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Die Politik, das Hirn-Vakuum und Sawsan Chebli

Linksgrüne Primadonnen provozieren gerne, sind bei Gegenwind jedoch schnell beleidigt und ziehen vor Gericht. Nun entschied ein Richter einen Fall aus dem Jahr 2020. Es ging um ein "dämliches Stück Hirn-Vakuum in der Politik".

 

von Manfred Rouhs

Der Ton ist rauh geworden in den sozialen Netzwerken. Wo früher einmal über politische Inhalte diskutiert wurde, herrscht mittlerweile ein munteres, häufig eher personen- als sachbezogenes Hauen und Stechen.

Mittendrin: Sawsan Chebli (44, schminkt sich aber auf jünger), die multi-kulturelle Stilikone der SPD. Sie geht verbalen Streitigkeiten nur selten aus dem Weg und hat eine kurze Zündschnur, wenn es darum geht, sich beleidigt zu fühlen.

Ende 2020 war es mal wieder so weit. Dieter Nuhr hatte sich in seiner ARD-Sendung kritisch mit dem Buch „Was weiße Menschen über Rassismus nicht hören wollen – aber wissen sollten“ auseinandergesetzt und bestritten, dass Weiße immer auch irgendwie Rassisten seien – was allerdings Alice Hasters, die Autorin des streitgegenständlichen Buches, genau genommen gar nicht behauptet hatte.

Sawsan Chebli legte deshalb bei Facebook los:

„Immer wieder Dieter#Nuhr: so ignorant, dumm und uninformiert. Er [kann] nur Witze auf Kosten von Minderheiten machen. Wie lange will @ARD das mitmachen?“

Auf diesem sprachlichen Niveau ging es bei Facebook hin und her, bis schließlich ein Mann aus Heilbronn eine Breitseite gegen Chebli austeilte:

„Selten so ein dämliches Stück Hirn-Vakuum in der Politik gesehen wie Sawsan Chebli. Soll einfach abtauchen und die Sozialschulden ihrer Familie begleichen.“

Nun war Madame beleidigt. Sie zog gegen den Kommentator vor Gericht und forderte 5000 Euro Schmerzensgeld sowie das Unterlassen der weiteren Verbreitung dieser Äußerung. Die „Legal Tribune Online“ veröffentlichte einen Bericht zu dem Zivilrechtsstreit.

Dessen Ergebnis dürfte Frau Chebli nicht gefallen: Ihre Klage wurde kostenpflichtig abgewiesen.

Das hätte bei anderen Richtern allerdings auch anders ausgehen können. Die „Legal Tribune Online“ fasst die Gründe des Gerichtes zusammen, die den Beklagten haarscharf an einer Verurteilung haben vorbeischrammen lassen:

„Im Hinblick auf die Beleidigung (§ 185 StGB) hat das Landgericht zutreffend dargelegt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der ordentlichen Gerichte zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem strafrechtlichen Verbot der Beleidigung eine ‚Wechselwirkung‘ besteht.

Es hat als Wertungsgesichtspunkte insbesondere herangezogen,

  • dass ein Sachbezug der Äußerung des Beklagten zu den vorangegangenen öffentlichen Äußerungen bestand,
  • dass die Klägerin eine in der Öffentlichkeit stehende Politikerin ist;
  • dass die Klägerin in ihrer zitierten (von dem Politiker Redmann verlinkten) Äußerung ein ähnliches Vokabular wie der Beklagte verwendet habe,
  • dass die Klägerin die polemische öffentliche Auseinandersetzung selbst begonnen habe.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände, so das Landgericht, könne die Äußerung des Beklagten noch nicht als ‚reine Schmähkritik‘ angesehen werden, sondern bewege sich noch innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit.“

Was lehrt uns das? Nun, vor allem: Bitte immer sachlich bleiben! Pöbeleien können wir getrost der Gegenseite überlassen. Wer mag schon Schmerzensgeld bezahlen an Sawsan Chebli, Renate Kühnast, Claudia Roth oder andere politische Primadonnen, die erst provozieren, um sich dann beleidigt zu geben und die Gerichte zu bemühen?

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