Anfang April wurde eine Studie vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages erstellt. Titel: „Verfassungsmäßigkeit einer Vermögensabgabe zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Epidemie“. Vermögensabgabe und Lastenausgleich noch 2020?
von Sascha Opel
Was wir in den letzten Tagen aus sehr verlässlichen Quellen zugetragen bekamen, hat höchste Brisanz. Demnach wird in Deutschen Finanzämtern derzeit die EDV für einen möglichen Lastenausgleich und eine Vermögensabgabe auf Vordermann gebracht.
Bekanntlich wurde Anfang April eine Studie vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages erstellt, die den Titel „Verfassungsmäßigkeit einer Vermögensabgabe zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Epidemie“ trägt. Schon damals klingelten bei uns die Alarmglocken.
Link zur Studie (PDF): https://www.bundestag.de/resource
So wird die Vermögensabgabe durchgespielt
Natürlich haben die Autoren der Studie kein Wort über den Zeitpunkt und die Höhe einer solchen Vermögensabgabe verloren. Es geht nur darum, ob eine solche Verfassungsgemäß wäre. Und wenn man das 10-Seiten-Papier gelesen hat, bleiben daran kaum Zweifel. Dort heißt es:
„Die Vermögensabgabe muss laut Verfassung eine einmalige Abgabe bleiben. Allerdings ist es zulässig, diese einmalige Abgabe über mehrere Jahre zu verteilen, wie es etwa bei den Lastenausgleichsabgaben im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) von 1952 praktiziert wurde. Unzulässig wäre hingegen der Versuch, durch wiederholte Erhebung einer Vermögensabgabe kontinuierlichen Zugriff auf Vermögen zu nehmen, da dies dem verfassungsrechtlichen Postulat der Einmaligkeit zuwiderlaufen würde und zudem als falsch etikettierte Vermögenssteuer die Zustimmung des Bundesrates nach Art. 105 Abs. 3 GG umgehen würde.“
In Punkt 3.2, der die Voraussetzung einer staatlichen Ausnahmelage behandelt, heißt es am Ende: „Eine rechtliche Einschätzung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Vermögensabgabe kann somit nicht abschließend getroffen werden. Auffällig ist, dass ein Vergleich mit den Ereignissen in der Historie zeigt, dass die bisher erhobenen einmaligen Vermögensabgaben (Wehrbeitrag von 1913, das Reichsnotopfer von 1919 und im Rahmen des Lastenausgleich von 1952) jeweils ein Versuch zur Deckung von Kriegskosten waren. Mit diesen historischen Ereignissen ist die Corona-Krise wohl nicht vergleichbar.“
Kurze Anmerkung: Warum sprach man in den letzten Wochen (vor allem zu Beginn der Corona-Panik, wohl immer von „Krieg gegen Corona“, „Krieg gegen einen unsichtbaren Feind“ etc.?
Wie könnte es ablaufen und was kann man noch tun?
Wie an uns herangetragen wurde, wird die EDV-Umstellung der Finanzämter mit einer 7,5% Vermögensabgabe durchgespielt. Dies alles sind natürlich keine gesicherten Erkenntnisse, ob es tatsächlich so kommt und vor allem wann eine solche Abgabe geplant ist. Ebenso wenig lässt sich daraus eine Erkenntnis gewinnen, welche Vermögenswerte denn dann unter diese Vermögensabgabe fallen. Sind es nur Geldvermögen? Oder auch Immobilien? Sind es auch Geldvermögen auf Firmenkonten?
Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird es einen Stichtag der Vermögensbewertung geben. Sollte dieser beispielsweise rückwirkend auf den 1. Mai 2020 gelegt werden, dann können Sie jetzt so gut wie nichts mehr unternehmen!
Angesichts der Tatsache, dass wir seit 15 Jahren den Besitz von physischem Gold „predigen“, sollten die meisten Leser gut aufgestellt sein. Gold beschützt Eigentumsrechte. Gold hat kein Gläubiger/Schuldner-Verhältnis und kann nicht per EDV-Knopfdruck eines Tages um 7,5% abgeschnitten werden. Wer eine oder mehrere lastenfreie, voll abbezahlte Immobilien besitzt, könnte natürlich sehr schnell als „sehr vermögend“ eingestuft werden.
Was droht Immobilienbesitzern?
Womöglich wäre hier selbst nach entsprechenden Freibeträgen am meisten für den Staat zu holen. Wie man es im Lastenausgleichsgesetz 1952 zuletzt umgesetzt hat, in welchem Zwangshypotheken über 30 Jahre aufgebürdet wurden. Entsprechende Vorkehrungen zur Reduzierung des Immobilienvermögens könnte man hier mit dem Eintrag einer Eigentümergrundschuld (Briefgrundschuld) treffen.
Selbst wenn Sie kein Darlehen bei einer Bank aufnehmen, kann die Eigentümergrundschuld mit Brief das zu bewertende Immobilienvermögen entsprechend reduzieren. Ob dies jedoch bei Eintritt einer Vermögenssteuer oder Lastenausgleichs schützt, kann nicht gesichert beurteilt werden. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Rechtsberater und Notar und lassen sich aufklären, was es mit der Eigentümergrundschuld (mit Brief) auf sich hat.
Und was ist mit Aktien? Aktien dürften von einer Vermögensabgabe verschont bleiben. Ein Land, welches Unternehmensanteile einziehen würde, wäre auf einer Stufe mit Venezuela und würde ruck-zuck vom Kapital als sicherer Investitionsstandort gemieden werden.
Deutsche Vermögensabgabe, aber keine im Rest Europas?
Und wie hoch werden die Freibeträge ausfallen? Man könnte hier tausend Fragen stellen, die man mit den uns vorliegenden Informationen nicht beantworten kann. Es wäre reine Spekulation.
Es wäre in unseren Augen ohnehin dem Deutschen Steuerzahler und „Vermögensbesitzer“ schwer vermittelbar, warum ausgerechnet Deutschland, welches in den letzten Jahren seine Staatsverschuldung von 80% auf 60% gedrückt hatte, eine Vermögensabgabe durchführt, während hochverschuldete Länder wie Italien (hier dürfte die Staatsverschuldung von 130 auf 156% des BIP nach Corona steigen), in denen das Pro-Kopf-Vermögen aufgrund der hohen Immobilieneigentumsquote deutlich höher als in Deutschland ist, von einer solchen verschont bleiben würden.
Link zur Regierungs-Studie "Vermögensabgabe": www.bundestag.de Link zur Analyse + Folgen: rohstoffraketen.de
Michael Mross im Gespräch mit Sascha Opel: