Die Gegner der begrenzten Schuldenaufnahme durch die EU im Rahmen eines Wiederaufbaufonds haben vor dem Bundesverfassungsgericht eine Niederlage erlitten.
Die Karlsruher Richter lehnten einen Eilantrag gegen die Ausfertigung des sogenannten Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes ab. In dem Beschluss vom 15. April, der am Mittwoch veröffentlicht wurde, heißt es, dass die Folgenabwägung zulasten der Antragsteller ausfalle.
Der gegen das deutsche Zustimmungsgesetz gerichtete Antrag sei im Hauptsacheverfahren aber weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, stellte das Gericht klar.
Die Antragsteller hätten die Möglichkeit dargelegt, dass durch das Gesetz die Verfassungsidentität des Grundgesetzes berührt sein oder eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Überschreitung des Integrationsprogramms vorliegen könnte.
Bei summarischer Prüfung lasse sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen das Grundgesetz allerdings nicht feststellen. Mit dem Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz soll der Weg für die Finanzierung des EU-Wiederaufbaufonds freigemacht werden.
Die EU-Kommission wird in dem Eigenmittelbeschluss ermächtigt, Mittel bis zu einem Betrag von 750 Milliarden Euro am Kapitalmarkt aufzunehmen. Diese sind an Projekte gekoppelt - sie sollen für Auszahlungen über Programme und als Darlehen an die Mitgliedsstaaten ausschließlich zur Bewältigung der Pandemie-Folgen vergeben werden. Die Rückzahlung soll aus dem EU-Haushalt erfolgen und bis 2058 abgeschlossen werden. Aufnahme und Auszahlung der Mittel können aber erst beginnen, wenn alle Mitgliedsstaaten den Beschluss ratifiziert haben.
Foto: Bundesverfassungsgericht, über dts Nachrichtenagentur