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Die ESM-Dikatur

Viele Menschen interessieren sich nicht für den ESM. Doch die Folgen werden wir alle spüren. ESM steht für Brüsseler Zentralregierung, Diktatur und Enteignung deutschen Sparvermögens. Einmal inkraft, gibt es kein Zurück mehr. Eine ausführliche Dokumentation zum Thema vom Bund der Steuerzahler (Bayern).

 

ESM-Finanzierungsgesetz

(ESM-FinG) Kommentierung (07.05.2012)

Bund der Steuerzahler (Bayern)

Taxpayers Association Europe

 

ESM-Milliarden-Skandal

 

Regierung verschweigt und Parlamentarier übersehen BRD-Bankrottrisiken

 aus ESM-Vertrag in Höhe von weiteren hunderten von Milliarden Euro.

 

zeichnen Sie deshalb

 

www.stop-esm.org

 

Das ESM-Finanzierungsgesetz verfolgt in § 1 und  § 2 zwei Ziele:

 

§ 1  Sicherstellung der Finanzierung des ESM-Stammkapitals von € 700 Milliarden durch die Bundesrepublik Deutschland

§ 2  Blankovollmacht an die ESM-Bank-Gouverneure die im ESM-Gesetz  vorgesehenen „Stabilitätsmaßnahmen“ finanzieller Natur für ESM-Mitglieder durchzuführen.

 

Im offenen § 3 überlässt die weise Bundesregierung dem Bundestag die Ausgestaltung und Formulierung seiner „Beteiligungsrechte“ am  a) ESM-Vertrag und   b) ESM-FinG.

Die Arbeitsgruppen „Haushalt“ der Fraktionen CDU/CSU und FDP haben zum ESM-FinG einen „Änderungsantrag“ eingebracht. Ihre Vorstellungen der  Parlamentsbeteiligung an der Tätigkeit der ESM-Bank haben sie in 5 Paragraphen niedergelegt.

 

Nachfolgend befassen wir uns zunächst (1) mit der im ESM-Vertrag fein versteckten zusätzlichen Durchschlagshaftung Deutschlands für den Fall der Zahlungsunfähigkeit anderer ESM-Mitglieder. Danach handeln wir unter (2) die sogenannten Beteiligungsrechte des Parlaments am ESM und die diesbezüglichen Änderungsanträge von CDU/CSU/FDP ab. Im Punkt (3) fassen wir die weiter bestehenden Gründe zur gänzlichen Ablehnung des ESM-Vertrages zusammen und fügen schließlich unter (4) eine von uns gekürzte Fassung des ESM-Finanzierungsgesetzes (ESM-FinG) bei. [1]

 

1.) Neuaufschlüsselung und Nachschusspflicht bis zu € 510 Milliarden

 

Das schwerwiegendste Risiko des ESM-Vertrages bleibt ungeklärt: Die sich aus Art. 9 Abs. 2 ESM-Vertrag und Art. 25 Abs. 2 ESM-Vertrag ergebende Ersatzhaftung/Nachschusspflicht übriger ESM-Mitglieder im Falle des Zahlungsausfalls eines oder mehrerer Mitglieder. Der ESM verletzt damit potentiell in äußerst schwerwiegender Form das Haushaltsrecht und die Beteiligungsrechte des Bundestages.

Die Arbeitsgruppen „Haushalt“ der Fraktionen CDU/CSU und FDP führt aus, außerordentliche Kapitalabrufe seien nur im Rahmen des vom Parlament bereits genehmigten Kapitals möglich und streng auf dieses beschränkt. Sie meinen dabei wohl, die Zahlungsgrenze Deutschlands liege durchwegs bei 27 % des einzuzahlenden (€ 80 Mrd.) und des abrufbaren (€ 620 Mrd.) Kapitals (doch das genehmigte Kapital beträgt € 700 Milliarden und nicht 27 % davon!). Deshalb (und aus anderen Gründen) sei diesbezüglich keine Parlamentsbeteiligung notwendig.[2] Die Regelung des Art. 25 Abs. 2 ESM-Vertrag wird dabei von den Haushaltsexperten völlig übersehen oder übergangen. Im unten unter (2) abgehandelten Änderungsantrag findet sich hierzu jedenfalls kein Wort (auch nicht in dessen Begründung). Schon konkreter geht die Regierung in diesem Punkt zur Sache: Maßgeblich ist ihre Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zum ESM. [3] Dort heißt auf Seite 10 wie folgt: Muss der ESM einen Zahlungsausfall ausgleichen, weil insbesondere (nur als Beispielfall!) ein ESM-Mitglied einem Kapitalabruf nicht nachkommt, „so ergeht erforderlichenfalls ein vorübergehend revidierter erhöhter Kapitalabruf an alle übrigen ESM-Mitglieder, Art. 25 Abs. 2 ESM-Vertrag.“ Und weiter: „Diese Fallkonstruktion sei zwar ein unwahrscheinliches Ereignis, erfordere aber …  eine unbedingte zusätzliche Kapitaleinzahlung …“ Und schließlich: „Der Gouverneursrat … stellt (anschließend) sicher, dass die Schuld gegenüber dem ESM beglichen und das überschüssige Kapital an die anderen ESM-Mitglieder zurückgezahlt wird.

