Einzelrichter vs. Bundesverfassungsgericht: Keine Abschiebung verurteilter Terroristen in die Türkei?!
Von Christian Hiß
Ganz Deutschland hört im Asylrecht auf das Bundesverfassungsgericht — ganz Deutschland? Nein! Ein mit einem unbeugsamen Richter besetztes Verwaltungsgericht leistet Widerstand.
Es ist fast schon wie ein juristisches David gegen Goliath: Seit gut zwei Jahren plagt sich das Verwaltungsgericht Gießen (VG) immer wieder einmal mit einem in Deutschland geborenen Türken, welcher vom Kammergericht Berlin (KG, so heißt das Berliner Oberlandesgericht) wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung rechtskräftig zu einer erheblich Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
David gegen Goliat: Einzelrichter wirft Verfassungsgericht „Überdehnung“ Asylgesetztes vor
Bereits im Sommer 2016 wies die Ausländerbehörde den verurteilten Terroristenunterstützer aus, eine Wiedereinreise wurde ihm für 10 Jahre untersagt, ihm wurde die Abschiebung mit sofortiger Vollziehung angedroht.
Doch er ist immer noch hier, auch weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seine schützende Hand über ihn hielt – oder in den Worten des VG Gießen (Beschluss v. 07.06.2018, Az. 4 L 6810/17.GI.A): das BVerfG verkenne, „dass es sich bei dem Antragsteller um einen rechtskräftig verurteilen Terroristen bzw. Unterstützer einer terroristischen Vereinigung handelt“ und „überdehne“ das Asylgesetz (AsylG).
Aber der Reihe nach (oder: der übliche Verfahrensgang): Der verurteilte Terroristenunterstützer hat sich gegen die Ausweisung mittels Klage und eines Eil-Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gewehrt. Diese Zweigleisigkeit ist erforderlich, da die Klage gegen einen Ausweisungsbescheid selbst keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Das VG Gießen lehnte den Eilantrag ab, eine Beschwerde gegen die Ablehnung wurde zurückgewiesen. Daraufhin bzw. sogar noch zwischenzeitlich stellte der Terroristenunterstützer einen Asylantrag, dieser wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt, er sollte ausreisen, sonst würde er abgeschoben, hierauf erhob er ebenfalls Klage mit erneutem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Das Verwaltungsgericht Gießen wies diese ab bzw. zurück (Beschluss v. 21.09.2017, Az. 8 L 6810/17.GI.A), auch mit einer dann erhobenen Anhörungsrüge – mit dieser wird eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör moniert – wurde abgebügelt (Beschl. v. 14.11.2017).
Normalität in Asylverfahren: Zwei Klagen, zwei Eilanträge, eine Beschwerde, eine Anhörungsrüge, sodann Verfassungsbeschwerde und Eilantrag beim BVerfG
Dem Terrorunterstützer blieb dann nur noch das Bundesverfassungsgericht anzurufen, das tat er auch. Er erhob Verfassungsbeschwerde und beantragte in Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Anordnung – soweit so normal in Asylverfahren.
Karlsruhe untersagte der Ausländerbehörde eine Abschiebung des Terrorunterstützers bis zur Entscheidung von dessen Verfassungsbeschwerde, dieser wurde dann teilweise stattgegeben. Das BVerfG verwies den Fall zurück ans VG Gießen (Beschl. v. 09.01.2018, Az. 2 BvR 2259/17).
Dem VG Gießen schwoll daraufhin die Robe, platzte die Krawatte – anderes als eine deutliche Ansage und Kritik an Karlsruhe lässt sich in den Beschluss mit dem das VG Gießen auf die Entscheidung des BVerfG reagierte nicht lesen (Beschluss v. 07.06.2018, Az. 4 L 6810/17.GI.A).
Das BVerfG stütze sich, was die Bewertung der Lage in der Türkei – dorthin wäre der Terrorunterstützer zurückzuführen – betrifft, auf „Hörensagen“, das BVerfG „verkenne“und „überdehne“ die Regelungen des AsylG und ignoriere völlig, „dass es sich bei dem Antragsteller um einen rechtskräftig verurteilen Terroristen bzw. Unterstützer einer terroristischen Vereinigung handelt“. Statt der Frage nachzugehen, ob jemand, der die freiheitlich-demokratische Grundordnung zunächst bekämpft, sich überhaupt noch auf dieselbe und aus dieser folgende Rechte erfolgreich berufen kann, überspanne das BVerfG die Anforderungen an die Verwaltungsgerichte in erstinstanzlichen Asylverfahren.
