Die Unternehmensinsolvenzen in Deutschland bleiben wohl wegen der Corona-Sonderregeln weiter deutlich unter Vorjahresniveau.
Im August 2020 haben die deutschen Amtsgerichte 1.051 Unternehmensinsolvenzen gemeldet, 35,4 Prozent weniger als im August 2019, teilte das Statistische Bundesamt am Freitag mit. Die Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen war vom 1. März bis zum 30. September 2020 ausgesetzt worden.
Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im August 2020 im Baugewerbe mit 173 Fällen (August 2019: 266). Unternehmen im Wirtschaftsbereich Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) stellten 165 Insolvenzanträge (August 2019: 280).
Im Bereich der freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen wurden 129 (August 2019: 168) und im Gastgewerbe 123 (August 2019: 193) Insolvenzanträge gemeldet.
Ansteigende Zahlen waren nur in wenigen Segmenten zu verzeichnen, unter anderem im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen mit 23 auf 31 Verfahren.
Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus beantragten Unternehmensinsolvenzen stiegen im August 2020 auf 17,4 Milliarden Euro.
Im August 2019 hatten sie noch bei 1,6 Milliarden Euro gelegen.
Der Anstieg auf die außerordentlich hohe Forderungssumme setzt sich maßgeblich aus der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Tochtergesellschaften eines in die Insolvenz geratenen Großunternehmens zusammen, so die Statistiker.
Neben den Unternehmensinsolvenzen meldeten 2.857 übrige Schuldner im August 2020 Insolvenz an. Das waren 60,2 Prozent weniger als im Vorjahresmonat.
Darunter waren 1.818 Insolvenzanträge von Verbrauchern (-65,3 Prozent) sowie 765 Insolvenzanträge von ehemals selbstständig Tätigen (-52,0 Prozent). Der deutliche Rückgang an Insolvenzanträgen von Verbrauchern hatte sich bereits im Juli angedeutet und ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass die Bundesregierung ein Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre plant.
Die Neuregelung soll bereits für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren gelten und einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren ermöglichen. Es ist davon auszugehen, dass deshalb viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes stellen.
Foto: Amtsgericht, über dts Nachrichtenagentur