Krisenbanken werden zerschlagen - Der Bankenrettungsfonds Soffin soll dauerhaft als Auffangbecken für Banken in Not dienen. Gefährdete Institute können zwangsverwaltet werden.
Die Bundesregierung will die Einführung einer Bankenabgabe mit einer Insolvenzordnung für Kreditinstitute verbinden. Diese sieht vor, dass Pleite-Banken zerschlagen und unter staatlicher Verwaltung abgewickelt werden können. Das geht aus dem 111-seitigen Gesetzentwurf für ein „Restrukturierungsgesetz“ hervor, der dem Handelsblatt vorliegt. Das Kabinett soll ihn noch vor der Sommerpause verabschieden.
Wenn künftig eine Bank in eine Schieflage gerät, ist ab kommendem Jahr das Vorgehen klar geregelt. Für Geldhäuser mit beherrschbaren Problemen ist ein Sanierungsverfahren unter Regie der Geschäftsführung vorgesehen. Sollte es dafür zu spät sein und das Institut kurz vor der Pleite stehen, läuft ein Reorganisationsverfahren an: Dann kann die Bankenaufsicht die Rechte der Anteilseigner zeitweise außer Kraft setzen und einen Sonderbeauftragten einsetzen. Dieser könnte zum Beispiel Gläubigern im Tausch für ihre Forderungen Aktien anbieten (debt-equity-swap), ohne dass die Altaktionäre zustimmen müssen.
Für systemrelevante Banken, die eine Kettenreaktion von Pleiten auslösen könnten, sieht der Gesetzentwurf die Zerschlagung vor. Systemrelevante Geschäftsbereiche sollen dabei ausgegliedert und entweder auf einen privaten Erwerber übertragen werden oder auf eine staatliche Brückenbank. Die Brückenbank müsste der Bankenrettungsfonds Soffin einrichten, wenn kein privater Erwerber bereitsteht.
Derartige Brückenbanken sollen mit Hilfe der Bankenabgabe finanziert werden. Alle Kreditinstitute müssen sie jährlich in einen Restrukturierungsfonds einzahlen. Den Fonds verwaltet ebenfalls der Soffin. Der Gesetzentwurf sieht bisher keine Beteiligung von Versicherungen vor.
Finanz- und Justizministerium haben sich darauf geeinigt, dass die Bankenabgabe für die Institute nicht steuerlich absetzbar ist. Der aus ihr gespeiste Fonds soll nicht steuerpflichtig sein. „Das ist angezeigt, um seitens der Banken eine Reduzierung des Risiko-verursachenden Verhaltens zu erzielen“, heißt es. Diese beiden steuerrechtlichen Regeln führen dazu, dass das ganze Restrukturierungsgesetz im Bundesrat zustimmungspflichtig ist. Nach einem Schadensfall soll es zudem Sonderbeiträge aller Banken geben können, um den Fonds wieder aufzufüllen. Diese wären steuerlich abzugsfähig, sie könnten auch in Raten gezahlt werden oder schwächeren Instituten erlassen werden.
Die Höhe der Bankenabgabe richtet sich nach Eigenkapitalausstattung und Kundeneinlagen. Von der Bilanzsumme wird das haftende Eigenkapital abgezogen sowie alle Verbindlichkeiten gegenüber Kunden. Außerdem werden außerbilanzielle Derivate einbezogen. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wird bis 10 Mrd. Euro eine Abgabe von 0,02 Prozent erhoben, bei über 100 Mrd. Euro 0,04 Prozent. Die Summe, die das Institut jeweils zum 30. September zahlen muss, soll in Verlustjahren mindestens fünf Prozent der eigentlich errechneten Abgabe betragen. In guten Jahren darf sie 15 Prozent vom Gewinn nicht überschreiten.
Im Frühjahr hatte Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) angekündigt, dass die Bankenabgabe jährlich etwa 1,2 Mrd. Euro einbringen soll. Es würde also Jahre dauern, bis der Restrukturierungsfonds tatsächlich eine strauchelnde Großbank auffangen könnte. Für den Restrukturierungsfonds soll die Bundesregierung daher notfalls „in begrenztem Umfang“ einen Kredit aufnehmen können, den die Banken später abbezahlen müssten. Dafür will der Bund den bestehenden Krisen-Kreditrahmen des Soffin umwidmen: Das sind 80 Mrd. Euro – minus jener Kredite, die der Soffin in der aktuellen Krise bereits verbraucht hat und noch verbrauchen wird.
Der Soffin, der eigentlich nur bis Ende 2010 Rettungshilfen bereitstellen sollte, wird damit zu einem dauerhaften Schattenhaushalt. Er habe sich in der Krise bewährt „und ist in der Lage, die Restrukturierung von Banken umzusetzen“, heißt es in der Begründung.
Für Bankenvorstände von Aktiengesellschaften wird zudem die Verjährungsfrist für die Haftung verlängert: Sie soll zehn statt bisher fünf Jahre betragen. Das soll dazu dienen, Vorstände, die in der Insolvenzphase entlassen werden, auch nach der Sanierung ihres Instituts noch haftbar machen zu können.