Nachfolgend der Entwurf zum Gesetz zur Stärkung der Stabilität der Finanzmärkte im Original.
Gesetz zur Stärkung der Stabilität der Finanzmärkte
A. Problem und Ziel
Die Finanzkrise hat das Vertrauen in die Finanzmärkte erschüttert und die Notwendigkeit weiterer substanzieller Verbesserungen des Aufsichtsrechts zu Tage treten lassen. In jüngster Vergangenheit hat diese Krise mit der Ausweitung der Turbulenzen auf die Märkte für Staatsanleihen von Mitgliedstaaten der EU und die Volatilität des Euro noch einmal eine neue Dimension erreicht. Durch das gesetzliche Verbot bestimmter potenziell krisenverstärkender Transaktionen und eine verbesserte Transparenz soll diesen negativen Marktentwicklungen entgegen getreten werden.
B. Lösung
Durch diesen Gesetzentwurf sollen bestimmte Transaktionen, die für die Stabilität der Finanzmärkte eine Bedrohung darstellen, verboten werden.
Durch die neu in das Wertpapierhandelsgesetz einzuführenden Vorschriften sollen daher zum einen ungedeckte Leerverkäufe von Aktien und Schuldtiteln von Staaten der Euro-Zone, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, verboten werden.
Darüber hinaus soll ein zweistufiges Transparenzsystem für Netto-Leerverkaufspositionen eingeführt werden. In einer ersten Stufe erfolgt eine Unterrichtung der BaFin. In einer zweiten Stufe sind größere Leerverkaufspositionen zudem zu veröffentlichen. Erfasst werden von dem Transparenzsystem sowohl gedeckte Leerverkaufspositionen in Aktien als auch Positionen in anderen Finanzinstrumenten, die wirtschaftlich einer Leerverkaufsposition in Aktien entsprechen.
Verboten werden sollen zudem auch zwei weitere Arten von Geschäften, die die Stabilität der Finanzmärkte gefährden und gesamtwirtschaftlich schädliche Anreize für die Finanzmarktakteure setzen können: der Abschluss von bestimmten ungedeckten Kreditausfallversicherungen auf Verbindlichkeiten von EU-Mitgliedstaaten (so genannten Credit Default Swaps, CDS) sowie Währungsderivate auf den Euro, bei denen kein eigener Absicherungszweck besteht. Ausdrücklich ausgenommen bleiben Fallgestaltungen, bei denen der eigentliche Zweck dieser Finanzinstrumente, die Absicherung von eigenen Risiken, im Vordergrund steht.
C. Alternativen
keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Zusätzliche Haushaltsausgaben sind infolge der Durchführung des Gesetzes für Bund, Länder und Gemeinden nicht zu erwarten.
2. Vollzugsaufwand
Infolge der Umsetzung des Gesetzes entsteht weder beim Bund noch bei Ländern und Gemeinden ein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Bund, Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht unmittelbar mit Kosten belastet.
Im Rahmen der Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden durch die Wahrnehmung neuer bzw. Ausweitung bestehender Aufgaben zusätzliche Kosten entstehen. Diese Kosten sollen von den beaufsichtigten Instituten im Rahmen der Umlage getragen werden.
Bei anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei nicht der Finanzbranche angehörenden mittelständischen Unternehmen, können mittelbar zusätzliche Kosten entstehen, die an dieser Stelle noch nicht beziffert werden können.
Geringfügige kosteninduzierte Erhöhungen von Einzelpreisen, die nicht quantifizierbar sind, lassen sich nicht ausschließen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind unmittelbar durch dieses Gesetz nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
In das Wertpapierhandelsgesetz werden zwei neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, die Bürokratiekosten von ca. TEUR 700 verursachen.
Diskussionsentwurf für ein
Gesetz zur Stärkung der Stabilität der Finanzmärkte
(Finanzmarktstabilitätsstärkungsgesetz)
Vom [Datum der Ausfertigung]
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch [Artikel 1 des Entwurfs für ein Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung, BT-Drucksache 17/716] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 4a Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems
b) Nach der Angabe zu § 30g werden die folgenden Angaben eingefügt:
„Abschnitt 5b
Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten
§ 30h Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln
§ 30i Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen
§ 30j Verbot von bestimmten Kreditderivaten
§ 30k Verbot von bestimmten Währungsderivaten
c) Nach der Angabe zu § 42 werden die folgenden Angaben eingefügt:
§ 42a Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i
§ 42b Übergangsregelung für das Verbot von bestimmten Kreditderivaten nach § 30j
§ 42c Übergangsregelung für das Verbot von bestimmten Währungsderivaten nach § 30k
2. In § 1 Absatz 2 WpHG wird die Angabe „§§ 34b und 34c“ durch die Angabe „§§ 30h, 30i, 34b und 34c“ ersetzt.
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
§ 4 a
Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems
(1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Missstände, die Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewirken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen oder zu verhindern. Insbesondere kann die Bundesanstalt den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten vorübergehend untersagen, die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, vorübergehend anordnen oder ein vorübergehendes Verbot von Geschäften in Derivaten anordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis von Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, ausgegeben wurden, ableitet, soweit diese an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen und in den Handel eingeführt sind und die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einem Leerverkauf in diesen Schuldtiteln entsprechen. Die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte wird durch einen Verstoß gegen Anordnungen nach diesem Absatz nicht berührt. Die Bundesanstalt kann zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Anordnungen nach diesem Absatz Ausnahmen vorsehen.
