Pflegereform
Die Reform der Pflege bringt spürbare Verbesserungen. Besonders Familien, die
Angehörige sowie altersverwirrte und geistig behinderte Menschen pflegen,
erhalten mehr Leistungen und mehr Unterstützung. Mit individueller Beratung und
neuen Strukturen wird die Pflege stärker auf die Bedürfnisse von
Pflegebedürftigen, Angehörigen und Pflegekräften ausgerichtet. Qualitätsstandards
und strenge Prüfungen führen zu transparenteren und besseren Pflegeleistungen.
So gibt es zum Beispiel Anspruch auf eine umfassende Pflegeberatung. Für
Entscheidungen über Leistungen gelten künftig kürzere Fristen. Der Grundsatz
"ambulant vor stationär" wird ausgebaut. Neu eingeführt wird auch eine unbezahlte
Pflegezeit bis zu sechs Monaten. Die finanziellen Leistungen wie
Sachleistungsbeträge und Pflegegelder steigen.
Um die verbesserten Leistungen finanzieren zu können, steigt der
Pflegebeitragssatz ab 1. Juli 2008 um 0,25 Prozent auf 1,95 Prozent. Kinderlose
zahlen 2,2 Prozent. Im Gegenzug sind bereits zum 1. Januar 2008 die Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung gesunken. Der neue Satz reicht aus heutiger Sicht aus,
die Leistungen der Pflegeversicherung bis etwa 2014/2015 zu finanzieren.
Rentensteigerung
Für die rund 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner gibt es zum 1. Juli 2008 mehr
Geld. Die Renten steigen um 1,1 Prozent. Durch Aussetzen des Riesterfaktors 2008
und 2009 konnten die Renten um 1,1 statt um nur 0,46 Prozent erhöht werden. Die
höheren Renten werden ohne Beitragserhöhungen und ohne Steuerzuschüsse des Bundes
finanziert. Die Dämpfungseffekte des Riesterfaktors werden 2012 und 2013
nachgeholt. Rentnerinnen und Rentner werden so angemessen am Aufschwung
beteiligt.
Bei 1.000 Euro Rente/Monat bedeutet dies eine Steigerung von 11 Euro/Monat. Die
Rentenanpassung wird auf ALG II übertragen. So können auch Langzeitarbeitslose
mit mehr Geld rechnen.
Kindervorsorgeuntersuchung U 7a
Mit der neuen Vorsorgeuntersuchung für Dreijährige können Eltern ihre Kinder bis
zum sechsten Lebensjahr künftig insgesamt zehnmal auf Kassenkosten untersuchen
lassen. Die neue U 7a findet im 34. bis 36. Lebensmonat statt und schließt damit
eine Lücke im Vorsorgekalender. Die U 7a stellt sicher, dass Kinder künftig ab
der Geburt mindestens in jährlichem Abstand dem Arzt zur Früherkennung von
Krankheiten vorgestellt werden.
Sehstörungen bzw. deren Risikofaktoren sollen durch die U 7a möglichst frühzeitig
erkannt werden. Zudem sollen sonstige Auffälligkeiten entdeckt und behandelt
werden. Die Untersuchung soll helfen, Fälle von Kindervernachlässigung und
Kindermisshandlung frühzeitig zu erkennen. So sollen Ärzte nach verschiedenen
Befunden von Krämpfen bis zu Verhaltensauffälligkeiten fragen, die Haut unter
anderem auch auf Hämatome und Verletzungsfolgen untersuchen.
Gemeinsamer Bundesausschuss erweitert Kinder-Früherkennungsprogramm um
zusätzliche Untersuchung
<http://www.g-ba.de/informationen/aktuell/pressemitteilungen/239/>
Früherkennung von Hautkrebs
Das Hautkrebs-Screening wird neu in die Krebsfrüherkennungsrichtlinie
aufgenommen. Es ist ab 1. Juli 2008 eine generelle Kassenleistung.
GKV-Versicherte ab dem 35. Lebensjahr können künftig alle zwei Jahre zu Lasten
ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine Hautkrebsfrüherkennungsuntersuchung
(Hautkrebs-Screening) in Anspruch nehmen.
Hautkrebsscreening wird ab 1. Juli zur Pflichtleistung
<http://www.kvberlin.de/40presse/30kvblatt/2008/02/40_wirtschaft/kvbn.html>
Standardisiertes Hautkrebs-Screening wird flächendeckend GKV-Leistung
<http://www.g-ba.de/informationen/aktuell/pressemitteilungen/208/>
Bund der Krankenkassen
Der neue Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen geht auf das
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zurück. Er übernimmt am 1. Juli die ihm gesetzlich
zugewiesenen Aufgaben. Er ist gleichzeitig der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen.
Glossar zur Gesundheitsreform
<http://www.die-gesundheitsreform.de/glossar/spitzenverband_bund.html>
Energieausweis
Vom 1. Juli an können Wohnungssuchende von Vermietern und Verkäufern
die Vorlage eines Energieausweises verlangen. Der Energieausweis ist für
Neubauten bereits seit 2002 Pflicht, nun wird er auch für Altbauten eingeführt:
* ab 1. Juli 2008 für Gebäude mit Baujahr bis 1965,
* ab 1. Januar 2009 für alle übrigen Baujahre.