 

Das ist eine ganz tolle Regelung im gewohnten Stil unserer jetzigen Regierung: Ein ESM-Staat wird zahlungsunfähig, die anderen springen dafür ein und der Gouverneursrat sorgt dafür, dass der Pleitestaat trotz Zahlungsunfähigkeit zahlt. Bravo, Herr Dr. Schäuble! Solche Könner baucht die ESM-Bank als Gouverneure. Sollte dann Zahlungserstattung innerhalb der nächsten 500 Jahre erfolgen, wird diese als „überschüssiges Kapital“ verbucht. Für wie blöde hält eigentlich die Regierung und speziell das Finanzministerium die deutschen Bürger, die  Parlamentarier und die gesamte deutsche Presse?

 

Welche konkreten Risiken ergeben sich aus Art. 9 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 2 ESM-Vertrag?

 

Es geht um Zusatzrisiken für die deutschen Bürger bis zu maximal € 510 Milliarden - und zwar über die Grundhaftung von € 190 Milliarden hinaus! Das Hauptrisiko tragen - wie stets - die kleinen Leute und Sozialhilfeempfänger, denn der Eintritt finanzieller Risiken wird sie zuerst und am härtesten treffen. Aber auch die SPD interessiert das nicht im Geringsten. Auch sie begeistert sich für den ESM.

 

Aber wie können hier Risiken auftreten, wo doch unter Art. 8 Abs. 5 ESM-Vertrag geregelt ist, die Haftung der ESM-Mitglieder sei unter allen Umständen auf ihren Anteil am genehmigten Stammkapital begrenzt – das wären 27 % und eben für Deutschland die besagten  € 190 Milliarden?

 

Schön wär´s, aber die Wirklichkeit sieht aus Sicht eines Juristen anders aus: Art. 25 Abs. 2 ESMV nimmt ausdrücklich auf Art. 9 Abs. 2 ESMV Bezug (Verlustdeckung) und regelt als Lex-Spezialis-Bestimmung  für jeden Verlustfall des ESM - also insbesondere, wenn andere ESM-Mitglieder zahlungsunfähig werden - den revidierten erhöhten Kapitalruf an die übrigen (als Zahler verbleibenden)  ESM-Mitglieder. Dieser erhöhte Kapitalabruf wird ebenso beschönigend wie verharmlosend als vorübergehend bezeichnet[4] und als solcher tangiert er - so ist wohl die versteckte Absicht der Regierung - natürlich nicht die vermeintliche Haftungsbegrenzungsbestimmung (27 %) des Art. 8 Ziff. 5 ESM-Vertrag. Bei Verlusten muss unter den verbleibenden (zahlenden) ESM-Mitgliedern also neu aufgeschlüsselt und verteilt werden - und zwar über ihren eigentlichen Haftungsschlüssel hinaus! Aber nur vorläufig!

 

Wir haben einen solchen Fall schon früher hinsichtlich der Target-2-Problematik durchge-rechnet.[5] Fallen beispielsweise zukünftig Griechenland, Italien und Spanien als Zahler aus,  springt der ESM-Haftungsschlüssel für erhöhte revidierte (angeblich vorläufige) Kapitalabrufe nach Art. 25 Abs. 2 ESM-Vertrag nur für Deutschland von rund 27 % auf über 40 %. Fallen zusätzlich  auch Frankreich (20,3859 %) und Belgien (3,4771%) als Zahler um (wie bekannt: kein unmöglicher Fall!), erhöht sich der deutsche Haftungsumfang  von 27 % auf  62,2923 % und die verbleibenden übrigen 11 Länder (inklusive so finanziell bärenstarker Länder wie Portugal, Zypern und Malta!) haben die restlichen 37,7079 % zu tragen.[6]  Das über revidierte  Kapitalabrufe sich realisierende Gesamtrisiko beträgt in diesem Fall für Deutschland:

€ 700 Milliarden x 62,2923 % = € 436,0461 Milliarden.