(2) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Personen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten tätigen, ihre Positionen in diesen Finanzinstrumenten veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen müssen. Die Bundesanstalt kann Mitteilungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.
(3) Die Vorschriften des § 4 Absatz 3, 4, 6, 9 und 10 finden entsprechende Anwendung.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
4. In § 10 Absatz 1 WpHG wird die Angabe „§§ 14 oder 20a“ durch die Angabe „§§ 14, 20a, 30h, 30j oder 30k“ ersetzt.
5. Nach § 30g wird folgender Abschnitt 5b eingefügt:
„Abschnitt 5b
Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten
§ 30h
Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und Schuldtiteln
und von Geschäften in bestimmten Derivaten
(1) Es ist verboten, ungedeckte Leerverkäufe in
1. Aktien oder
2. Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, ausgegeben wurden,
die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen und in den Handel eingeführt sind, zu tätigen.
Dies gilt nicht für Aktien von Unternehmen mit Sitz im Ausland, sofern die Aktien nicht ausschließlich an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind. Ein ungedeckter Leerverkauf liegt vor, wenn der Verkäufer der in Satz 1 genannten Wertpapiere zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Geschäftes
1. nicht Eigentümer der verkauften Wertpapiere ist oder
2. keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung einer entsprechenden Anzahl von Wertpapieren gleicher Gattung hat.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt auch für Geschäfte in Derivaten, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis von Aktien im Sinne des Absatzes 1 ableitet und die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einem Leerverkauf im Sinne des Absatzes 1 entsprechen.
(3) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 1 und 2 sind Geschäfte von Personen, die sich vertraglich verpflichtet haben, dauerhaft Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, soweit das jeweilige Geschäft zur Erfüllung dieser vertraglichen Pflichten erforderlich ist, sowie Geschäfte, welche Handelsteilnehmer zur Erfüllung eines zu einem festen oder bestimmbaren Preis abgeschlossenen Geschäfts in Finanzinstrumenten mit einem Kunden (Festpreisgeschäft) vereinbaren.
§ 30i
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen
(1) Netto-Leerverkaufspositionen, die eine Höhe von 0,2 Prozent der ausgegebenen Aktien eines Unternehmens, welche an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassenen sind, erreichen, überschreiten oder unterschreiten, sind bis zum Ablauf des nächsten Handelstages im Sinne des § 30 Absatz 1 durch ihren Inhaber der Bundesanstalt, auf zwei Nachkommastellen gerundet, mitzuteilen. Netto-Leerverkaufspositionen, die eine Höhe von 0,5 Prozent erreichen, überschreiten oder unterschreiten, sind durch den Inhaber zusätzlich zu der Mitteilung nach Satz 1 innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sobald die Höhe einer Netto-Leerverkaufsposition den in Satz 1 genannten Schwellenwert zuzüglich 0,1 Prozent oder einem Vielfachen davon erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat der Inhaber innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist
1. in den Fällen des Satzes 1 eine weitere Mitteilung sowie
2. in den Fällen des Satzes 2 eine weitere Mitteilung und Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger
vorzunehmen.
(2) Eine Netto-Leerverkaufsposition liegt vor, wenn eine Saldierung aller durch ihren Inhaber gehaltenen Finanzinstrumente ergibt, dass sein ökonomisches Gesamtinteresse an den ausgegebenen Aktien des Unternehmens einer Leerverkaufsposition in Aktien entspricht. Inhaber der Netto-Leerverkaufsposition sind die Rechtsträger oder die Sondervermögen, welche die saldierten Finanzinstrumente halten. Die Mitteilung für ein Sondervermögen hat durch denjenigen zu erfolgen, dem die Verwaltung des Sondervermögens obliegt oder der sie tatsächlich durchführt.
(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 sind mittels des Meldesystems der Bundesanstalt vorzunehmen.
(4) Ausgenommen von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 sind Netto-Leerverkaufspositionen von Personen, die sich vertraglich verpflichtet haben, dauerhaft Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, soweit das jeweils zugrundeliegende Geschäft zur Erfüllung dieser vertraglichen Pflichten erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Mitteilung und Veröffentlichung, die Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen,
2. zulassen, dass die Mitteilungen oder Veröffentlichungen der Verpflichteten auf deren Kosten durch einen geeigneten Dritten erfolgen, und Einzelheiten hierzu festlegen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 5 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“
§ 30j
Verbot von bestimmten Kreditderivaten
(1) Es ist für Sicherungsnehmer verboten, Kreditderivate im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 im Inland zu begründen oder rechtsgeschäftlich in solche einzutreten, soweit
1. im Rahmen eines solchen Geschäfts der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer bei Eintritt eines vorab spezifizierten Kreditereignisses eine Ausgleichszahlung zu leisten hat, unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlung in Höhe des Nominalwertes gegen physische Lieferung einer Referenzverbindlichkeit, in Form eines Differenzausgleichs zu dem Restwert einer Referenzverbindlichkeit nach Eintritt des Kreditereignisses oder als fest vereinbarter Betrag erfolgt (Credit Default Swap), auch soweit dieser in eine Credit Linked Note oder einen Total Return Swap eingebettet ist, und
2. als Referenzverbindlichkeit zumindest auch eine Verbindlichkeit von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, dient.
