Heute hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die rückwirkende Abschaffung des halben Steuersatzes bei Entlassungsabfindungen sowie die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfristen bei Grundstücken teilweise verfassungswidrig sind und damit dem Bund der Steuerzahler (BdSt) Recht gegeben.
Der Bund der Steuerzahler setzt den Erfolgskurs seiner Musterverfahren gegen ungerechte Steuergesetze fort: Heute hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die rückwirkende Abschaffung des halben Steuersatzes bei Entlassungsabfindungen sowie die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfristen bei Grundstücken teilweise verfassungswidrig sind und damit dem Bund der Steuerzahler (BdSt) Recht gegeben.
Reiner Holznagel, Vizepräsident des BdSt: „Wir freuen uns über die Entscheidung der obersten Richter! Damit hat das Bundesverfassungsgericht den hohen Wert des Vertrauensschutzes der Bürger in eine stetige Steuergesetzgebung gestärkt. Gleichzeitig hat das Gericht dem Gesetzgeber auch klare Vorgaben für zukünftige Gesetzgebungsverfahren gemacht.“ Der BdSt fordert den Gesetzgeber daher auf, grundsätzlich von rückwirkenden Steuergesetzen abzusehen, sofern sie den Steuerzahler belasten.
Die vom BdSt unterstützten Kläger hatten im Jahr 1998 oder früher mit ihren Arbeitgebern für die Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung vereinbart. Die Auszahlung der Abfindungen erfolgte dann im Frühjahr 1999. Bis zum Jahr 1998 wurden Abfindungen mit der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes des betreffenden Steuerzahlers besteuert. Am 9. November 1998 wurde das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 in den Bundestag eingebracht und am 31. März 1999 verkündet. Danach wurden Abfindungen mit der sogenannten Fünftel-Regelung versteuert. Die Neuregelung bezog dabei rückwirkend auch Fälle ein, bei denen die Abfindung vor dem 9. November 1998 vereinbart war, und auch Fälle, in denen die Abfindung in den ersten drei Monaten des Jahres 1999 ausgezahlt worden ist. Bei den Klägern wurden aufgrund der Neuregelung mehrere tausend Euro Steuern nachgefordert.
Ähnlich erging es einem weiteren Musterkläger bei der Veräußerung seines Grundstücks. Bis Ende des Jahres 1998 konnten Grundstücke, die länger als zwei Jahre im Eigentum des Steuerzahlers waren, steuerfrei veräußert werden. Nach dem Regierungswechsel im Jahr 1998 wurde die Veräußerungsfrist durch das am 31. März 1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 auf zehn Jahre verlängert. Der Musterkläger veräußerte das im Jahr 1990 erworbene Grundstück nach Ablauf der alten, aber innerhalb der neuen Veräußerungsfrist im Jahr 1999, wobei der zugrundeliegende Vertrag bereits vor der Verkündung des neuen Rechts geschlossen wurde.
Das Finanzamt wendete die gesetzliche Neuregelung an und versteuerte den Veräußerungsgewinn. Zu Unrecht, wie das BVerfG nun feststellte. Der Gesetzgeber hat bei einer gesetzlichen Neuregelung auch das Vertrauen der Steuerzahler zu berücksichtigen. Greifen gesetzliche Neuregelungen auch in bereits zurückliegende Sachverhalte ein, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens der Steuerzahler und der Dringlichkeit der Rechtsänderung abgewogen werden.