Die Erhebung einer Gebühr für den polizeilichen Mehraufwand bei "Hochrisikospielen" der Fußball-Bundesliga ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag entschieden. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde der Deutsche Fußball Liga (DFL) blieb daher erfolglos. Nach einem im November 2014 in Kraft getretenen Paragrafen des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes wird bei Veranstaltern für den polizeilichen Mehraufwand bei gewinnorientierten, erfahrungsgemäß gewaltgeneigten Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen eine Gebühr erhoben.
Diese wird nach dem Mehraufwand berechnet, der durch die Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte entsteht.
Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass diese Regelung zwar in die durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit der Veranstalter eingreife. Der Eingriff sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die Norm verhältnismäßig sei, so das Gericht.
Die DFL hatte geklagt, nachdem die Polizei Bremen nach einem Spiel der Fußball-Bundesliga zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV im April 2015 Gebühren in Höhe eines mittleren sechsstelligen Eurobetrags in Rechnung stellte. Nach den damaligen Erkenntnissen und Informationen sei am Spieltag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Fans der Vereine zu rechnen gewesen. Am Spieltag selbst verlief der Gesamteinsatz nach Bewertung der Polizeiführung insgesamt reibungslos.
Foto: Bundesverfassungsgericht (Archiv), über dts Nachrichtenagentur