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 sind Geschäfte, bei denen durch den Abschluss des Kreditderivats nach Absatz 1 bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine nicht nur unwesentliche Reduktion des Kreditrisikos aus
1. einer bestehenden Position in einer Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats nach Absatz 1 oder
2. einer sonstigen bestehenden Position in einem anderen Finanzinstrument, die an Wert verliert, wenn sich die Bonität des Mitgliedstaats der EU, der Schuldner einer Referenzverbindlichkeit nach Absatz 1 Nummer 2 ist, verschlechtert,
bewirkt wird.
§ 30k
Verbot von bestimmten Währungsderivaten
(1) Es ist verboten, Währungsderivate im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d oder e, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Devisenpreis des Euro ableitet, abzuschließen oder in solche rechtsgeschäftlich einzutreten, soweit diese Derivate nicht der Absicherung eigener Währungsrisiken dienen.
(2) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 1 sind Geschäfte von Personen, die sich vertraglich verpflichtet haben, dauerhaft Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, soweit das jeweilige Geschäft zur Erfüllung dieser vertraglichen Pflichten erforderlich ist.
6. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m eingefügt:
„m) § 30i Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit § 30i Absatz 3 und jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5,“
bbb) Die bisherigen Buchstaben m bis p werden die neuen Buchstaben n bis q.
bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
„f) § 30i Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 in Verbindung mit Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 30i Absatz 3 und jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5,“
bbb) Die bisherigen Buchstaben f bis h werden die neuen Buchstaben g bis i.
cc) Nach Nummer 14 werden folgende Nummern 14a bis 14c eingefügt:
„14a. entgegen § 30h ungedeckte Leerverkäufe tätigt,
14b. entgegen § 30j Geschäfte in Kreditderivaten tätigt,
14c. entgegen § 30k Geschäfte in Währungsderivaten tätigt,“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 14a bis 14c mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe c, e bis i und m bis q, Nr. 3 und 4, Nr. 5 Buchstabe c bis i und Nr. 6, 18, 24 und 25 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 5 Buchstabe b, Nr. 12 bis 14 und Nr. 16 und des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“
7. Nach § 42 werden die folgenden §§ 42a bis 42c eingefügt:
„§ 42a
Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i
(1) Wer am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2 Absatz 2] Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition nach § 30i Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 0,2 Prozent oder mehr ist, hat diese zum Ablauf des nächsten Handelstages der Bundesanstalt nach § 30i Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5, mitzuteilen. Der Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition nach § 30i Absatz 1 Satz 2 in Höhe von 0,5 Prozent oder mehr hat diese zusätzlich zu ihrer Mitteilung nach Satz 1 innerhalb der Frist des Satzes 1 nach § 30i Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5, im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen; eine solche Verpflichtung besteht nicht, sofern vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2 Absatz 2] bereits eine gleichartige Mitteilung abgegeben worden ist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
2. entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.
§ 42b
Übergangsregelung für das Verbot von Kreditderivaten nach § 30j
Ausgenommen von dem Verbot nach § 30j sind Geschäfte, die der Glattstellung von Positionen in einem Kreditderivat im Sinne des § 30j Absatz 1 Nummer 1 dienen, aus denen dem Sicherungsnehmer bereits vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] Rechte und Pflichten erwachsen sind sowie Geschäfte in bereits vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] emittierten Credit Linked Notes.
§ 42c
Übergangsregelung für das Verbot von Währungsderivaten nach § 30k
Ausgenommen von dem Verbot nach § 30k sind Geschäfte, die der Glattstellung von Positionen in einem Währungsderivat im Sinne des § 30k Absatz 1 dienen, aus denen dem Betroffenen schon vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] Rechte und Pflichten erwachsen sind.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 30i des Wertpapierhandelsgesetzes am [20 Monate nach Verkündung] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
Die Finanzkrise hat das Vertrauen in die Finanzmärkte erschüttert und die Notwendigkeit weiterer substanzieller Verbesserungen des Aufsichtsrechts zu Tage treten lassen. In jüngster Vergangenheit hat diese Krise mit der Ausweitung der Turbulenzen auf die Märkte für Staatsanleihen von Mitgliedstaaten der EU und die Volatilität des Euro noch einmal eine neue Dimension erreicht. Es ist daher erforderlich, durch das gesetzliche Verbot bestimmter potenziell krisenverstärkender Transaktionen und eine verbesserte Transparenz diesen negativen Marktentwicklungen entgegen zu treten. Dadurch leistet auch der nationale Gesetzgeber neben dem international abgestimmten Rettungspaket vom Mai 2010 einen Beitrag zu einer weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes.
II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung
Ungedeckte Leerverkäufe von Aktien und Schuldtiteln von Staaten der Euro-Zone, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden verboten. Ungedeckte Leerverkäufe ermöglichen es, in kurzer Zeit eine große Zahl von Wertpapieren zu verkaufen, ohne dass diese zuvor durch ein mit Kosten verbundenes Wertpapierleihgeschäft beschafft werden müssen. Dadurch kann ein starker Druck auf die Kurse entstehen. Es ist damit auch grundsätzlich möglich, mehr Wertpapiere zu verkaufen als am Markt verfügbar sind. Mit dem Verbot wird den damit verbundenen Risiken für die Stabilität und Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte im Kern entgegen gewirkt.
Zudem wird ein zweistufiges Transparenzsystem für Netto-Leerverkaufspositionen eingeführt. In einer ersten Stufe erfolgt eine Unterrichtung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). In einer zweiten Stufe sind größere Leerverkaufspositionen zudem zu veröffentlichen. Erfasst werden von dem Transparenzsystem sowohl gedeckte Leerverkaufspositionen in Aktien als auch Positionen in anderen Finanzinstrumenten, die wirtschaftlich einer Leerverkaufsposition in Aktien entsprechen.