 

Damit würde die vorgebliche ESM-Haftungshöchstgrenze von € 190 Milliarden für Deutschland  um die Kleinigkeit von rund € 246 Milliarden überschritten. Tritt so ein Fall ein, wäre es natürlich komplett naiv davon auszugehen, diese vorläufigen Auslagen  für zahlungsunfähige Länder würden von diesen irgendwann zurückgezahlt. Vielmehr wird es so sein, dass aufgrund dieser Finanzlage weitere Länder wie Dominosteine umfallen werden und damit das Haftungsrisiko Deutschlands blitzschnell in Richtung 100 % hochschnellen wird - mit der Folge, dass auch Deutschland in Bankrott fallen wird. Die damit befassten CDU/CSU und FDP Parlamentarier haben dieses für Deutschland existentielle Problem schlichtweg übersehen. Die Regierung hingegen hat dieses Zusatzrisiko verschwiegen, denn ihr war es – wie alle Unterlagen zeigen – von Anfang an bewusst.

 

Die Regierung, insbesondere das Finanzministerium und Finanzminister Dr. Schäuble täuschen also vorsätzlich und mit  potentieller Schädigungsabsicht die deutschen Bürger über gigantische Zusatzrisiken aus dem ESM in Höhe von hunderten von Milliarden!

 

Diese unglaubliche und u.E. strafrechtlich relevante Täuschung kann in ihrer praktischen und finanziellen Konsequenz sehr einfach beseitigt werden: Es muss die Haftung Deutschlands eben auch im Falle der Zahlungsunfähigkeit anderer Mitgliedsländer auf exakt 27,1464 % beschränkt werden. Da aber Art. 8 Abs. 5 ESM-Vertrag als allgemeine Regelung hierfür nicht ausreichend ist, muss die diesbezügliche Haftungsbeschränkung auch in Art. 25 Abs. 2 ESM-Vertrag explizit verankert werden. Dazu müsste lediglich nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 etwa folgender klarstellender Satz 2 eingefügt werden:

 

„Revidierte, vorläufige oder endgültige Kapitalabrufe nach Satz 1 dieser Bestimmung sind unzulässig, soweit damit der jeweilige Haftungsanteil für einzuzahlendes und abzurufendes Kapital gemäß ESM-Beitragsschlüssel überschritten würde; es gilt in jedem Fall eines Kapitalabrufs die Bestimmung des Art. 8 Abs. 5, Satz 1 (Haftungsbeschränkung auf die Höhe des Beteiligungskapitals gemäß Beitragsschlüssel, Anhang I zum ESM-Vertrag).“

 

2.) Kommentierung

des ESM-FinG und des CDU/CSU/FDP-Änderungsantrages

 

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf des ESM-FinG enthält überhaupt keine Einschränkungen des von uns umfangreich kommentierten und als völlig untragbar abge-lehnten ESM-Vertrages (siehe www.esm-vertrag.com). Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ändert an dieser Einstellung nicht das Geringste. Wir bleiben weiter dabei:

www.stop-esm.org

 

Der unglaubliche, geradezu unverschämte Inhalt des ESM-Vertrages, also letztlich die Satzung der ESM-Mega-Bank, wird weder im Gesetzentwurf des ESM-FinG der Bundesregierung noch dem Änderungsantrag der Fraktionen thematisiert.

 

Sämtliche Ungereimtheiten und  Ungeheuerlichkeiten, die die Installation der ESM-Bank nach sich ziehen wird, wie etwa die faktische Einführung von Eurobonds, die geheime Gehaltsfestsetzung der ESM-Gouverneure und der sonstigen Mitarbeiter der ESM-Bank  (per se als  „In-Sich-Geschäft“ der bevollmächtigten Finanzminister unzulässig), deren skandalöse Steuerbefreiung, die kühle  Verweigerung jedweder öffentliche Rechnungsprüfung im Hinblick  auf  inhaltliche und sachliche Richtigkeit der Geschäftsführung wie auch die dreiste Installation umfangreichster Immunitätsregelungen etc. für alle ESM-Mitarbeiter bleiben unberührt.  Auch weiterhin  droht aus dem ESM-Vertrag unmittelbar der Verlust der Haushaltshoheit. Es bleibt auch das aberwitzige finanzielle Risiko bestehen, das die Bundesrepublik Deutschland mit der Installation der ESM-Bank eingeht. Und schließlich der aus all diesen Umständen zwingend und faktisch herzuleitende Untergang der europäischen Nationalstaaten samt wesentlicher nationaler Rechte. Das alles ist offensichtlich kein Problem für die Mehrzahl der Damen und Herren Abgeordneten von CDU/CSU und FDP und der gesamten Opposition (Ausnahme: Die LINKE). Sie spielen an Details herum - den Überblick über die gesamte Tragweite der negativen Hauptregelungen des ESM haben sie [7] nie gewon-nen - und folgen (wie ein Zug von Lemmingen) den sanften Weisungen ihrer Parteiführer direkt in den Abgrund der Nation (ein schaurig faszinierender Anblick!).