Der Energieausweis liefert vergleichbare Daten zur Energieeffizienz eines
Gebäudes. Damit können Wohnungssuchende die Energiekosten ihres zukünftigen Heims
abschätzen und in die Entscheidung über Kauf oder Miete einfließen lassen."
Das Bundesbauministerium geht davon aus, dass etwa 8 Millionen Gebäude vor 1965
erbaut und damit von der Pflicht zum Energieausweis betroffen sind. Die
Energieausweise verpflichten nicht zur Sanierung, geben aber wirtschaftlich
vertretbare Empfehlungen. Das Ministerium geht davon aus, dass in den nächsten
Jahren rund 2 Millionen Gebäude energetisch saniert werden. Bis 2020 sollen mit
den Maßnahmen knapp 20 Millionen Tonnen Kohlendioxid eingespart werden.
Jugendschutzgesetz
Das erste Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes hat das Ziel, Kinder und
Jugendliche besser vor medialen Gewaltdarstellungen zu schützen. Der Katalog der
schwer jugendgefährdenden Trägermedien wird im Hinblick auf Gewaltdarstellungen
erweitert. Indizierungskriterien bei medialen Gewaltdarstellungen werden
erweitert und präzisiert. Die Mindestgröße und Sichtbarkeit der Alterskennzeichen
der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der
Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) werden gesetzlich festgeschrieben.
Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt.
Conterganstiftungsgesetz
Nach dem ersten Änderungsgesetz zum Conterganstiftungsgesetz werden die Renten
für die Contergangeschädigten zum 1. Juli 2008 verdoppelt. Betroffene erhalten
dann monatliche Renten zwischen 242 und 1090 Euro (statt 121 bis 545 Euro). Die
Renten sind komplett steuerfrei, es erfolgt keine Anrechnung auf andere
Sozialleistungen. Durch die Rentenverdopplung werden finanzielle Auswirkungen von
Spät- und Folgeschäden für rund 2.700 Contergangeschädigte gemildert.
Rechtsdienstleistungen
Nicht jedes rechtliche Problem erfordert einen Rechtsanwalt. Nach dem neuen
Rechtsdienstleistungsgesetz ist daher ab dem 1. Juli 2008 Anwältinnen und
Anwälten nur noch die echte Rechtsanwendung grundsätzlich vorbehalten; also jede
Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung im
Einzelfall fordert. Andere Arbeiten wie Wiedergabe oder schematisches Anwenden
von Normen sind keine Rechtsdienstleistungen in diesem Sinne.
Wenn es sich um Nebenleistungen handelt, dürfen in bestimmten Fällen
Rechtsdienstleistungen auch von Nicht-Anwälten erbracht werden. Architektinnen
und Architekten können beispielsweise dann auch zum Baurecht beraten. Außerdem
werden unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
ausdrücklich erlaubt. Das ist vor allem für das Angebot karitativer und sozialer
Einrichtungen wichtig.
Anwaltsvergütung
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen künftig mit ihren Mandanten
Erfolgshonorare aushandeln. Mandanten können damit das finanzielle Risiko eines
Unterliegens teilweise auf die eigene Anwältin oder den eigenen Anwalt verlagern.
Die erfolgsabhängige Vergütung kann dann zulässig sein, wenn der Rechtsuchende
andernfalls davon absehen würde, den Rechtsweg zu beschreiten. Dabei kommt es
nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten an, sondern auch
auf das Kostenrisiko des Prozesses und seine Bewertung. Erfolgshonorare
unterliegen dabei einer Reihe von Aufklärungs- und Hinweispflichten zum Schutz
der Rechtsuchenden.
Erfahren Sie mehr über Erfolgshornorare <http://www.bmj.de/erfolgshonorare>
Grenzüberschreitende Sicherstellungen
Strafverfolgungsbehörden können Gegenstände, die in grenzüberschreitenden
Strafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen oder eingezogen werden
könnten, schneller und einfacher sichern: Seit dem 30. Juni 2008 werden
Entscheidungen zur Sicherstellung aus anderen Mitgliedstaaten der EU bei
bestimmten Delikten ohne weitere Formalitäten anerkannt und vollstreckt.
Bundesnaturschutzgesetz
Auf Klage der Kommission hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom
10. Januar 2006 Deutschland gerügt, mehrere Bestimmungen der
Fauna-Flora-Habitat-Richtline (FFH-Richtlinie) nicht ordnungsgemäß in das Bundes-
und Landesrecht umgesetzt zu haben. Aufgrund des Urteils waren Änderungen des
Natur- und Pflanzenschutzrechts sowie des Landesfischereirechts erforderlich
geworden. Insbesondere der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes kommt
dabei große praktische Bedeutung zu.
Am 17. Juni 2008 sind die neuen Vorschriften im Zusammenhang mit der Prüfung von
Projekten auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura
2000-Gebieten in Kraft getreten. Danach wird künftig nicht mehr zwischen
Projekten innerhalb oder außerhalb dieser Schutzgebiete unterschieden. Darüber
hinaus gewährleistet die Einführung eines subsidiären Anzeigeverfahrens, dass
eine Verträglichkeitsprüfung auch dann in den nach der FFH-Richtlinie
erforderlichen Fällen durchgeführt werden kann, wenn für ein Projekt nach anderen
Rechtsvorschriften bislang keine Anzeige oder Entscheidung erforderlich ist.