Künftig verboten werden auch zwei weitere Arten von Geschäften, die die Stabilität der Finanzmärkte gefährden und gesamtwirtschaftlich schädliche Anreize für die Finanzmarktakteure setzen können. Es handelt sich zum einen um den Abschluss von bestimmten ungedeckten Kreditausfallversicherungen auf Verbindlichkeiten von EU-Mitgliedstaaten, so genannten Credit Default Swaps (CDS). Da der Wert dieser Finanzinstrumente mit der Wahrscheinlichkeit des Kreditausfalls steigt, kann derjenige, der diese ohne eigenen Absicherungszweck erwirbt, ein Interesse an einem Verfall der Kreditwürdigkeit des Schuldners haben. Damit sind ungedeckte CDS besonders geeignet für eine Verstärkung von negativen Markttendenzen bis hin zum Einsatz bei Marktmanipulationen und daher zu untersagen. Ausdrücklich ausgenommen bleiben Fallgestaltungen, bei denen der eigentliche Zweck dieser Finanzinstrumente, die Absicherung von eigenen Risiken, im Vordergrund steht. Zum anderen werden auch Währungsderivate auf den Euro verboten, bei denen kein eigener Absicherungszweck besteht. Auch diese Finanzinstrumente sind geeignet, Volatilitäten zu verstärken und die Finanzmärkte der Euro-Zone insgesamt zu destabilisieren. Ein legitimer und wirtschaftlich sinnvoller Einsatz dieser Finanzinstrumente zur Absicherung gegen Währungsschwankungen bleibt weiterhin möglich.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG - Recht der Wirtschaft. Die Voraussetzungen des Artikel 72 Absatz 2 GG liegen vor. Denn zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit liegt es im gesamtstaatlichen Interesse, die von diesem Gesetzgebungsvorhaben betroffenen Einzelthemen aus dem Bank- und Börsenwesen durch ein bundeseinheitliches System der Beaufsichtigung und Sanktionierung von Finanzmarktteilnehmern zu regeln. Ferner ergibt sich die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung aus dem international geprägten Charakter der Finanzmärkte, dem nur mit einer auf Bundesebene angelegten Aufsicht angemessen begegnet werden kann.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der EU vereinbar.
Auf europäischer Ebene bestehen keine Rechtsvorschriften zum Verbot und zur Transparenz von Leerverkaufsgeschäften sowie zum Verbot von ungedeckten Kredit- und Währungsderivaten. Diese Verbots- und Transparenzregelungen sind auch zwingend notwendig, um Gefahren für die Stabilität des Finanzmarktes abzuwenden und gelten auch ohne Diskriminierung ausländischer Handelsteilnehmer.
V. Bürokratiekosten
In das Wertpapierhandelsgesetz werden zwei neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, die Bürokratiekosten von ca. TEUR 700 verursachen. Zur Kostenschätzung wurde die Zeitwerttabelle des Statistischen Bundesamtes verwendet.
VI. Festlegungen zum Inkrafttreten
Die Regelungen zum Inkrafttreten nehmen Rücksicht auf den organisatorischen und technischen Vollzug von Teilen der vorgesehenen Neuregelungen, die einen angemessenen zeitlichen Vorlauf für ihre Implementierung benötigen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Wertpapierhandelsgesetz)
Zu Nummer 1 (Änderung Inhaltsübersicht)
Hier werden die durch die Neuregelungen erforderlichen Anpassungen in der Inhaltsübersicht vorgenommen.
Zu Nummer 2 (§ 1)
Die Änderung stellt klar, dass die neu eingeführten Vorschriften der §§ 30h und i auch auf Handlungen und Unterlassungen im Ausland Anwendung finden. Diese Verbote und Transparenzverpflichtungen dienen wie die Marktmissbrauchsvorschriften der Abschnitte 3 und 4 der Integrität des inländischen Börsenhandels. Zur Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten wird daher klargestellt, dass diese Regelungen im Rahmen ihres materiellen Anwendungsbereichs auch für im Ausland verwirklichte Tatbestände gelten, sofern an einer inländischen Börse gehandelte Finanzinstrumente betroffen sind.
Zu Nummer 3 (§ 4a)
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 erhält die Bundesanstalt die Befugnis, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank den Handel in Finanzinstrumenten vorübergehend zu untersagen oder den Handel an Märkten, an denen solche Finanzinstrumente gehandelt werden, vorübergehend auszusetzen, soweit Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte zu befürchten sind oder das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttert werden könnte. Geschützt wird damit die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte aus ökonomischer Sicht aufgrund ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung. Der Bezug zur Stabilität des Finanzsystems wird durch die Notwendigkeit, das Benehmen der Bundesbank herbeizuführen, deutlich.
Geschäfte in Finanzinstrumenten können unter bestimmten Konstellationen, selbst wenn diese an sich keine Verstöße gegen Ge- oder Verbote des Wertpapierhandelsgesetzes darstellen, hinsichtlich des Preises anderer Finanzinstrumente trendverstärkend wirken. Dies kann unter bestimmten Umständen zu einer erhöhten Anfälligkeit der Finanzmärkte etwa gegen spekulative Geschäfte führen und so Kernfunktionen der Märkte, z.B. die geregelte Kapitalallokation der Marktteilnehmer, gefährden. Je nach Umständen können so systemische Risiken für die gesamten Finanzmärkte entstehen, die sich auch auf die Finanzstabilität auswirken können. Neben den Auswirkungen für die betroffenen Kapitalmarktteilnehmer können solche Geschäfte in bestimmten Szenarien auch das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte erschüttern.
