Auch für ARD-Nischensender gilt eine Übertragungspflicht im Kabel. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München muss Kabel Deutschland auch weiterhin den Sender ARD-alpha (vormals BR-alpha) ins analoge Kabelnetz einspeisen. Man nennt das in Neudeutsch einen "Must-Carry-Status".
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München muss Kabel Deutschland auch weiterhin den Sender ARD-alpha (vormals BR-alpha) ins analoge Kabelnetz einspeisen. Zumindest vorerst. Die Richter gaben damit einem Eilantrag des Bayerischen Rundfunks vom Januar 2015 statt. Das Programm „ARD-alpha“ habe den so genannten Must-Carry-Status von BR-alpha nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayMG nicht eingebüßt, so das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung.
ARD-alpha: Kein Must-Carry-Status?
Der Kabelbetreiber war damals der Ansicht, dass sich der Bayerische Rundfunk nicht mehr auf den gesetzlichen Must-carry-Status des Programms BR-alpha berufen könne, weil ARD-alpha nicht zu den gesetzlichen Vorrangprogrammen gehöre.
Die bayerische Landesmedienanstalt (BLM) hatte damals festgestellt, dass die Beendigung der analogen Kabeleinspeisung von ARD-alpha nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig sei. Die BLM betonte damals, dass die Must-carry-Bestimmungen im weitgehend deregulierten Kabelbelegungsregime Eingriffscharakter gegenüber den Kabelanlagenbetreibern haben und deshalb bestimmt und klar sein müssen. Die Änderung des Programmnamens von BR-alpha in ARD-alpha sei mit einer Programmänderung einher gegangen, über deren Umfang im Verfahren keine Einigkeit bestand.
Inhalte, nicht Namen entscheidend
Jedoch entschieden die Richter nun, dass für die Identität des Programms die verbreiteten Inhalte und nicht der Name des Programms relevant seien. Trotz Umbenennung habe sich an der Identität des Spartenprogramms mit dem Inhalt Bildung nichts Wesentliches geändert, so das Gericht.
Vorgenommene Programmänderungen ebenso wie die Namensänderung seien zudem genuiner Ausdruck der Programmautonomie des BR und Teil seiner grundrechtlich geschützten Freiheitsausübung, so die Meldung des BR weiter.
Unter Bezugnahme auf die Grundsatzentscheidung des BGH zu Entgelten für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radioprogrammen in Kabelnetze vom 16. Juni 2015 führte das Verwaltungsgericht München zudem aus, dass sich aus keiner Rechtsvorschrift der Anspruch der KDG ergibt, dass die Einspeisung eines Must-Carry-Programms von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden darf, so die Meldung weiter. (COH)