Rendsburg: Weil sie ihren Sohn während Unterrichts von einem Moschee-Besuch fernhielten, wurden die Eltern zu einem Bußgeld verurteilt. Die Betroffenen gehen nun in die nächste Instanz.
Hintergrund: Schüler lehnt Moschee-Besuch ab: 300 Euro Bußgeld
Nachdem das Amtsgericht Meldorf den Vater und die Mutter des Kindes, das zur "Tatzeit" (2016) 13 Jahre alt war, zu einem symbolischen Bußgeld in Höhe von jeweils 25,- Euro verurteilt hat, und damit wahrscheinlich nur eine juristische Aufarbeitung der Rechtsfragen durch das Bundesverfassungsgericht verhindern wollte, haben die Eltern und das Kind den Mut nicht verloren, sie wollen ihr gutes Recht und eine grundsätzliche Klärung der Frage: Darf der Staat einen bekennenden und praktizierenden Atheisten zwingen, einen Sakralbau (konkret: eine Moschee) zu betreten?
Im Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht herrscht Anwaltszwang. Der Vater wird bekanntlich von Rechtsanwalt Heumann verteidigt, die Mutter hat wegen des Verbotes der Doppelverteidigung einen anderen Verteidiger bevollmächtigen müssen. Für beide Angeklagte geht es dabei um sehr viel Geld, denn selbst wenn sie freigesprochen werden, ersetzt die Staatskasse ihnen nur die marginalen Gebühren, welche das Gesetz für die Verteidigung vorsieht.
Rechtsanwalt Heumann erklärte dazu auf dem Nachrichtenportal Idea.de, die Kosten für das weitere Verfahren seien hoch, und die Eltern seien auf Spenden angewiesen: »Allerdings habe er den Fall schon bisher "nicht kostendeckend" begleitet, und die finanziellen Möglichkeiten der Eltern seien begrenzt. "Wir sind auf Spenden angewiesen, um Rechtsbeschwerde einzulegen."«
Inzwischen erklärte Heumann auf seinem eigenen Portal: "Namens des von mir vertretenen, verurteilten Vaters des 'Moschee-Schwänzers' darf ich mich bei den Spenden herzlich bedanken, die dies - Gott-sei-Dank! - ermöglichten!"
Nachdem das Kostenrisiko des Vaters also abgesichert ist, bittet das Institut für Asylrecht jetzt ganz besonders herzlich, auch die Mutter "des kleinen Schulschwänzers" großzüg zu unterstützen. Diese Zuwendungen dürfen aus rechtlichen Gründen nicht auf das Spendenkonto von Herrn Heumann (Verteidiger des Vaters) eingezahlt werden.
Die IBAN des Treuhandkontos des Verteidigers der Mutter wird auf Anfrage gerne bekanntgegeben. Siehe: www.Institut-fuer-