Um solchen systemischen Gefahren entgegenzuwirken, soll es der Bundesanstalt möglich sein, im Einzelfall Anordnungen zu treffen. Satz 2 nennt dabei exemplarisch die Möglichkeit, bestimmte Arten von Finanztransaktionen vorübergehend zu untersagen, den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten vorübergehend auszusetzen oder ein vorübergehendes Verbot von Geschäften in Derivaten, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis von Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, ausgegeben wurden, ableitet, soweit diese an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen und in den Handel eingeführt sind und die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einem Leerverkauf in diesen Schuldtiteln entsprechen, zu erlassen. Dadurch kann, insbesondere in Situationen, in denen die Nachrichtenlage nicht einheitlich erscheint, erst einmal Ruhe in die Märkte gebracht werden, sodass eine Marktstörung oder ein Marktversagen präventiv abgewendet werden kann.
Durch die Alternative 3 wird zudem sichergestellt, dass die gesetzlichen Verbote der §§ 30i bis k Wertpapierhandelsgesetz bei Missständen durch zusätzliche Maßnahmen der BaFin flankiert werden können.
Die Bundesanstalt kann dabei zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit Ausnahmen vorsehen. Durch die Gewährung von Ausnahmen - unter Abwägung der Risiken für die Stabilität der Finanzmärkte - kann die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte gezielt unterstützt werden.
Durch die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten kann die Bundesanstalt flexibel auf mögliche Gefahren für die Stabilität der Finanzmärkte reagieren und auch im Zuge weltweiter Finanzkrisen angemessen konzertierte Aktionen mit anderen Aufsichtsbehörden abstimmen. Zudem kann die Bundesanstalt bei Missständen, die durch neu entwickelte Finanzinstrumente erzeugt werden, flexibel reagieren.
Satz 3 stellt schließlich klar, dass es sich bei der Vorschrift nicht um ein gesetzliches Verbot etwa im Sinne des § 134 BGB handelt.
Zu Absatz 2
Als milderes Mittel – oder flankierend zu den Maßnahmen nach Absatz 1 - kommt nach Absatz 2 Satz 1 auch eine Veröffentlichungs- und/oder Mitteilungspflicht an die Bundesanstalt hinsichtlich Positionen in Finanzinstrumenten in Betracht.
Dadurch kann die Bundesanstalt die Gefahren für die Stabilität der Finanzmärkte besser einschätzen. Gleichzeitig werden durch eine Veröffentlichung solcher Positionen die übrigen Marktteilnehmer in die Lage versetzt, das Marktgeschehen besser überblicken zu können. So können im Einzelfall ein erheblicher Preisdruck auf bestimmte Finanzinstrumente und die damit einhergehenden drohenden Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte verhindert oder gemindert werden.
Dabei kann die Bundesanstalt anordnen, dass solche Positionen nur veröffentlicht oder gemeldet werden müssen, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden.
Zu Absatz 3
Um Missstände zu verhindern, wird die Bundesanstalt auch ermächtigt, Sachverhalte weiter aufzuklären. Daher stehen die Befugnisse nach § 4 Absatz 3, 4, 6 und 9 bis 11 WpHG der Bundesanstalt auch im Rahmen der ihr nach § 4a WpHG zugewiesenen Aufgaben sinngemäß zur Verfügung.
Zu Absatz 4
Da es sich bei Anordnungen zur Abwendung von Gefahren für die Stabilität der Finanzmärkte um äußerst eilbedürftige Maßnahmen handelt, haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.
Die Notwendigkeit der Abstimmung mit der Bundesbank und die Eingriffsschwelle, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit von Nachteilen für die Finanzmärkte insgesamt, verdeutlichen, dass angesichts der Intensität des Eingriffs ein Gebrauch dieser Befugnisse lediglich in Ausnahmefällen geboten ist.
Es handelt sich hierbei auch nicht um eine Verlagerung von Kompetenzen der Börsengeschäftsführung auf die Bundesanstalt, sondern um eine aus Gründen der Stabilität der Finanzmärkte gesondert und parallel zu den Befugnissen der Börsengeschäftsführung bestehende Aufsichtskompetenz. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Börsengeschäftsführungen insbesondere bei nicht an der Börse gehandelten Finanzinstrumenten keine Befugnisse haben..
Zu Nummer 4 (§ 10)
Zur Verbesserung der Verfolgung von Verstößen gegen die Verbotsregelungen der §§ 30h, 30j und 30k WpHG ist es erforderlich, den Anwendungsbereich des § 10 WpHG auf diese Vorschriften zu erweitern. Hinweise von Instituten, über die verbotene Geschäfte abgewickelt werden, sind ein wichtiger Bestandteil für eine wirksame Aufsicht durch die Bundesanstalt.
