Fünf Tage nach dem Chemnitz-Massaker gibt es immer noch keine offiziellen Informationen zum Tathergang. War das Verbrechen möglicherweise noch brutaler als bisher bekannt? Werden die Fakten deshalb verschwiegen? Stattdessen verfolgt der politisch-mediale Komplex Aufklärungsversuche.
von Christian Hiß
Am frühen Sonntagmorgen soll es in der Chemnitzer Brückenstraße zu einem Streit zwischen mehreren Beteiligten verschiedener Nationalitäten gekommen sein. Im Laufe des Streits wurde ein Messer gezogen; drei Männer im Alter von 33, 35 und 38 Jahren kamen schwerverletzt ins Krankenhaus. Der 35jährige, der der Öffentlichkeit mittlerweile als Daniel H. bekannt gemacht wurde, erlag im Krankenhaus seinen schweren Verletzungen.
Die Ermittlungsbehörden hielten sich anfangs und halten sich immer noch bedeckt. Zuerst hieß es, nach dem Streit seien mehrere Personen geflüchtet, dann seien „zwei Personen“ festgenommen wurden. Gegen diese „zwei Personen“ wurde Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts eines gemeinschaftlich begangenen Totschlages und des Haftgrundes der Fluchtgefahr erlassen.
Erst nach dem Haftbefehl gaben die Ermittlungsbehörden bekannt, dass es sich bei den zwei Tatverdächtigen um einen 22jährigen Iraker und einen 23jährigen Syrer handelt. Weitere Informationen zum Stand der Ermittlungen, zu polizeilichen Maßnahmen, wurden danach nicht mehr von offizieller Seite bekannt gemacht.
5 Tage nach dem Tötungsdelikt: Keine Informationen zu Hergang oder Hintergrund der Tat. Warum schweigen die Ermittlungsbehörden.
Doch das Tötungsdelikt, auf das die schweren Ausschreitungen in Chemnitz am Sonntag bzw. Montag folgten, liegt nunmehr 5 Tage zurück – die Behörden haben in dieser Zeit mit großer Sicherheit die Tatverdächtigen und Zeugen vernommen, ansprechbare Opfer vernommen und das getan, was ihr Auftrag ist: ermitteln. Warum gibt es keine neuen Informationen? Wird bewusst ge- oder gar etwas verschwiegen?
Oder wird vielleicht nicht ausreichend ermittelt? Das wäre kaum vorstellbar, aber „bild.de“ berichtete, dass die Polizei bislang (4 Tage nach dem Tötungsdelikt) noch nicht die WG eines der Tatverdächtigen durchsucht noch die übrigen WG-Bewohner vernommen haben soll. Im Gegenteil, Journalisten sprachen noch vor der Polizei mit den WG-Bewohnern:
Neue Informationen gelangen erst durch die Veröffentlichung des Haftbefehls im Internet an die Öffentlichkeit. Noch Unbekannte sind an den Haftbefehl gelangt und haben diesen mutmaßlich vollständig und ungeschwärzt ins Internet gestellt, dort verbreitete sich der Haftbefehl in Teilen und ganz, geschwärzt und ungeschwärzt weiter.
Leak des Haftbefehls: Namen, Wohnorte, weitere Details zur Tat
In dem geleakten Dokument, dessen Echtheit laut „Bild“-Zeitung von einem Polizeisprecher bestätigt wurde, werden die Namen des Opfers, der dringend Tatverdächtigen sowie von Zeugen und der Richterin genannt. Zudem wird darin beschrieben, wie oft auf den 35jährigen Daniel H. eingestochen worden war.
Statt Information: weiteres Schweigen und Ermittlungen gegen die Haftbefehl-Leaker
Doch statt nun aktiv selbst (weitere) Informationen zugänglich zu machen, Stellung zu beziehen und wo nötig auch richtig zu stellen, hat die Staatsanwaltschaft Dresden nunmehr die Ermittlungen im Leak übernommen (nachdem die Staatsanwaltschaft Chemnitz, als vielleicht leakende Behörde den sächsischen Generalstaatsanwalt um Bestimmung der zuständigen Behörde ersucht hat). Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelt nun gegen die oder den Täter im „Haftbefehl-Leak“. Die Straftaten, die in Betracht kommen, sind zunächst der Verrat von Dienstgeheimnissen sowie die Verbotene Mitteilung über Gerichtsverhandlungen (§§ 353b, 353d StGB).
Mainstream-Medien: Leak ist strafbar, die Ausschreitungen „von Rechts“ berichtenswerter
Linke-Politiker: Leak ist „Fortsetzung der Selbstjustiz“
Besonders auf den letzten Tatbestand, die Verbotene Mitteilung über Gerichtsverhandlungen, berichten nunmehr die Mainstream-Medien, um einer weiteren Verbreitung des geleakten Dokuments entgegenzuwirken. Die Tagesschau etwa postete den Wortlaut des § 353d StGB sogar auf facebook:
Der sächsische Linke-Politiker Klaus Bartl, selbst Rechtsanwalt, nannte Haftbefehl-Leak eine „Fortsetzung der Selbstjustiz“; die Linke-Fraktion im sächsischen Landtag beantragte eine Sondersitzung des Rechtsausschusses.
Gleichwohl stellt sich die Frage, warum die Ermittlungsbehörden weiter schweigen. Die Rechte eines Beschuldigten, darunter auch dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht, sind zu wahren, egal wie dringend tatverdächtig er ist und egal, ob er bereits in Untersuchungshaft sitzt.
Gleichzeitig gilt aber auch, die Öffentlichkeit bei einem derartigen öffentlichen Informationsinteresse nicht durch Schweigen zu verunsichern und so (weitere) Leaks zu provozieren. Dies könnte sich als Bärendienst gegenüber dem Beschuldigten erweisen, der so schnell einer Vorverurteilung durch die Öffentlichkeit ausgesetzt zu werden droht oder schlimmer, dem echte „Selbstjustiz“ widerfahren könnte.
Haftbefehl-Leak und behördliches Schweigen: ein Bärendienst? Strafmilderung im Falle einer Verurteilung
Es gilt an dieser Stelle aber auch festzuhalten, dass diejenigen, die den Haftbefehl geleakt haben, ihrer oder zumindest der Sache derer, die das Dokument für „Stimmungsmache“ heranzogen, einen Bärendienst erwiesen haben könnten. Ein solcher Leak, der die Rechte des Beschuldigten mehr als nur streift, kann eine Strafmilderung nach sich ziehen, sollte es zu einer Verurteilung kommen.
Der anerkannte Strafverteidiger Dr. Gerhard Strate sagte in einem Gespräch mit dem juristischen Online-Magazin „LTO“, dass die unerlaubte Veröffentlichung eines solchen Dokuments zu einem Vorverurteilungseffekt führen könnte, mit der Folge, dass der 22jährige Iraker, gegen den sich der Haftbefehl richtet, im Falle einer Verurteilung in einem Strafverfahren wegen dieser Veröffentlichung eventuell mit einer Strafmilderung rechnen darf.
Es ist nun Sache der Ermittlungsbehörden ihre Kommunikationsstrategie zu überarbeiten, um so den Rechten des Beschuldigten und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerecht zu werden. Das Provozieren weiterer Leaks durch Schweigen, dürfte weder im Interesse des Beschuldigten, der Ermittlungsbehörden oder des staatlichen Strafanspruches sein.