Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern haben nach Informationen von „Business Insider“ am Montag grünes Licht für eine Testpflicht von Beschäftigten gegeben.
In dem einstimmig verabschiedeten Beschluss heißt es: "Die rechtliche Grundlage für Testvorlagepflichten für Beschäftigte bildet § 28a Absatz 1 Nummer 2a Infektionsschutzgesetz (IfSG), in dem bestimmt ist, dass allgemeine Vorlagepflichten hinsichtlich eines Impf,- Genesenen- oder Testnachweises bei externen Personen wie auch bei Beschäftigten als Voraussetzung zum Zugang zu Betrieben, Einrichtungen oder sonstigen Angeboten mit direktem Kundenkontakt vorgesehen werden können. Auf dieser Rechtsgrundlage kann eine Testvorlagepflicht für die Beschäftigten mit direktem Kundenkontakt durch das Landesrecht erlassen werden."
Mit anderen Worten: Die Länder können nun in ihren Verordnungen festschreiben, dass Beschäftigte in Unternehmen mit Kundenkontakt einen negativen Corona-Test für den Zugang zum Betrieb vorlegen müssen. Das gilt beispielsweise für Restaurants, Friseure oder Hotels. Alternativ können die Länder aber gemäß des Infektionsschutzgesetzes auch Impf- oder Genesenennachweise als Alternative vorgeben. Das erinnert an die 3G-Regel in der Gastronomie. Inwiefern die Länder eine solche Testvorlagepflicht nun umsetzen, ist aber noch offen.