Und die schläfrige Mainstreampresse: Träumt sie noch im eigenen Bett oder döst sie schon in dem der Regierung?

 

Ausgangssituation ist, wie wir oben unter (1) ausgeführt haben,  dass den deutschen Bürgern - auch ohne weitere Stammkapitalerhöhung über € 700 Mrd. hinaus - aus dem ESM ein Verlust von (zunächst) maximal € 700 Milliarden droht.[8] Hingegen versichern die Regierung und der ESM-Vertrag selbst fortlaufend, die Haftung der deutschen Bürger wäre „unter allen Umständen“ auf deren (27 %) Anteil am genehmigten Stammkapital (€ 700 Mrd.), also auf rund € 190 Mrd. beschränkt.[9] Dies glauben wohl auch die  Experten aus den „CDU/CSU/ FDP-Arbeitsgruppen“ und beschränken ihre „Änderungsanträge“ folgerichtig auf die Eindäm-mung der ESM-Bank-Risiken auf den originären Haftungsanteil von 27 % = € 190 Milliarden.

 

Zu den CDU/CSU/FDP-Änderungsanträgen

in § 3 - § 7 ESM-FinG im Einzelnen folgendes:

 

§ 3  Haushalts- und Stabilitätsverantwortung

Der Inhalt dieses Paragraphen ist eine geistige Luftnummer ohne konkreten Inhalt.

 

§ 4  Parlamentsvorbehalte für Entscheidungen im ESM

Diese Bestimmung enthält mit dem Parlamentsvorbehalt bei a) Gewährung von ESM-Stabilitätshilfen nur ansatzweise eine  Regelung, die jedoch nur dann gelten soll, wenn die „haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages betroffen wird.“ Das ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und insofern in jede Richtung auslegbar. Eine konkrete Regelung sieht anders aus! Diesbezüglich ist zukünftig Streit zwischen der Regierung, dem ESM und dem Parlament vorprogrammiert. b) Kapitalerhöhungen nach Art. 10 Abs. 1 ESM-Vertrag bedürfen zukünftig eines zustimmenden Beschlusses des Bundestages. Damit wird  unserer diesbezüglich klaren Warnung (ESM-Kommentierung, a.a.O., Fn 41) entsprochen. Diese Regelung hätte schon im ESM-Vertrag direkt stehen müssen: Doch die ESM-Initiatoren verfolgen von Anfang an die  Strategie immer so weit zu gehen wie möglich, meist berechtigt darauf vertrauend, dass das Publikum und die Abgeordneten ihre ESM-Fallstricke nicht entdecken werden.[10] 

 

§ 5  Beteiligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages

Diese Neuerung weist sonstige - vermeintlich weniger gewichtige - die Haushaltsver-antwortung des BT nur berührende Entscheidungen dem Haushaltsausschuss (HA) zu. Dies betrifft auch die „normalen“  Abrufe für nicht eingezahltes Kapital nach Art. 9, 1, ESM-Vertrag. Die „außerplanmäßigen“ Kapitalabrufe nach Art. 9 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 2  ESM-Vertrag bleiben, wie wir oben unter (1) dargelegt haben völlig ungeregelt. Die Problematik wird überhaupt nicht erkannt. Man spürt unschwer die ordnende Hand auch beim Zustande-kommen dieses Änderungsantrages, denn gerade dann, wenn es um die Wurst geht, gibt es eben keine Beteiligungsrechte des Bundestags. Im Übrigen sind die Beteiligungsrechte des Haushaltsausschusses des Bundestages aus Sicht der ESM-Gouverneure als „harmlos“ und tragbar einzuschätzen. Mit Ausnahme der Beschränkung der einseitigen ESM-Kapitalerhöhung durch den Gouverneursrat bleibt die parlamentarische Kontrolle des Bundestages gering bis vernachlässigbar. Ein geschickter ESM-Gouverneursrat wird  letztlich unbeschränkt schalten und walten können, wie er will. Die von der CDU/CSU/FDP beantragten Beteiligungsrechte sind überwiegend ohne wirklichen Biss, erneut nur Camouflage zur Beruhigung des Publikums und der eigenen Parteimitglieder.

