BVerfG: Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist als Werturteil nicht sanktionierbar und fällt unter die "Meinungsfreiheit". Der Vorwurf „rechtsradikal“ und damit „zum Abschuss und zur Lynchjustiz freigegebenes Freiwild“ kann somit bald jeden treffen der den Euro kritisiert und gegen die Brüsseler EU-Diktatur aufbegehrt.
von Peter Boehringer
Der Vorwurf "Sie sind rechtsradikal!" kann nach Auffassung des BVerfG (in Abweichung von Urteilen niedrigerer Gerichtsinstanzen!) juristisch praktisch nicht überprüft werden. Man kann damit als so Bezeichneter völlig unabhängig von der Faktenlage (!) nicht dagegen vorgehen! Selbst bei komplett abwegiger Sachlage! Dabei kommen solche eine Person in Google-Zeiten dauerhaft stigmatisierenden Beleidigungen ja inzwischen in der Foren- und Mainstreammedien-Welt ganz regelmäßig auch ohne jeden „klassischen“ Anlass vor.
Es sei daran erinnert, dass z. B. Monti erst neulich jede EU-Kritik als unbillig „bekämpfen“ lassen wollte: www.preussische-allgemeine.de
Der Vorwurf „rechtsradikal“ und damit „zum Abschuss und zur Lynchjustiz freigegebenes Freiwild“ kann somit bald jeden treffen, der noch in Termini von Volkssouveränität (Art. 20 (2) GG) oder von nationalen Grenzen als verfassungsrechtlich geschütztem Raum denkt.
Der wahrhaft Libertäre müsste im Prinzip sogar das Urteil des BVerfG positiv sehen, denn die Meinungs- und Redefreiheit ist in unserer Denkwelt absolut sakrosankt!
Oder besser: sie SOLLTE es sein – denn sie IST es in der heutigen internationalistischen Weltjustiz beileibe nicht für alle: Für die sog. „Rechten“ ist die Meinungsfreiheit keineswegs so weitgehend geschützt. Alle, die rechts von linksextrem stehen, dürfen schon heute nicht mehr alles sagen - und drastische Gesetze zur Verschärfung dieses Zustands sind bereits in der Schublade.
Aber auch die sogenannten „Rechten“ (= die noch nicht massenmedial vollmultikulturalisierten, gegenderten, gehirngewaschenen Bürger des totalen Transfer-EUros) können und werden sich künftig konsequent auf die Worte des BVerfG berufen.
Unten fett hervorgehoben. Tauschen Sie im Text einfach „rechts“ durch „links“ aus. Besser wäre übrigens eigentlich „volksnah“ oder „rational“ oder „marktwirtschaftlich“ versus „internationalistisch“ oder „manisch-ideologisch“ oder „vollpolitisiert-
Das Landgericht und das Oberlandesgericht verurteilten den Beschwerdeführer zur Unterlassung der Äußerungen, wobei das Landgericht sie teilweise als unwahre Tatsachenbehauptungen und das Oberlandesgericht sie als Schmähkritik aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen ließen. Das Bundesverfassungsgericht hat beide Urteile aufgehoben. Diese Urteile verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). a) Es handelt sich um Meinungsäußerungen in Form eines Werturteils, denn es ist nicht durch eine Beweiserhebung festzustellen, wann ein Beitrag „rechtsextrem“ ist, ... und wann man „es sich gefallen lassen muss, rechtsradikal genannt zu werden“. Anmerkung: Damit ist der Begriff „rechtsradikal“ nun ganz offiziell eine Nullaussage, denn offenbar ist er nicht definiert und nicht definierbar und damit auch der Vorwurf nicht sanktionierbar, selbst wenn er in absurder Faktenverdrehung gebraucht wird! Unbedingt merken! Diese nun höchstrichterliche Feststellung kann künftig vielfach zur einfachen Abwehr des inflationär gebrauchten Vorwurfs „rechtsradikal“ hergenommen werden! Logischerweise darf dann nun künftig auch jeder, der „linker“ als denkt als z.B. Sarrazin ungestraft als „linksradikal“ bezeichnet werden. Und wenn wir schon beim nicht sanktionierbaren Beleidigen sind, dürfen wir künftig sicher auch alle von den „Extremisten des Multikulti“ oder von den „Unverbesserlichen Euro-Rettungs-Extremisten“ sprechen. b) Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit werden verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Grundrechtsschutz teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind. Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert, da bei ihrem Vorliegen schon jede Abwägung mit der Meinungsfreiheit entfällt. Eine Schmähkritik ist nicht einfach jede Beleidigung, sondern spezifisch dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.