Die Karlsruher Richter warfen dem VG Gießen schlicht vor, es hätte die Situation im Zielland, der Türkei – immerhin Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und für manche sogar tauglicher Kandidat für eine EU-Beitritt – nicht ausreichend geprüft.
Das VG Gießen teilt noch die Auffassung, dass die Gerichte sich über die Lage im Zielland informieren müssen, dass jedoch zusätzlich noch Zusicherungen eingeholt werden müssen, dass das Zielland – die Türkei, als EMRK-Vertragsstaat – nicht foltern wird, dem Terrorunterstützer weder Hunger noch der Rohrstock oder nicht kunstgerechte Prostatauntersuchungen drohen, überspanne das dem Gericht Mögliche, überdehne die Regelungen im AsylG und würde zudem die bilateralen Beziehungen zur Türkei belasten.
Denn welcher Nicht-Dritt-, sondern EMRK-Vertragsstaat, hört schon gerne Zweifel an seiner Vertragstreue (man stelle sich vor: „Liebe Türken, Karlsruhe glaubt, ihr seid rechtsferne Dritte Welt, also bitte versichert doch, dass ihr den Terrorunterstützer menschlich behandeln werdet. Dass ihr die EMRK ratifiziert habt, ignorieren wir.“).
Türkei als EMRK-Staat doch rechtsferne Dritte Welt, in die nicht zurückgeführt werden darf? Verwirken Terroristen ihre Grundrechte?
Der Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europarecht und Völkerrecht an der Universität Konstanz, Daniel Thym, kann diese Kritik des VG Gießen nachvollziehen: „Hier wird ein Punkt angesprochen, den auch Karlsruhe nicht abschließend durchdacht haben dürfte“; im Kern sei die Frage, „ob für Rückführungen innerhalb des Geltungsbereichs der EMRK dieselben Anforderungen an Zusicherungen zu stellen sind wie bei Rückführungen an Drittstaaten.“
Das VG Gießen geht jedoch noch weiter und beruft sich auf die Theorie vom Gesellschaftsvertrag (Thomas Hobbes’ Leviathan), der Terrorunterstützer, der zunächst die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpfte, könne sich nun nicht mehr auf eben diese und die daraus resultierenden Rechte berufen. Es gibt nur wenige Juristen, die diesen Ansatz heute noch verfolgen: wer die Gesellschaft bekämpft, der bricht eben diesen Vertrag, er verlässt die Gesellschaft und begibt sich in einen gesetzlosen „Naturzustand“.
Das VG Gießen ist der Auffassung, der Terrorunterstützer begebe sich „außerhalb der Rechtsordnung des GG der Bundesrepublik Deutschland und auch außerhalb des Schutzbereichs der EMRK“, wer Terrorismus unterstützt, „stellt sich mit seiner Handlungsweise so weit außerhalb der bundesdeutschen und westlichen Wertordnung, dass es ihm verwehrt ist, wenn es darum geht, von ihm selbst Gefahren abzuwenden, sich gerade auf diese Ordnungen berufen zu können.“ Der Richter am VG Gießen räumt zwar ein, dass die Verwirkung von Grundrechten nicht ohne Weiteres anzunehmen sei, aber doch denkbar ist. Ein Denkverbot will er sich von den Verfassungsrichtern nicht diktieren lassen.
„Am deutschen Wesen soll die Welt genesen“
„Der Begründung des BVerfG scheint im Ergebnis die vom erkennenden Gericht nicht geteilte und auch in anderen Zusammenhängen nicht gebilligte Phrase 'am deutschen Wesen soll die Welt genesen' zugrunde zu liegen, was aber bei aktiven terroristischen Verhaltensweisen verfehlt ist“, so der rebellierende Richter am VG Gießen in seinem Beschluss.
Diese Phrase in Rechtsprechung gegossen würde nichts anderes bedeuten, als Terroristen weltweit in der EU oder Deutschland zu sammeln. Ein solches „Kampfpotential gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung und andere europäische Wertvorstellungen“ würde so eben in genau dem Gebiet geballt, in der die zu bekämpfende Werteordnung Geltung beansprucht. Was für „eine 'schöne' Zukunftsperspektive gedeihlichen Zusammenlebens.“
Schlussendlich hat der rebellierende Richter die Abschiebeandrohung der Ausländerbehörde – ebenso wie seine vorbefassten Kollegen, deren Beschlüsse von Karlsruhe kassiert wurden – erneut bestätigt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Pressemitteilung des VG Gießen v. 08.06.2018, https://www.juris.de.
Die Klage des Terrorunterstützers hingegen ist jedoch noch nicht abschließend entschieden. Vielleicht müssen sich Karlsruhe und das VG Gießen in Zukunft noch einmal mit diesem Fall beschäftigen.