 

§ 6  Beteiligung durch ein Sondergremium

Hier geht es um die Fälle,  in denen es den ESM-Gouverneuren gestattet sein soll, über die Börse Anleihe-Stützungskäufe zu Gunsten einzelner ESM-Mitglieder vorzunehmen, also den Markt zu manipulieren. Das soll geheim geschehen und niemand soll im Voraus davon erfahren. Doch sind zunächst zumindest 17 Gouverneure, 17 Direktoren und deren 34 Stellvertreter informiert (von den Sekretärinnen etc. pp. ganz zu schweigen!). Dazu kommen schätzungsweise 40 Personen aus dem Umfeld der Europäischen Kommission, dem EU Rat und den Zentralbanken. Auch die Spitzenbeamten sowie die Minister und deren Vertreter aus 17 Nationen werden informiert sein, das sind zumindest weitere 75 Personen; ferner die Mitglieder des „Sondergremiums“, die wir hier mit 17 Personen ansetzen. Das ergibt insgesamt zumindest 200 „eingeweihte“ Personen, die über den geplanten Aufkauf von Staatsanleihen eines ESM-Mitglieds vorab  Kenntnis erlangen bzw. erlangen können. Es ist eine mehr als naive Vorstellung, dass professionelle Marktteilnehmer bei dieser Sachlage nicht aus verschiedenen Quellen gleichzeitig alle für spekulative Vorabentscheidungen notwendigen Informationen rechtzeitig erhalten werden. Schließlich ist das ihr Geschäft und von Finanzgeschäften verstehen diese ganz offensichtlich deutlich mehr als unsere Abgeordneten, die ein Schreberhäuschen errichten und sich danach schon für große Architekten halten. Die Regelung des § 6 ist zwar gut gemeint, aber gänzlich ohne Wert und unsinnig. Sie schädigt allenfalls Kleinanleger, die nicht über Zugang zu entsprechende Informationsquellen verfügen.

 

§ 7  Unterrichtung durch die Bundesregierung

Diese Bestimmung soll die Informationspflichten der Bundesregierung regeln, damit das Parlament, der Haushaltsausschuss und das Sondergremium ihre „Beteiligungsrechte“ nach §§ 4 – 6 ESM-FinG überhaupt ausüben können. Hier spätestens zeigt sich das ganze Dilemma des ESM. Das Parlament ist vollständig auf den Goodwill-Informationsfluss seitens der ESM-Gouverneure und der Regierung angewiesen. Liefern diese die erforderlichen Informationen nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder geradezu falsche Unterlagen oder treffen etwa die Informationen nicht oder nicht zur richtigen Zeit ein, laufen alle Beteiligungsrechte mehr oder minder ins Leere. Im Zweifel wird immer jedes einzelne Parlament gegenüber der Regierung und diese gegenüber dem ESM den Kürzeren ziehen. Und dies ist auch so gewollt. Die zukünftigen ESM-Gouverneure (die heute amtierenden Finanzminister) wollen zwar das Geld der Bürger der ESM-Mitglieder abgreifen, aber mit diesen ungeheuren Mitteln letztlich operieren, wie sie selbst - und niemand anderer - dies für richtig halten. Und trotz ihres Total-Versagens in den vergangen Jahren glauben sie sogar, sie verstünden etwas von Finanzgeschäften. Die Bürger hingegen sollen zahlen und im Übrigen den Schnabel halten!

 

3.) Ergebnis: Der ESM muss als rechtliche Ungeheuerlichkeit abgelehnt werden.

 

Aus all den hier und zusätzlich in unserer Kommentierung des ESM-Vertrages angeführten Gründen (www.esm-vertrag.com) Gründen  kann es längst nicht darum gehen, den ESM in unwesentlichen Punkten nachzubessern, sondern er muss entweder komplett abgelehnt  oder in allen entscheidenden Punkten so ausgestaltet werden, dass die Geldgeber – das sind die  normalen europäischen Bürger - niemals die ihnen selbstverständlich zustehende  absolute Kontrolle über diese Superbank und deren Finanzen verlieren. Es muss auch möglich sein, diese jederzeit mit Mehrheitsbeschluss wieder zu liquidieren. Letztlich laufen die ESM-Immunitätsklauseln und die Ausschaltung jeglicher Strafverfolgung der Mitarbeiter des ESM auf das altbekannte „Führer-wir-vertrauen-Dir-Prinzip“ hinaus. Solche Regelungen sind in einer Demokratie völlig absurd, inakzeptabel und kontraproduktiv. Wo soll das hinführen? Wo fängt das an und wo hört das auf? So hat sich etwa erst jüngst Strauss-Kahn hinsichtlich der gegen ihn erhobenen (bislang nicht bewiesenen) Vorwürfe der Vergewaltigung auf seine Immunität als Mitarbeiter IWF berufen. Wäre es etwa weniger schlimm, wenn sich zukünftig  ein Mitarbeiter des ESM, bei einer  € 10 Mio Veruntreuung [11] auf Immunität berufen würde oder könnte? Warum soll dann dieser Mitarbeiter nicht vor einem ordentlichen Gericht verklagt werden können? Und warum soll hierzu die außerordentliche Genehmigung des ESM erforderlich sein? Und warum sollen solche Fälle nicht von unabhängigen, externen Prüfern festgestellt, aufgedeckt und zur Anzeige gebracht werden, wie dies in jedem freien Land und Unternehmen üblich und an der Tagesordnung ist?

