU-Vertragswerk, auch weil damit die Demokratie ausgehöhlt ist, zum Widerstand.


Welche Form von Widerstand meinen sie?

Schachtschneider: Zum Beispiel Demonstrationen und alle Formen des öffentlichen Widerspruchs, der Weg Gandhis.


…die dann als Aufruhr gedeutet werden können. Das klingt nach diktatorischen Verhältnissen...


Schachtschneider: Das Wort Diktatur ist fachlich schief, aber sehr gebräuchlich. Der Begriff ist seit der Römischen Republik als befristete Notstandsverfassung definiert. Ich würde eher von Despotie, die zur Tyrannis ausarten kann, sprechen. Im übrigen: Wenn im Oktober die Iren dem Vertrag von Lissabon zustimmen, ist die Abschaffung der Todesstrafe beseitigt.
 

--->Hier  der entsprechende Ausschnitt aus dem Amtsblatt der Europäischen Union (PDF).

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