WIESBADEN - Der Bundeswahlleiter erinnert daran, dass jeder Wähler und
jede Wählerin bei der Wahl des 17. Deutschen Bundestages am 27.
September 2009 - wie bei den vorausgegangenen Bundestagswahlen - zwei
Stimmen hat:
- Eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (auf der
linken, schwarzgedruckten Hälfte des Stimmzettels) und
- eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei (auf der
rechten, blaugedruckten Hälfte des Stimmzettels).
Auf jeder Hälfte des Stimmzettels darf der Wähler nur einen
Wahlvorschlag kennzeichnen, zum Beispiel durch jeweils ein Kreuz in den
aufgedruckten Kreisen. Kennzeichnet der Wähler auf der linken Seite des
Stimmzettels mehrere Wahlkreisvorschläge, führt dies zur Ungültigkeit
seiner Erststimme. Mehrere Kreuze auf der rechten Seite des Stimmzettels
(Landeslisten der Parteien) haben die Ungültigkeit der Zweitstimme zur
Folge.
Der Wähler braucht seine Erststimme sowie seine Zweitstimme nicht
derselben Partei zu geben. Vielmehr kann ein Wähler seine Stimmen
"splitten", indem er seine Erststimme für den Wahlkreisbewerber einer
bestimmten Partei und seine Zweitstimme für die Landesliste einer
anderen Partei abgibt (sogenanntes Stimmensplitting).
Der Wähler kann sich auch darauf beschränken, nur eine Stimme, sei es
die Erst- oder die Zweitstimme, abzugeben; in einem solchen Fall zählt
die jeweils nicht abgegebene Stimme als ungültig.
Mit seiner Erststimme bestimmt der Wähler unmittelbar, welcher Bewerber
seines Wahlkreises ihn im Deutschen Bundestag vertreten soll, während er
mit der Zweitstimme die Landesliste der von ihm bevorzugten Partei mit
allen von der Partei aufgestellten Bewerbern in der dort festgelegten
Reihenfolge wählt.
Für die Sitzverteilung, das heißt für die Stärke der Parteien im
Deutschen Bundestag, sind grundsätzlich die für die Landeslisten der
Parteien bundesweit abgegebenen Zweitstimmen ausschlaggebend. Denn die
598 Sitze im Deutschen Bundestag werden im Verhältnis der jeweils von
den einzelnen Parteien bundesweit erzielten Zweitstimmen auf die
Parteien verteilt. Es handelt sich also im Grundsatz um ein
Verhältniswahlsystem. Unberücksichtigt bei der Sitzverteilung bleiben
Parteien, die weniger als fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen im
Bundesgebiet erhalten oder die nicht mindestens drei Wahlkreissitze
errungen haben.
Durch die Erststimme für Wahlkreisbewerber wird die Verhältniswahl aber
durch Elemente der Mehrheits- und Persönlichkeitswahl ergänzt. In jedem
der 299 Wahlkreise ist der Bewerber gewählt, der die einfache Mehrheit
der gültigen Erststimmen erhalten hat.
Das Prinzip der Verhältniswahl bleibt für das Ergebnis der
Bundestagswahl grundsätzlich bestimmend, weil die von den Parteien
aufgrund der Erststimmen errungenen Wahlkreissitze im jeweiligen
Bundesland von den Sitzen abgezogen werden, die ihnen in diesem
Bundesland nach ihrem Zweitstimmenergebnis auf Bundesebene zustehen. Vom
Grundsatz, dass die Zweitstimme die maßgebende Stimme für die Verteilung
der Sitze im Deutschen Bundestag ist, weicht das geltende
Bundestagswahlrecht ab, wenn für eine Partei Überhangmandate entstehen.
In diesen Fällen verbleiben der jeweiligen Partei alle Wahlkreissitze,
so dass auch die Erststimme das Stärkeverhältnis zwischen den im
Deutschen Bundestag vertretenen Parteien mitbestimmt.
Überhangmandate fallen dann an, wenn eine Partei in einem Bundesland
mehr Wahlkreissitze erlangt hat, als ihr dort aufgrund der Zweitstimmen
Landeslistensitze zustehen. Die direkt erworbenen Wahlkreissitze
verbleiben dann der Partei und die Gesamtzahl der Sitze im Deutschen
Bundestag erhöht sich um die Zahl der Überhangmandate.
Die Gründe für das Entstehen von Überhangmandaten sind vielfältig und
können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich wirksam sein. Zum
Entstehen von Überhangmandaten kann auch das erwähnte Stimmensplitting
beitragen. Bisher wurde verschiedentlich vor Bundestagswahlen das
Stimmensplitting als Möglichkeit herausgestellt, wie Anhänger einer
Partei, die voraussichtlich im Deutschen Bundestag vertreten sein wird,
durch ihre Zweitstimmen einer anderen Partei das Überwinden der
sogenannten Fünf-Prozent-Klausel ermöglichen können. Die Möglichkeit von
Überhangmandaten gibt dem Stimmensplitting eine weitere Bedeutung für
das Wahlergebnis: Anhänger einer Partei, die kaum Aussicht auf
Wahlkreissitze hat, können ihre Erststimmen einer anderen Partei geben
und damit für diese die Möglichkeit für Überhangmandate vergrößern.