 

Mit welchem Recht und aus welchem Grund maßen sich die zukünftigen Gouverneure  und Mitarbeiter des ESM in rechtlichen Dingen und bei Verwaltung fremden Vermögens überhaupt irgendeinen Sonderstatus an. Die ESM-Bestimmungen in den Artikeln 29, 30, 32 – 37 ESMV sind unter jedem Gesichtspunkt völlig inakzeptabel. Wir haben dies in unserer ESM-Kommentierung (www.esm-vertrag.com) klar dargelegt. Bei dem jetzigen Stand der Dinge  ist die komplette Ablehnung des ESM-Vertrages weiterhin zwingend geboten. Deshalb gilt nach wie vor

www.stop.esm.org

 

Der Mensch muss Verantwortung tragen für das was er tut, insbesondere dann, wenn ihm fremdes Vermögen in Höhe von hunderten von Milliarden treuhänderisch für bestimmte Zwecke anvertraut wird – das gilt gerade und besonders in finanziell kritischen Situationen. Wer diese Verantwortung ohne Immunitätsstatus und ohne Versprechen der Strafverfolgungsbefreiung nicht tragen will oder kann, ist nicht der richtige Mann (bzw. Frau) für diese Aufgabe und darf nicht Gouverneur, Direktor oder sonstiger Mitarbeiter einer ESM-Bank werden. Verantwortung heißt Pflichterfüllung und Pflichterfüllung heißt Haftungsübernahme! Es ist eine uralte Lebenserfahrung: Mit fehlender Kontrolle und Befreiung von Haftung sinkt das verantwortliche Handeln; mit steter und genauer Kontrolle wächst hingegen verantwortliches Handeln zu höchster Blüte.

Die Regelungen des ESM-Vertrages verstoßen insoweit gegen jedes vernünftige kaufmännische Handeln und den gesunden Menschenverstand. Unterschreibt ein Parlament Regelungen, wie im ESM-Vertrag vorgesehen, dann leistet es späterem Lug und Betrug in Milliardenhöhe mit offenen Augen willentlich und massiv Vorschub. Das Bundestagsmandat berechtigt niemals zu Verträgen mit Haftungsrisiken wie sie der ESM-Vertrag vorsieht.  Daraus folgt fast zwangsläufig die spätere Haftung der Verantwortlichen.

 

4.) Kurze  Zusammenfassung

des gekürzten CDU/CSU/FDP Änderungsantrages zu §§ 3 – 7 ESM-FinG:

 

§ 3  Haushalt- und Stabilitätsverantwortung

 (1) Der Bundestag nimmt in Sachen ESM seine Verantwortung für den (Bundes-)Haushalt und die Währungsunion wahr.

(2)  Er berät und beschließt Vorlagen nach diesem Gesetz und beachtet Fristvorgaben.

 

§ 4  Parlamentsvorbehalt für ESM-Entscheidungen 

(1)  Die die Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestags betreffen  insbesondere:

 1.   Entscheidungen nach Art. 13, 2 ESM  (die Gewährung von Stabilitätshilfen).

 2. die Veränderung (Erhöhung!) des Stammkapitals (€ 700 Mrd.) und der ESM-  Darlehensausreichungen.

(2)  In solchen Fällen (§ 4, Abs.1, Nr. 1, Nr. 2) darf der (deutsche) ESM-Bank-Gouverneur (Dr. Schäuble, p.p.) ESM-Beschlussvorlagen nur zustimmen/sich enthalten, nachdem ihn das Bundestagsplenum hierzu durch Beschluss ermächtigt hat („Segelanweisung“).