Zu Nummer 5 (§§ 30h bis 30k)
§ 30h Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und Schuldtiteln
Zu Absatz 1
Ungedeckte Leerverkäufe in Aktien und Schuldtiteln von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Euro-Zone, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen und in den Handel eingeführt sind, sind ab Inkrafttreten der Neuregelung verboten. Ungedeckte Leerverkäufe ermöglichen es, im Gegensatz zu gedeckten, sehr schnell eine große Zahl von Leerverkäufen ohne vorherigen finanziellen Aufwand für eine Wertpapierleihe zu tätigen. Daneben ist es durch die Nutzung ungedeckter Leerverkäufe theoretisch möglich, mehr Aktien und Schuldtitel zu verkaufen, als am Markt verfügbar sind. Von dieser Handelsstrategie gehen daher besondere Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzmarktes aus. Dies gilt neben dem Aktienhandel insbesondere auch für Leerverkäufe in Schuldtiteln der erfassten Körperschaften der Euro-Zone, die geeignet sind, Volatilitäten und Marktturbulenzen zu verstärken. Daneben dient das Verbot auch einer Verhinderung von Marktmanipulationen, welche unter Nutzung ungedeckter Leerverkäufe erfolgen können.
Nicht erfasst sind Aktien von Unternehmen mit Sitz im Ausland, sofern sie nicht ausschließlich an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind.
Satz 3 definiert den Begriff des ungedeckten Leerverkaufs. Danach liegt ein solcher vor, wenn die erforderlichen Wertpapiere nicht im Vorfeld des eigentlichen Leerverkaufs, z.B. im Wege der Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes, beschafft werden oder ein unbedingt durchsetzbarer schuldrechtlicher oder sachenrechtlicher Anspruch auf Übereignung der Aktien besteht.
Zu Absatz 2
Das Leerverkaufsverbot ist auch auf Derivate zu erstrecken, die sich auf die genannten Aktien beziehen und wirtschaftlich einem Leerverkauf entsprechen. Diese Ergänzung ist erforderlich, um Umgehungsgeschäfte wirksam zu verhindern.
Zu Absatz 3
Um die Liquidität der Finanzmärkte zu gewährleisten, müssen bestimmte Geschäfte in einem eng begrenzten Rahmen vom Verbot ausgenommen werden. Ein Bedarf für eine solche Ausnahme besteht vor allem bei Market Makern und Skontroführern, deren Tätigkeit eine bedeutende Rolle für die Effizienz der Finanzmärkte spielt. Voraussetzung der Ausnahme ist eine vertragliche Verpflichtung zur Ausübung der Tätigkeit als Market Maker oder Skontroführer, welche sowohl gegenüber der jeweiligen Börse als auch gegenüber dem Emittenten oder im Falle der Emission von Aktien auch gegenüber dem Erwerber übernommen werden kann. Die Ausnahmeregelung gilt allerdings nur für Geschäfte, welche im Rahmen der jeweiligen Tätigkeit als Market Maker oder Skontroführer vorgenommen werden, und erstreckt sich somit nicht auf die gesamte Unternehmenstätigkeit. Ebenfalls nicht erfasst sind Festpreisgeschäfte in den betroffenen Aktien.
§ 30i Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen
§ 30i setzt die Vorschläge des Committee of European Securities Regulators (CESR) für ein gesamteuropäisches Transparenzsystem für Leerverkäufe vom 02. März 2010 um. § 30i WpHG führt auf dieser Grundlage ein zweistufiges Transparenzsystem für Netto-Leerverkaufspositionen in Bezug auf alle an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassenen Aktienwerte ein. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um Stamm- oder Vorzugsaktien handelt. Maßgeblich ist allein die Zulassung zum Handel an einer inländischen Börse im regulierten Markt. Nicht erfasst sind damit neben Werten, welche in den regulierten Markt lediglich einbezogen wurden, insbesondere auch Freiverkehrswerte.
Eine Netto-Leerverkaufsposition entsteht, wenn sich nach Abzug der bestehenden Long- von den Short-Postionen der vom Inhaber gehaltenen Finanzinstrumente auf der Short-Seite ein Überhang ergibt. Ein solches ökonomisches Gesamtinteresse (economic exposure), bei welchem eine Gewinnchance aus dem Sinken des jeweiligen Aktienkurses folgt, ist bei Erreichen, Über- oder Unterschreiten der Schwellen der Regelung mitteilungs- bzw. mitteilungs- und veröffentlichungspflichtig.
Erfasst werden neben Leerverkaufspositionen in diesen Aktien auch alle anderen Positionen aus börslich oder außerbörslich im In- oder Ausland gehandelten Finanzinstrumenten, welche im Ergebnis einer Leerverkaufsposition in Aktien entsprechen und einen Bezug zu den erfassten Aktien aufweisen (z.B. Verkauf von Futures, Kauf von Verkaufsoptionen, Contracts for Difference, Swaps etc., unabhängig davon, ob eine physische Belieferung oder ein Barausgleich erfolgt). Daneben sind zur Vermeidung von Umgehungen auch Finanzinstrumente, die sich auf Indizes und Baskets beziehen und zumindest zum Teil die o.g. Aktien beinhalten sowie entsprechende Anteile an Exchange Traded Funds (ETF) in die Berechung der Netto-Leerverkaufsposition einzubeziehen. Im Übrigen müssen Anteile an Publikums-Sondervermögen nicht in die Berechnung miteinbezogen werden, bzw. deren Inhaber sind in Bezug auf die von ihnen gehaltenen Fondsanteile nicht veröffentlichungs- und mitteilungspflichtig. Anders ist dies jedoch bei für die jeweiligen Inhaber aufgelegten Spezial-Sondervermögen oder verwalteten Portfolien. Ebenfalls nicht einzubeziehen sind Finanzinstrumente, welche Rechte in Bezug auf noch nicht ausgegebene Aktien verbriefen, wie z.B. Bezugsrechte und Wandelschuldverschreibungen.
