Hartz IV und Steuerdebatte: Regierungen schaffen Gesetze, welche Bürger und Unternehmen mithilfe immer stärkerer Verordnungen kriminalisieren. Die Einhaltung dieser Gesetze erfodert auf Sicht den totalen Überwachungsstaat und drakonische Strafen.
Anstatt dass Massenmedien diesen Prozess kritisch hinterfragen, wird diese Tendenz in den Gazetten emotional angestachelt. Wird am Ende der Begriff des "Volksschädlings" wieder eingeführt?
Der stellvertretende Vorsitzende der Unionsfraktion im Bundestag, Michael Fuchs, hat Schwarzarbeit unter Hartz IV-Empfängern als zunehmendes Problem bezeichnet und schärfere Kontrollen angemahnt.
Fuchs sagte der BILD-Zeitung (Montagausgabe): “Schwarzarbeit ist auch unter Hartz IV-Empfängern ein zunehmendes Problem. Wir brauchen jetzt endlich schärfere Kontrollen, der volkswirtschaftliche Schaden von Schwarzarbeit ist zu groß.“
Auch dieses Thema dürfe in der Debatte um Hartz IV nicht verschwiegen werden, sagte Fuchsweiter. Bei schärferen Kontrollen sei aber der gesamte Schwarzarbeitsbereich auch über Leistungsbezieher gemeint.
Hintergrund:
Mit dem Begriff Volksschädling wurden während der Zeit des Nationalsozialismus zunächst generell Personen bezeichnet, denen von der NS-Ideologie missbilligte Handlungen zur Last gelegt wurden.
Ab 1939 wurde die Bezeichnung durch die Volksschädlingsverordnung zum Rechtsbegriff.Nach § 4 dieser Verordnung galt derjenige als Volksschädling, der„vorsätzlich unter Ausnutzung der durch den Kriegszustand verursachtenaußergewöhnlichen Verhältnisse eine Straftat begeht“. In diesem Fallewurde „unter Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens mit Zuchthausbis zu 15 Jahren, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit dem Todebestraft, wenn diesdas gesunde Volksempfinden wegen der besonderen Verwerflichkeit der Straftat“ erforderte.
Der damalige preußische Justizstaatssekretär Roland Freisler schrieb hierzu in der juristischen Fachzeitschrift Deutsche Justiz,1939, 1450: „Vier Tatbestände stellt die Verordnung an die Spitze, eshandelt sich um mehr als Tatbestände, es sind plastischeVerbrecherbilder:
- das des Plünderers,
- das des feigen Meintäters,
- das des gemeingefährlichen Saboteurs,
- das des Wirtschaftssaboteurs.“
Der Inhalt des Begriffs des Volksschädlings, der in der Verordnung nicht abschließend definiert war, wandelte sich im Laufe der Rechtspraxis und erfuhr eine immer extensivere Ausdehnung. Demgemäß wurde er kurz vor Kriegsende in erster Linie auf Deserteure bezogen.
Die Bearbeitung von Anklagen, die auf diese Verordnung Bezug nahmen, war vor allem den Sondergerichten zugewiesen. [Wikipedia]