(3)  das gilt auch für den ESM-Gouverneurs-Stellvertreter

 

§ 5  Beteiligung des Haushaltsausschusses des deutschen Bundestages

(1)  An sonstigen, die Haushaltsverantwortung des Deutschen Bundestags (nur) berührenden Entscheidungen wird der Haushaltsausschuss (HA) beteiligt, der die Stabilitätshilfen bei Vorbereitung und Durchführung überwacht.

(2)  Der vorherigen Zustimmung (nur) des Haushaltsausschusses bedürfen

1. Die Annahme einer ESM-Bank-Zusage über Finanzhilfe nach Art. 13 Abs. 3, Satz 3 ESM-Vertrag samt MoU

            2.  Die Einführung neuer ESM-Stabilitäts-Finanzierungs-Instrumente oder  die    

                 wesentliche Änderung der bestehenden.

            3.  Kapitalabrufe nach Art. 9 Abs. 1,  4 ESM-Vertrag (betrifft nur rund € 190 Milliarden)

            4.  Die Annahme/Änderung der ESM-Bank Finanzierungsleitlinien (Art. 14 - 18 ESM-Vertrag) samt ESM-Zins-Leitlinie, Art. 20 ESM-Vertrag. Der jeweilige deutsche ESM-Bank-Gouverneur und sein Stellvertreter dürfen ESM-Bank-Beschlüssen nur zustimmen bzw. sich enthalten, wenn der HA vorab einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Auch die Regierung kann den Beschluss durch den HA beantragen.

(3)  In allen weiteren Fällen, die die Haushaltsverantwortung des BT berühren, hat die Regie-rung den HA zu beteiligen, dessen Stellungnahmen zu berücksichtigen, insbesondere bei ESM-Bank-Beschlüssen zur Tranchen-Auszahlung von Stabilitätshilfe.

 

§ 6  Beteiligung durch ein Sondergremium

(1)  Jeder geplante indirekte Ankauf von Staatsanleihen, Art. 18 ESM-Vertrag,  durch die ESM-Bank über die Börse muss, um erfolgreich zu sein, geheim bleiben. Die Regierung hat solche Fälle der Vertraulichkeit zu begründen (was ihr kaum schwerfallen wird).

(2)  Für Entscheidungen nach (1) werden die Beteiligungsrechte gem. §§ 4 und 5 einem  kleinstmöglichen „Sondergremium“ übertragen.

(3)  Das Sondergremium kann der Vertraulichkeit widersprechen. Dann nehmen nach § 4 das Plenum und nach § 5 der HA die Beteiligungsrechte wahr.

(4)  Das Sondergremium informiert nachträglich den Bundestag.

 

§ 7  Unterrichtung durch die Bundesregierung

(1)  Die Bundesregierung hat den BT in Angelegenheiten dieses Gesetzes frühzeitig, fortlaufend und i.d.R. schriftlich zu unterrichten.

(2)  Die Bunderegierung übermittelt dem BT alle ihr zur Verfügung stehenden Dokumente, die zur Ausübung der Beteiligungsrechte des BT dienlich sind.

(3)  Diese behandelt der BT (!) vertraulich.

(4)  Liegt ein Stabilitätshilfegesuch nach Art. 13 Abs. 1 ESM-Vertrag vor, liefert die Bundes-regierung rechtzeitig die für die Beteiligungsentscheidung notwendigen Unterlagen.

(5)  Der HA wird im Sinne von Art. 5 ESM-Vertrag regelmäßig über das Finanzmanagement der ESM-Bank schriftlich unterrichtet und übermittelt die Quartalsabschlüsse sowie die GuV des ESM, Art. 27 Abs. 2 ESM-Vertrag

(6)  Die fortlaufende Unterrichtung der (durch die) Bundesregierung hat Angaben zu ent-halten, inwieweit diese die Stellungnahmen des BT und des HA bei ESM-Angelegen-heiten berücksichtigt hat.

(7)  Die Unterrichtungsverpflichtung durch die Bundesregierung kann auf das Sondergre-mium beschränkt werden, sofern Vertraulichkeitsgründe vorliegen. Fallen die Gründe weg, ist die Unterrichtung nachzuholen.

 

Schlussbemerkung:

Es gehört zum Schwierigsten, was einem denkenden Menschen auferlegt werden kann, wissend unter Unwissenden den Ablauf eines historischen Prozesses miterleben zu müssen, dessen unausweichlichen Ausgang er längst mit Deutlichkeit kennt. Die Zeit des Irrtums der anderen, der falschen Hoffnungen, der blind begangenen Fehler wird dann sehr lang.