Melde- und veröffentlichungspflichtig ist der Inhaber der Netto-Leerverkaufsposition unabhängig von seinem jeweiligen Sitz oder Wohnort. Insoweit wird auf denjenigen Rechtsträger (z.B. die natürliche oder juristische Person beziehungsweise die Personengesellschaft) abgestellt, welcher die saldierten Finanzinstrumente hält. Als übergeordnetes Prinzip ist in Konzernen oder Gruppenstrukturen auf die Ebene abzustellen, auf der die Investitionsentscheidung getroffen wird. Demzufolge ist im Investmentfondbereich auf das jeweilige Sondervermögen abzustellen. Die Mitteilung und Veröffentlichung im Sinne der Verfügung kann jedoch – soweit es dem Sondervermögen an eigener Rechtspersönlichkeit mangelt – nur über den jeweiligen Verwalter des Sondervermögens, im Regelfall also die jeweilige Kapitalanlagegesellschaft, vorgenommen werden. Soweit Fonds nicht als Sondervermögen, sondern in Gesellschaftsform organisiert sind (z.B. Hedgefonds in Form der Investmentaktiengesellschaft), werden diese als juristische Personen von den Pflichten erfasst.
Ab einer Netto-Leerverkaufsposition in Höhe von 0,2% der ausgegebenen Aktien einer Gesellschaft erfolgt eine Mitteilung an die BaFin. Weitere Meldungen sind bei Erreichen, Über- oder Unterschreiten jeweils weiterer 0,1% fällig. Hierdurch wird es der BaFin ermöglicht, am Markt entstehende große Leerverkaufspositionen und hieraus folgende Gefahren frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls beseitigen zu können. So können aufgrund der Mitteilungen insbesondere Leerverkäufe in bestimmten Werten untersagt werden, sofern die vorliegenden Daten Missstände im Sinne des § 4 Absatz 1 erkennen lassen oder den Verdacht einer Marktmanipulation begründen.
Ab 0,5% erfolgt zusätzlich zur Mitteilung an die BaFin eine Veröffentlichung der Position des Inhabers der Netto-Leerverkaufsposition in nicht anonymisierter Form. Durch die Veröffentlichung größerer Leerverkaufspositionen am Markt wird sichergestellt, dass die Marktteilnehmer wie auch die Emittenten über die Handelsaktivitäten anderer Marktteilnehmer informiert sind und somit auf diese angemessen reagieren können. Weiter wird so der Aufbau großer Leerverkaufspositionen wesentlich erschwert, indem ein gewisser Abschreckungseffekt im Hinblick auf das Halten großer Shortpositionen entsteht, was nach den CESR-Vorschlägen ausdrücklich beabsichtigt ist.
Die Mitteilungen erfolgen gemäß Absatz 3 ausschließlich über das Melde- und Veröffentlichungssystem der BaFin. Dem Inhaber einer Position steht es frei, selbst einen Zugang zu beantragen oder v.a. bei einem geringeren Geschäftsvolumen auf geeignete Dritte, insbesondere ein Kreditinstitut oder einen Dienstleister, zurückzugreifen. Auf diese Weise wird ein einheitlicher Zugang aller Meldepflichtigen gewährleistet, der den Anforderungen und der zu erwartenden Anzahl von Mitteilungen Rechnung trägt. Die Verantwortung für deren Richtigkeit trägt allein der veröffentlichungspflichtige Inhaber. Die Veröffentlichung der Mitteilungen über 0,5% erfolgt im elektronischen Bundesanzeiger. Hierzu sind diese zusätzlich zur Mitteilung an die BaFin dem elektronischen Bundesanzeiger zur Veröffentlichung zuzuleiten.
Die Netto-Leerverkaufsposition ist täglich zum Ende des jeweiligen Handelstages im Sinne von § 30 Absatz 1 WpHG zu ermitteln und bis zum Ende des jeweils nächsten Handelstages (T+ 1) im Sinne von § 30 Absatz 1 WpHG mitzuteilen und zu veröffentlichen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sowohl die Marktteilnehmer als auch die Aufsicht zeitnah über die bestehenden Positionen informiert werden. Eine Ermittlung von nur innerhalb des jeweiligen Handelstages bestehenden Positionen muss nicht erfolgen.
Um die Liquidität der Finanzmärkte zu gewährleisten, müssen bestimmte Marktakteure in einem eng begrenzten Rahmen auch von den Pflichten des § 30i ausgenommen werden. Ein Bedarf für eine solche Ausnahme besteht für Market Maker und Skontroführer, deren Tätigkeit eine bedeutende Rolle für die Effizienz und Effektivität der Finanzmärkte spielt. Voraussetzung der Ausnahme ist eine vertragliche Verpflichtung zur Ausübung der Tätigkeit als Market Maker bzw. Skontroführer, welche sowohl gegenüber der jeweiligen Börse als auch gegenüber dem Emittenten oder im Falle der Emission von Aktien auch gegenüber dem Erwerber übernommen werden kann. Die Ausnahmeregelung gilt allerdings nur für Transaktionen, welche im Rahmen der jeweiligen Tätigkeit als Market Maker oder Skontroführer vorgenommen werden und erstreckt sich somit nicht auf die gesamte Unternehmenstätigkeit.
Absatz 5 enthält eine Ermächtigung zum Erlass näherer Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und Form der Mitteilung und Veröffentlichung, zur Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition und zur Übertragbarkeit der Pflichtenerfüllung und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege, welche nach Absatz 6 auf die BaFin übertragen werden kann. In der Verordnung werden insbesondere die Mindestangaben der Mitteilungen und Veröffentlichungen und die technischen Voraussetzungen der Übermittlung an die BaFin bestimmt.
