Ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann nicht mehr nachträglich berichtigt werden, wenn das Finanzamt einen krassen Fehler gemacht hat und dies trotz Warnhinweisen erst zu spät bemerkt.
Das urteilte der Bundesfinanzhof, wie am Donnerstag bekannt wurde. Im konkreten Fall hatte der Steuerpflichtige 128.641 Euro Einkünfte ordnungsgemäß seinem Finanzamt erklärt, dort war das amtliche Formular aber nicht eingescannt worden.
Nach maschineller Überprüfung der anderen eingescannten Daten durch ein Risikomanagementsystem bekam das Finanzamt mehrere Prüf- und Risikohinweise, die eine "personelle Prüfung" des als "risikobehaftet" eingestuften Falls vorsahen.
Die zuständige Sachbearbeiterin fand den Fehler jedoch nicht, erst im Folgejahr wurde das Missgeschick erkannt und der Einkommensteuerbescheid nach § 129 Satz 1 AO berichtigt. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass das FA zur Berichtigung des Einkommensteuerbescheids berechtigt gewesen sei, der BFH folgte dem nicht und gab nun dem Steuerpflichtigen recht.
§ 129 Satz 1 AO erlaubt nur die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (sog. mechanische Versehen), die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind. Die Bestimmung sei dagegen nicht anwendbar, wenn dem Sachbearbeiter des Finanzamtes ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen sei oder er den Sachverhalt mangelhaft aufklärt (Urteil vom 14.01.2020 – VIII R 4/17).
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