(Carl J. Burckhardt, Historiker)


[1] Vorbemerkung: Am 29.03.2012 (11.55) fand sich bei MMnews folgende Leserzuschrift eines Unbekannten: 

„Letzte Woche war ich in meinem Schrebergarten. Vom ESM hatte dort noch niemand etwas gehört. Stattdessen regte sich ein Nachbar auf, dass meine Stühle und Tische nicht ordentlich im Garten standen. Das wolle er sich nicht länger gefallen lassen. Er werde dem Vorstand vorschlagen mich abzumahnen. Der Vorstand hat mich gestern offiziell zum persönlichen Gespräch vorgeladen. Gute Nacht Deutschland.“

[2] Der Begründungstext hierzu im Wortlaut: „Nicht vorgesehen ist eine vorherige Parlamentsbeteiligung bei Kapitalabrufen nach Art. 9 Absatz 2 und 3 ESM-Vertrag, bei denen dem ESM selbst Verluste oder sogar seine Zahlungsunfähigkeit drohen und damit seine Existenz bedroht wäre. Durch diese Regelungen werden der Kapitalstock und damit die Handlungsfähigkeit des ESM auch im Falle von Verlusten bzw. Zahlungsausfällen im Verhältnis des Empfängerstaats zum ESM sichergestellt. Das Vorhandensein eines für die Erfüllung der Verpflichtungen  des ESM ausreichenden Kapitalstocks darf nicht vom Veto eines einzelnen Mitglieds abhängig gemacht werden, da sonst die jederzeitige Zahlungsfähigkeit des ESM nicht glaubwürdig gesichert wäre. Es ist in der Konstruktion des ESM angelegt, dass die jederzeitige Zahlungsfähigkeit des ESM gewährleistet sein muss, damit er sich selbst zu sehr guten Konditionen am Markt refinanzieren kann. Auch in den Fällen des Art. 9 Absatz 2 und 3 ESM-Vertrag wären Kapitalabrufe nur im Rahmen des durch die Einrichtung des ESM bereits durch die Parlamente genehmigten Kapitals möglich. Die Haftung eines jeden Mitglieds des ESM ist in jedem Fall streng auf diese Summe begrenzt.“

[3]http://www.bundesfinanzministerium.de/

[4] Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O. Seite 10, 3. Abs., Zeile 20 

[5] www.target-2.de, Stellungnahme zu Jens Weidmann in FAZ vom 12.03.2012, Fußnote 6)

[6] Rechnungsmethode: siehe vorstehende Fußnote 

[7] wie alle öffentlichen Äußerungen zeigen

[8] S.a. www.esm-vertrag.com , Dokument „ESM wirtschaftliche und rechtliche Analyse“ Fn. 41, 44, 45, 46, 70

[9] Gesetzentwurf ESM-FinG, Begründung, Seite 7, 1. Abs.; Art. 8 Abs. 5 ESM-Vertrag

[10] s.a. www.esm-vertrag.com, a.a.O. Fn. 26

[11] Gelder also, für die viele normale Steuerzahler hart  gearbeitet haben

www.stop-esm.org

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Aufgrund ihrer Art beinhalten Aussagen über künftige Entwicklungen allgemeine und spezifische Risiken und Ungewissheiten; und es besteht die Gefahr, dass Vorhersagen, Prognosen, Projektionen und Ergebnisse, die in zukunftsgerichteten Aussagen beschrieben oder impliziert sind, nicht eintreffen. Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass mehrere wichtige Faktoren dazu führen können, dass die Ergebnisse wesentlich von den Plänen, Zielen, Erwartungen, Einschätzungen und Absichten abweichen, die in solchen Aussagen erwähnt sind. Zu diesen Faktoren zählen

(1) Markt- und Zinssatzschwankungen,

(2) die globale Wirtschaftsentwicklung,

(3) die Auswirkungen und Änderungen der fiskalen, monetären, kommerziellen und steuerlichen Politik sowie Währungsschwankungen,

(4) politische und soziale Entwicklungen, einschliesslich Krieg, öffentliche Unruhen, terroristische Aktivitäten,

(5) die Möglichkeit von Devisenkontrollen, Enteignung, Verstaatlichung oder Beschlagnahmung von Vermögenswerten,

(6) die Fähigkeit, genügend Liquidität zu halten, und der Zugang zu den Kapitalmärkten,

(7) operative Faktoren wie Systemfehler, menschliches Versagen,

(8) die Auswirkungen der Änderungen von Gesetzen, Verordnungen oder Rechnungslegungsvorschriften oder -methoden,

Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass die oben stehende Liste der wesentlichen Faktoren nicht abschliessend ist.

Weiterverbreitung von Artikeln nur zitatweise mit Link und deutlicher Quellenangabe gestattet.

 

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