Prof. Dr. Mathias Habersack (Universität Tübingen) kritisiert Vorgehen von Schaeffler Gruppe und Banken
Continental wird rechtliche Prüfungen im In- und Ausland weiter verfolgen
Die Continental AG sieht sich durch Analysen renommierter Rechtsexperten nachdrücklich in ihrer Auffassung bestätigt, dass sich die Schaeffler Gruppe mit Hilfe von Banken und Derivate-Positionen unter Verstoß gegen Melde- und Mitteilungspflichten Zugriff auf 36 Prozent des Continental-Kapitals erschlichen hat. Der renommierte Universitätsprofessor Dr. Mathias Habersack, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht und Rechtsvergleichung der Eberhard Karls Universität Tübingen und Mitglied des Kuratoriums der Bankrechtlichen Vereinigung, hat in einem umfangreichen Gutachten das Vorgehen der Schaeffler Gruppe mit Eingehung der Swap-Verträge als klaren Verstoß gegen Melde- und Zurechnungsvorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes bezeichnet.
Prof. Habersack weist – wie die Continental – nachdrücklich darauf hin, dass die deutsche Finanzaufsicht (BaFin) in diesem Fall nicht nur Bußgelder verhängen, sondern gegen das rechtswidrige Vorgehen weitaus schärfere Instrumente einsetzen kann. Um für ein „level playing field“ im Kapitalmarkt zu sorgen, kann und muss die BaFin nach Auffassung der Fachleute Anordnungen treffen, die das markt- und rechtswidrige Verhalten beseitigen und verhindern, dass die Schaeffler Gruppe die Früchte ihres rechtswidrigen Vorgehens erntet.
„Bereits auf der Grundlage der öffentlich bekannten Fakten ist klar, dass bei Eingehung der so genannten „Schaeffler-Swaps“ die Stimmrechtsmeldepflichten und Stimmrechtszurechtsnormen hätten beachtet werden müssen. Das Vorgehen hat gegen geltendes Recht verstoßen,“ sagte Prof. Dr. Mathias Habersack.
„Die vom EU-Gesetzgeber geforderte wirksame, verhältnismäßige und gleichzeitig abschreckende Reaktion der BaFin ist alleine im Erlass einer sichernden Verfügung zu sehen, die vorsieht, dass die den Schaeffler-Swaps unterliegenden Aktien nicht an Schaeffler geliefert werden dürfen.“
„Die vom EU-Gesetzgeber geforderte wirksame, verhältnismäßige und gleichzeitig abschreckende Reaktion der BaFin ist alleine im Erlass einer sichernden Verfügung zu sehen, die vorsieht, dass die den Schaeffler-Swaps unterliegenden Aktien nicht an Schaeffler geliefert werden dürfen.“Der Continental-Anwalt Prof. Dr. Christoph Seibt, Partner der internationalen Anwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer, hatte bereits in der vergangenen Woche in einem sehr detaillierten Schriftsatz Indizien für das rechtswidrige Vorgehen zusammengefasst und Maßnahmen der BaFin zur Misstandsbeseitigung verlangt. „Die Kapitalmarktteilnehmer und Anleger müssen durch das an die Swap-Banken gerichtete Aktienübertragungsverbot so gestellt werden, wie es den rechtlichen Verlautbarungen der Schaeffler Gruppe entspricht. Denn ansonsten würden die Anleger geschädigt, die im Vertrauen auf die unterbliebenen Stimmrechtsmeldungen und ohne Kenntnis vom Beteiligungsaufbau der Schaeffler Gruppe ihre Conti-Aktien in den vergangenen Wochen zu Niedrigkursen verkauft haben“, ergänzte Prof. Seibt.
Die Continental wird den eingeschlagenen Kurs nachdrücklich weiter verfolgen und dem rechtswidrigen Einsatz der „Schaeffler-Swaps“ mit allen gebotenen Mitteln entgegen treten, da die Interessen der Continental-Aktionäre massiv verletzt werden. Der Automobilzulieferer unterstützt deshalb kontinuierlich und intensiv die Finanzaufsichtsbehörden im In- und Ausland bei ihrer Prüfung des Vorgehens der Schaeffler Gruppe sowie der beteiligten Banken. Die Veröffentlichung des Angebots der Schaeffler Gruppe hat keine Auswirkung auf den Fortgang der Ermittlungen der Behörden.