§ 30j Verbot von bestimmten Kreditderivaten
Das Verbot des Abschlusses bestimmter Kreditderivate im Inland ergänzt das Leerverkaufsverbot des § 30h WpHG. Im Zusammenhang mit den jüngsten Entwicklungen an den weltweiten Kapitalmärkten war eine außergewöhnliche Volatilität bei Schuldtiteln von Staaten der Europäischen Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist, festzustellen. In diesem Zusammenhang haben sich auch die Spreads sogenannter Credit Default Swaps, bei denen das Ausfallrisiko von Staaten in die Preisbildung mit einfließt, erheblich ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere das Kreditausfallrisiko von Zentralregierungen, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten der Euro-Zone. Die Finanzmärkte der Euro-Zone sind dadurch in erhebliche Turbulenzen geraten. Der unregulierte und nicht von einem eigenen Absicherungsinteresse motivierte Handel mit Credit Default Swaps ist dabei einer der Faktoren, der die Stabilität des Finanzsystems insgesamt gefährden und zu erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt führen kann und ist daher zu unterbinden.
Um die Absicherungsfunktion der Kapitalmärkte nicht zu gefährden und Missständen entgegenzuwirken, ist es erforderlich, die vertragliche Begründung solcher Credit Default Swaps auf Geschäfte zu beschränken, die – wirtschaftlich betrachtet – eine Absicherungsfunktion haben, bei der es zu einer tatsächlichen und nicht nur unwesentlichen Reduktion von Kreditrisiken kommt. Das Verbot ist daher auf solche Geschäfte beschränkt, bei denen kein oder nur ein untergeordneter Sicherungszweck angenommen werden kann. Aufgrund des fehlenden Bezugs zu einem regulierten Markt im Inland wird hier auf den Ort der das Kreditderivat begründenden Handlung abgestellt.
§ 30k Verbot von bestimmten Währungsderivaten
Das Verbot des Abschlusses bestimmter Währungsderivate ist eine weitere Ergänzung des Leerverkaufsverbot des § 30h WpHG und des Verbots bestimmter Kreditderivate nach § 30j WpHG. Im Zusammenhang mit den jüngsten Entwicklungen an den weltweiten Kapitalmärkten waren starke Kursturbulenzen des Euro zu beobachten. Das Eingehen von nicht durch eigene Absicherungsinteressen legitimierten Positionen mittels Derivaten auf den Euro ist geeignet, hier tendenzverstärkend zu wirken und eine weitere Destabilisierung des Finanzmarktes in der Euro-Zone herbeizuführen. Die Begrenzung von derivativen Geschäften auf den Euro ist dabei geeignet, die auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene beschlossenen Maßnahmen zur Stabilisierung der Euro-Zone zu unterstützen.
Der Abschluss von Währungsderivaten auf den Euro, der nicht durch den legitimen Schutz vor Währungsschwankungen motiviert ist, ist daher zu untersagen. Um die weiterhin erforderliche Absicherungsfunktion von Währungsderivaten nicht zu gefährden, ist es erforderlich, Termingeschäfte auf den Euro, die zur Absicherung eigener Währungsrisiken dienen, von dem Verbot auszunehmen.
Absatz 2 ist der Regelung in § 30h WpHG nachgebildet und berücksichtigt mit dieser Ausnahme für Market Maker das Interesse an einem funktionierenden und liquiden Handel von Währungsderivaten an Börsen und multilateralen Handelssystemen.
Zu Nummer 6 (§ 39)
Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen die neu eingefügten Verbote der §§ 30h, j und k WpHG wird auf 500.000 Euro festgesetzt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass ein Verstoß gegen dieses Verbot bei den mit diesen Transaktionen verbundenen hohen Gewinnmöglichkeiten mit einer spürbaren Geldbuße einhergeht und so eventuellen Umgehungen vorgebeugt wird. Dies gilt entsprechend auch für Verstöße gegen § 30i, wobei die Bußgeldhöhe hier aufgrund der geringeren Bedeutung eines solchen Verstoßes im Vergleich zu einem Verstoß gegen das generelle Verbot des § 30h mit 200.000 Euro geringer anzusetzen ist.
Zu Nummer 7 (§§ 42a bis 42c)
Die Vorschrift des § 42a WpHG regelt eine Bestandsmitteilungs- und Bestandsveröffentlichungspflicht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung zu Leerverkäufen. Hierdurch wird erreicht, dass bereits kurze Zeit nach diesem Zeitpunkt ein Gesamtüberblick über die bestehenden Positionen hergestellt wird. §§ 42b und c WpHG dienen dem Vertrauensschutz und schaffen Ausnahmen von den neu eingeführten Verboten von Geschäften in bestimmten Kredit- und Währungsderivaten, wenn diese Geschäfte dem Glattstellen von vor Inkrafttreten der Verbote eingegangenen Positionen dienen. Durch eine Sonderregelung in § 42b WpHG wird dem Bedürfnis nach einer Fortsetzung des Handels mit bereits emittierten Credit Linked Rates Rechnung getragen.
Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Um den Inhabern von Netto-Leerverkaufspositionen und der BaFin die Implementierung der Anforderungen der Neuregelungen in ihre bestehenden Systeme zu ermöglichen bzw. entsprechende Systeme aufzubauen, ist es notwendig, eine angemessene Umsetzungsfrist einzuräumen.